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BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- uni-muenchen.de , S. 16 (Kurzinformation)
Zulassungsordnungen für Ärzte und zum Recht auf freie Arztwahl
Papierfundstellen
- BSGE 21, 104
- NJW 1964, 2224
- MDR 1964, 1037
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51
Kassenarzt-Urteil
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
mittelfähigen Bescheido Die Geschäftsführung der Ruhrknappschaft erwiderte mit Schreiben von 12° Oktober 1960, durch das Kassenarzt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30) sei die Senderstellung der Knappschaft, ihr Verhältnis zu den Ärzten in eigener Zuständigkeit zu regeln, nicht berührt; gegen die Entscheidung des Knappschafts-Vorstands über die Besetzung von Knappschaftsarztstellen sei ein Rechtsmittel nicht gegebeno " '.Eine solche Beziehung zwischen Ärzten und Krankenkassen betrifft der "vom Kläger erhobene Anspruch" (@ 123 SCG)° Der Kläger will von der beklagten Knappschaft zur knappsehaftsärztlichen Versorgung zugelassen werden, und zwar in Erfüllung eines Anspruchs, den er gegenüber der teklagten Ruhrknappsehaft i.S° der Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 23, März 1960 (BVerfGE 11, 30) in grundsätzlich gleicher Art wie ein Arzt auf die Zulassung als Kassenarzt zu haben meint° Der Zuordnung einer solchen Beziehung zum Bereich der Angelegenheiten des Kassenarztrechts steht nicht entgegen, daß das Gesetz die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen schlagwortsüßig mit dem Begriff "Kassensrztrecht" gekennzeichnet hat" Damit ist nur der Hauptfall der in Frage kommenden Beziehungen hervorgehoben, aber nicht der Gesamtinhalt des Iereichs wiedergegeben, der die auf Grund der ""1.
beklagten Ruhrknappschaft so stark in die Berufsausübung der niedergelassenen Ärzte eingriffe, daß sie deren Berufswahl beeinträchtigte würde die besondere, die Freiheit der Berufswahl siehernde Grundrechtsverbürgung in Art° 12 Abs° 1 Satz 1 GG berührt sein (vgl" BVerfG im Kassenarzturteil, BVerfGE 11, 30, 42 ff und im Chefarztbeeehluß, Sozialgerichtsbarkeit 1963, Sonderausgabe So 22, 25), Eine solche weitreichende Ecdeutung für die Berufsausübung der nicht zur knappsehaftsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte kommt jedoch der Aussehlußwirkung des bei der Beklag- ten getbten Sprengelarztsystems zu.
- BVerwG, 06.06.1958 - VII C 227.57
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
fügung stehenden Instrument des Verwaltungsekts trifft, ist das Durchführungsgeschüft zu trennen, bei dem die Verwaltung auf den Boden des Irivatrechts treten kann° Wie "das Bundesverwaltungsgerieht (BVerwG) mit Recht ausführt (BVerwG 7, 89,.90 = NJW 1959, 115 mit zustimmender Anmerkung vcn Obermaycr), sind diese beiden Stufen des Verwaltungshendelns auch dann in ihrer Bedeutung unterschieden, wenn sie in einer Maßnahme zu einem einheitlichen Lebensvorgang verschmelzen sind.) Nach dieser "Zweistufigkeits- " ".
Bundesgerichtshof (BGH), der den an eine Krankenkasse gerichteten Antrag einer Lieferfirma auf Zulassung zur Belieferung der Mitglieder dieser Krankenkasse mit Heilmittcln als "Angebot zum Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrags" gewürdigt hat (BGHZ 36, 91, 94), erkennt an, daß die Vorentscheidung, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darüber trifft, ob eine Verwaltungsmaßnahme in privat-rechtlicher Form getroffen werden soll, einen Verwaltungsakt darstellt und somit dem öffentlichen Recht angehört (…BGHZ aaO, 95 f)() Wie demnach zwischen dem Verwaltungsakt der Bewilligung öffentlicher Mittel und dem hierauf gestütztcn Darlehn"- vertrag (BVerwG in NJW 1955, 506) oder der Entscheidung über den Antrag auf Berücksichtigung bei Einlagerung von Kohle und dem Lagervertrag selbst (BVerwG 7, 89) zu unterscheiden ist, so ist die "Zulassung" eines Arztes zur Behandlung von Versicherten von dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu trennen, das der zugelassene Arzt mit dem Versicherungsträger eingeht, wenn solche Verträge nach der bei diesen Versicherungsträger geltenden Ordnung das Mittel zur Durchführung der ärztlichen Betreuung der Versicherten und ihrer Angehörigen sind° In dem früheren Verhältnis zwischen Kassenärzten und Krankenkassen, das, wie schon erwähnt, dem noch heute bei der beklagten Ruhrknappschaft praktizierten System ähnelte,.
