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   BSG, 04.06.1975 - 11 RA 189/74   

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BSG, 04.06.1975 - 11 RA 189/74 (https://dejure.org/1975,3397)
BSG, Entscheidung vom 04.06.1975 - 11 RA 189/74 (https://dejure.org/1975,3397)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 1975 - 11 RA 189/74 (https://dejure.org/1975,3397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Namensunterschrift - Wirksamkeit - Herauslesbarkeit des Namens - Erlernbarkeit von Buchstaben

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1799
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BSG, 04.06.1975 - 11 RA 189/74
    Deutungen haben, wie es im Berufungsurteil heißt, Richter des LSG bei "unbefangener Betrachtungsweise" geäußert, Das ist aber nicht entscheidend° Es genügt, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, in dem Schriftbild Buchstaben dieses Namens erkennen und auf dieser Grundlage den ihm bekannten Namen herauslesen kann° Das trifft hier zu° Damit wird nicht ausgeschlossen, daß andere Personen Buchstaben und Namen anders deuten oder aus dem Schriitbild überhaupt keinen Namen herauszulesen vermögeno Unter diesen Umständen sind hier die an eine Unterschrift zu stellenden Mindestanforderungen erfüllto Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, daß - wie schon der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 5° November 4973 -GrS2/72 (BFHE 444, 278} dargelegt hat - Verfahrensvorschriften, also auch die des 5 454 Abs° 4 SGG, nicht Selbstzweck sind, sondern lediglich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten dienen° Die handschriftliche Unterzeichnung soll den Urheber des Schriftsatzes erkennen lassen, zugleich aber auch gewährleisten, daß dieser Schriftsatz mit Wissen und Willen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist° Diesem Anliegen ist im vorliegenden Fall entsprocheno Zwar könnte - wie das LSG zu Recht betont - eine Unterschrift in abgekürzter Namensform, eine sogenannte Paraphe, nicht als Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten anerkannt werden (vglo BGH in Juristenzeitung 4967 S° 708)" Im vorliegenden Fall läßt sich jedoch aus dem Schriftbild nicht folgern, daß der Prozeßbevollmächtigte mit abgekürztem Namen unterzeichnen wollteo Dagegen spricht auch seine in der mündlichen Verhandlung vom 27° September 4974 (B1() 445R der LSG-Akten) protokollierte Erklärungo Inwieweit es im übrigen von Bedeutung ist,.
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74

    Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung

    Auszug aus BSG, 04.06.1975 - 11 RA 189/74
    der Ansicht, daß die Unterschrift unter die Berufungsschrift ebenso wie die Unterzeichnung der Revisionsschrift den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung genügt" Im Hinblick hierauf braucht der Senat nicht erneut darauf einzugehen, daß Berufungsschriften grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein müssen (vgl° BSG 6, 256; SozR Nro 12 zu 5 151 SGG und neuerdings BFH, Urteil vom 49, September 1974 - BStBl 4975 II so 199), Welche Anforderungen an eine eigenhändige Namensunterschrift zu stellen sind, hat bereits der 7° Senat des Bundessozialgerichts (BSG) klargestellt (SozR Nr° 12 zu % 151 SGG); seine Auffassung wird in der Rechtsprechung allgemein vertreten (vgl{) BGH NJW 1974, 1090)o Verlangt wird danach ein individueller, sich als Namensunterschrift darstellender Schriftzug° Im vorliegenden Fall ist die Individualität vom LSG nicht bezweifelt worden und auch zu bejahen° Das LSG hat jedoch das Schriftbild nur als "mehrere ineinander geschlungene Linien" gewertet und keine Ähnlichkeit mit Buchstaben erkennen könnene Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß auf eine Erkennbarkeit von Buchstaben nicht verzichtet werden kann° Die Rechtsprechung nimmt zwar Unleserlichkeit und Verstümmelungen des Namens in Kauf; sie verlangt aber, daß jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, aus dem Schriftbild diesen Namen mit Hilfe erkennbarer Buchstaben herauslesen kann (vgl° SozR aaO sowie BGH, Beschluß vom 200 Septem- 27/74,.
  • BSG, 14.01.1958 - 8 RV 97/57
    Auszug aus BSG, 04.06.1975 - 11 RA 189/74
    der Ansicht, daß die Unterschrift unter die Berufungsschrift ebenso wie die Unterzeichnung der Revisionsschrift den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung genügt" Im Hinblick hierauf braucht der Senat nicht erneut darauf einzugehen, daß Berufungsschriften grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein müssen (vgl° BSG 6, 256; SozR Nro 12 zu 5 151 SGG und neuerdings BFH, Urteil vom 49, September 1974 - BStBl 4975 II so 199), Welche Anforderungen an eine eigenhändige Namensunterschrift zu stellen sind, hat bereits der 7° Senat des Bundessozialgerichts (BSG) klargestellt (SozR Nr° 12 zu % 151 SGG); seine Auffassung wird in der Rechtsprechung allgemein vertreten (vgl{) BGH NJW 1974, 1090)o Verlangt wird danach ein individueller, sich als Namensunterschrift darstellender Schriftzug° Im vorliegenden Fall ist die Individualität vom LSG nicht bezweifelt worden und auch zu bejahen° Das LSG hat jedoch das Schriftbild nur als "mehrere ineinander geschlungene Linien" gewertet und keine Ähnlichkeit mit Buchstaben erkennen könnene Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß auf eine Erkennbarkeit von Buchstaben nicht verzichtet werden kann° Die Rechtsprechung nimmt zwar Unleserlichkeit und Verstümmelungen des Namens in Kauf; sie verlangt aber, daß jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, aus dem Schriftbild diesen Namen mit Hilfe erkennbarer Buchstaben herauslesen kann (vgl° SozR aaO sowie BGH, Beschluß vom 200 Septem- 27/74,.
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dieser Schrift in dem Sinn erhalten geblieben sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt (BSG SozR Nr. 12 zu § 151 SGG - Juris RdNr 16 und Urteil vom 4.6.1975 - 11 RA 189/74 - SozR 1500 § 151 Nr. 3) .

    Ob es sich bei der hakenförmigen Linienführung, die Rechtsanwalt G. unter der eidesstattlichen Versicherung rechts neben der Unterschrift noch einmal wiederholt, überhaupt schon um eine Paraphe handelt, kann offenbleiben, weil die bloße Paraphierung bestimmender Schriftsätze die volle Unterschriftsleistung keinesfalls ersetzt (BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3; BSG SozR Nr. 12 zu § 151 SGG; BAG Urteil vom 27.3.1996 - 5 AZR 576/94 - NJW 1996, 3164 f; BFH Urteil vom 16.3.1999 - X R 41/96 - BFHE 188, 528; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 142) .

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    So kann das Schriftformerfordernis einer Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG ua erfüllt sein, wenn der Schriftsatz zwar keine eigenhändige Unterschrift, aber detaillierte Angaben zum Gegenstand des Rechtsstreits enthält und dem Gericht in einem Umschlag zugeht, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild von dem Berufungskläger selbst mit einer handschriftlichen Absender- und Empfängerangabe versehen worden ist (BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofes (z.B. neben den bereits genannten Entscheidungen