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
die mit diesem System verbundenen Begrenzungen der Berufsausübung zu rechtfertigen (vgl° BVerfG im Chefarzt- Urteil, Sozialgerichtsbarkeit 1963, Sonderausgabe 8022-25), Selbst wenn sich dieser "sachliche Grund" als "vernünftige Erwägung 995-925583Y99l51 darstellen müßte (so ursprünglich wohl strenger BVerfG im Apotheken-Urteil, BVerfGE 7, 377, 405;… im Chefarzt-Eeschluß aaO S° 25 - wird beides offenbar gleichgesetzt), wäre der Ausschluß der nicht zu Knappsehaftsürzten bestellten Ärzte von der ärztlichen Versorgung der gelzrzts7stem ermöglicht dem Versieherungsträger, für die rehandlung der Knappschaftsversioherten Ärzte auszuwählen, die in der Behandlung von typischen Gesundheitssehäden im Bergbau - häufig infolge früherer Tätigkeit in.
- BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61
Gummistrümpfe
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
Bundesgerichtshof (BGH), der den an eine Krankenkasse gerichteten Antrag einer Lieferfirma auf Zulassung zur Belieferung der Mitglieder dieser Krankenkasse mit Heilmittcln als "Angebot zum Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrags" gewürdigt hat (BGHZ 36, 91, 94), erkennt an, daß die Vorentscheidung, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darüber trifft, ob eine Verwaltungsmaßnahme in privat-rechtlicher Form getroffen werden soll, einen Verwaltungsakt darstellt und somit dem öffentlichen Recht angehört (…BGHZ aaO, 95 f)() Wie demnach zwischen dem Verwaltungsakt der Bewilligung öffentlicher Mittel und dem hierauf gestütztcn Darlehn"- vertrag (BVerwG in NJW 1955, 506) oder der Entscheidung über den Antrag auf Berücksichtigung bei Einlagerung von Kohle und dem Lagervertrag selbst (BVerwG 7, 89) zu unterscheiden ist, so ist die "Zulassung" eines Arztes zur Behandlung von Versicherten von dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu trennen, das der zugelassene Arzt mit dem Versicherungsträger eingeht, wenn solche Verträge nach der bei diesen Versicherungsträger geltenden Ordnung das Mittel zur Durchführung der ärztlichen Betreuung der Versicherten und ihrer Angehörigen sind° In dem früheren Verhältnis zwischen Kassenärzten und Krankenkassen, das, wie schon erwähnt, dem noch heute bei der beklagten Ruhrknappschaft praktizierten System ähnelte,. - BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61
Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
2 Abs" 1 GG einen Anspruch auf freie Arztwehl herleiten kann° Wie das BVerfG in seiner "Chefarzt-Entscheidung" von 230 Juli 1963 (Sozialgerichts erkeit 1963, Sonderausgabe 5° 22, 27 Abschm v = NJW 1963, 1667) mit Recht 20. - BSG, 30.10.1959 - 6 RKa 8/59
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum - angenommen (BSG 11, 1" 12 f), ein solcher Rechtsstreit betreffe eine "Angelegenheit des Kassenarztrechts", obwohl weder Kassenärzte noch Krankenkassen i.So des 5 225 RVO beteiligt wal"Cll o (. - BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58
Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche …
Auszug aus BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
Für die Besetzung des Senats ist weiterhin zu unterscheiden, ob es sich um eine Angelegenheit des Kassenarztreehts im engeren Sinne (5 12 Abso 3 Satz 1 i"V.m,5ä 33 Satz 2, 40 Satz 1 SGG) oder um eine Angelegenheit der Kassenärzte (@ 12 Abs° 3 Satz 2 i"v"m" @@33 Satz 2, 40 Satz 1 sec) handelt, Da die umstrittene Zulassungsfrege nicht in den Aufgabenbereich der kaesenärztlichen Selbstverwaltung fällt (vgl, hierzu BSG 11, 102, 105), sondern aufs stärkste den Verentwortungsbereich des beteiligten Versieherungsträgers be- rührt, konmt nicht Satz 2, sondern Satz 1 des 5 12 Abs, 3 860 zur Anwendung0 Der Senat hat daher unter Mitwirkung je eirtf Bundessozielrichters aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte entschieden°.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - L 11 KA 67/10
Vertragsarztangelegenheiten
Damit ist nur der Hauptfall der in Frage kommenden Beziehungen hervorgehoben, aber nicht der Gesamtinhalt des Bereichs wiedergegeben, der die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen im Rechtsweg zu entscheidenden Angelegenheiten betrifft, wie auch die Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen die Bundesknappschaft (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1964 - 6 RKa 22/61 - zur Zulassungsklage eines Arztes gegen eine Knappschaft).Der gemäß § 31 Abs. 1 SGG beim LSG Nordrhein-Westfalen eingerichtete Knappschaftssenat war aufgrund der näheren Sachbeziehung des erkennenden Senats nicht zuständig (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1964 - 6 RKa 22/61 - ).
Eine Entscheidung des Senats, der allerdings in anderem Zusammenhang stets für die Beziehung zwischen Vertragsarzt und KV die Annahme eines Dienstverhältnisses abgelehnt hat (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.1996 - L 11 Ka 108/95 - und vom 29.06.2011 - L 11 KA 47/09 - mit weiteren Ausführungen und Nachweisen; ebenso BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 - und Senat, Urteil vom 07.12.2005 - L 11 KA 7/04 - betreffend Bezügen aus einem Dienstverhältnis gemäß § 114 InsO), darüber, ob dieser Auffassung unter Berücksichtigung des vorliegenden Knappschaftsvertrages (zur teilweisen Qualifizierung als Dienstverhältnis vgl. BGB, Urteile vom 04.06.1964 - 6 RKa 22/61 - und vom 13.05.1998 - B 6 KA 53/97 R -) zuzustimmen ist, bedarf es nicht.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten geschlossene Knappschaftsvertrag bürgerlich-rechtliche Regelungen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1964 - 6 RKa 22/61 -), jedenfalls ist die Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen Knappschaftsarzt und der Bundesknappschaft als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, soweit die Honorierung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen betroffen ist.
- BGH, 01.07.1976 - III ZR 187/73
Rechtsweg für Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht
Hierzu gehören vielmehr alle Angelegenheiten, die die Eingliederung von Ärzten in das jeweilige System ärztlicher Versorgung von Versicherten zum Gegenstand haben, die den KK als Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes auferlegt ist (BSGE 21, 104, 105 f).Demgemäß sind Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Ersatzkassen (BSGE 11, 1, 12; 15, 161, 165; 28, 218, 219; BSG ÄM 1957, 887, 889) und über die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung (BSGE 21, 104, 106; BSG Die Berufsgenossenschaft 1967, 236, 237) als Angelegenheiten des Kassenarztrechts im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG behandelt worden.
Die Gründe, aus denen Streitigkeiten mit den Ersatzkassen in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit einbezogen worden sind (vgl. BSGE 11, 1, 13; 21, 104, 106), haben auch hier Geltung.
- BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 53/97 R
Bundesknappschaft - Nichtbeteiligung am Gesamtvertragssystem - Anwendung - …
Es hat auf der einen Seite entschieden, daß der Streit um die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Tätigkeit und um die Entziehung dieser Zulassung, also die Entlassung aus dem KnV, vollständig dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (BSGE 21, 104, 108 = SozR Nr. 1 zu § 204 RKG;… BSGE 38, 40, 41 = SozR 2600 § 204 Nr. 1).Auf der anderen Seite ist das Dienstverhältnis zwischen der früheren Ruhrknappschaft und den Knappschafts-Ärzten als bürgerlich-rechtlich beurteilt worden (BSGE 21, 104, 108 = SozR Nr. 1 zu § 204 RKG).
- BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 2/64 durch die ehrenamtlichen Beisitzer repräsentiert, die bei den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirkteno - Ferner hält die beklagte Ruhrknappschaft nicht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit "für gegeben° Der vorliegende Rechtsstreit betreffe keine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne des EUR 51 Abs, 1 SGG, insbesondere nicht des © 51 Abs(] 2 Satz 1 SGG° Der mit der Klage verfolgte Anspruch sei auf Abschluß eines privatrechtlichen Dienstvertrags gerichtet. Die Ablehnung der Bewerbung eines Zahnarztes stelle keinen Verwaltungsakt dar, - In der Sache selbst habe das LSG richtig entschieden° Mit dem Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 4, Juni 1964 in BSG 21, 104) sei davon auszugehen,.
- wie die Vorinstanzen-- davon ausgegangen, daß der vorliegende Rechtsstreit eine "Angelegenheit des Kassenarztrechts" (vgl. 5 10 Abs° 2, 5 51 Abs° 2, 5 40 Satz 2 SGG) betrifft und über ihn daher in der für solche Angelegenheiten vorgeschriebenen Besetzung (@ 12 Abs" 5 Satz ?, © 33 Satz 2, 5 40 Satz ? SGG) zu entscheiden ist" Er hat diese Auffassung bereits in seinem Urteil vom 40 Juni 1964 (BSG 21, 104) eingehend begründet und hält trotz der von der beklagten Ruhrknappschaft erneut hiergegen vorgetragenen Bedenken daran fest, daß bei diesem Grenzfall, der sicherlich auch den Bereich der Knappschaftsversicherung berührt, wesentlich mehr für seine Zuordnung als zum Kassenarztrecht zur.
Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist die Beschwer° Eine völlig siegreiché Partei kann daher kein Rechtsmittel "gegen" eine Entscheidung einlegen, die ihr alles zuspricht, was sie im Prozeß verfolgt hat (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl"" % 134 II 2 a, S. 660; vgl. auch BSG 21, 104, 108)° Die Ruhrknappschaft hat dadurch, daß das LSG die vom SG aus Sachgründen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt hat, in vollem Umfangs obgesiegt° Daß sie mehr als die von ihr in erster Linie angestrebte bloße Prozeßabweisung andeerreicht und daß das ihr günstige Urteil vom Gericht in rer Besetzung, als von ihr für richtig gehalten wird, erlassen ist, beschwert sie nicht" Demgemäß mußte ihre Revision verworfen werden().
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf …
Da hiermit Rechtsfolgen angesprochen sind, die über den Kreis vertragszahnärztlicher Selbstverwaltung hinausgehen, hat der Senat in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragszahnärzte und einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Krankenkassen entschieden (vgl. hierzu BSGE 21, 104, 107). - BSG, 07.12.1966 - 6 RKa 3/64 Der mit der Klage verfolgte Anspruch sei auf Abschluß eines privatrechtlichen Dienstvertrags gerichtet° Die Ablehnung der Bewerbung eines Zahnarztes stelle keinen Verwaltungsakt dar° - In der Sache selbst habe das LSG richtig entschiedena Mit dem Bundessozialgericht -BSG-(Urteil vom 4" Juni 1964 in BSG 21, 104) sei davon auszugehen, daß im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Zahl von knappschaftlich Versicherten die Ausübung des freien Berufe als niedergelassener Arzt durch die Ablehnung einer Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung nicht in dem gleichen Maße wie bei , 9.
Angelegenheiten vorgeschriebenen Besetzung (@ 12 Abso 3 Satz 1, id 35 Satz 2, 5 40 Satz 1 sec) zu entscheiden ist" Er hat diese Auffassung bereits in seinem Urteil vom 4° Juni 1964 (BSG 21, 104) eingehend begründet und hält trotz der von der beklagten Ruhrknappschaft erneut hiergegen vorgetragenen Bedenken daran fest, daß bei diesem Grenzfall, der sicherlich auch den Bereich der Knappschaftsversicherung berührt, wesentlich mehr für seine Zuordnung zum Kassenarztrecht als zur Knappschaftsversicherung sprichte Der im Gesetz verwandte Begriff "Kassenarztrecht" ist schlagwortartig geprägt und wird erst durch die nähere Umschreibung in'£ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG verdeutlicht, auf die @ 10 Abs° 2 SGG verweist° Hiernach gehören Zum Kassenarztrecht alle Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen im Rechtsweg entscheiden sindo Dabei geht Eingliederung.
Eine völlig siegreiche Partei kann daher kein Rechtsmittel "gegen" eine Entscheidung einlegen, die ihr alles zuspricht, was sie im Prozeß verfolgt hat (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 90 Aufl", 5 134 II 2 a, S° 660; vgl° auch BSG 21, 104, 108)" Die Ruhrknappschaft hat dadurch, daß dasLSG aus Sachgründen die vom SG ausgesprochene Klageabweisung bestätigt hat, in vollem Umfangs obgesiegto Daß sie mehr als die von ihr in erster Linie angestrebte bloße Prozeßabweisung erreicht und daß das ihr günstige Urteil vom Gericht in anderer Besetzung, als von ihr für richtig gehalten wird, erlassen ist, be== schwert sie nicht° Demgemäß mußte ihre Anschlußrevision verworfen werdeno.
- BSG, 19.03.1986 - 8 RK 58/84 Es kann hier dahinstehen, ob im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie zwischen Zulassungsentscheidung (Beteiligung) und der vertraglichen Preisgestaltung zu unterscheiden ist (vgl dazu BSGE 21, 104, 109; 38, 73, 74 f; Meyer-Ladewig, % 51 Anm 12; Schimmele pfeng, NJW 1976, 2293, 2295; OLG München, DOK 1980, 158).
- BSG, 09.08.1974 - 3 RK 67/73
Unmöglichkeit der selbständigen Abrechnung medizinischer Laboruntersuchungen mit …
Der Senat hat offengelassen, ob dieser Auffassung beizutreten ist oder ob nicht sachgerechter wäre, wenigstens die eigentliche Zulassungsentscheidung in das öffentliche Recht zu verweisen, während für das nach Erteilung der Zulassung zu begründende Rechtsverhältnis ( "Durchführungsgeschäft" ) nicht notwendig das gleiche zu gelten braucht (zur "Zweistufigkeitslehre" bei der Zulassung als Knappschaftsarzt vgl. BSG 21, 104, 109 und Urteil vom 3. Juli 1974, 6 RKa 34/73). - BGH, 20.11.1964 - KZR 3/64
Diskriminierungsverbot
Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß sich die Gedankengänge des Berufungsgerichts teilweise mit Erwägungen berühren, wie sie das Bundessozialgericht in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 4. Juni 1964 (NJW 1964, 2224 Nr. 19) zum Sprengelarztsystem in der Knappschaftsvernicherung angestellt hat. - BSG, 09.11.1977 - 3 RK 5/76
Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen befürchteten Konkursantrag der …
Das hat das BSG und insbesondere der erkennende Senat mehrfach in anderem Zusammenhang entschieden (vgl BSG 21, 104; 38, 40 - Zulassung eines Knappschaftsarztes - BSG 36, 238 - Mitgliederwerbung durch Ersatzkassen - BSG 38, 73 - Zulassung einer medizinisch-technischen Assistentin -). - BSG, 19.03.1986 - 8 RK 13/85
- BSG, 28.05.1974 - 2/8/2 RU 118/72
Durchgangsarzt; Anspruch auf Bestellung
- OVG Schleswig-Holstein, 21.08.1991 - 5 L 300/91
- BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 16/67
- SG Gelsenkirchen, 15.12.2011 - S 16 KA 5/10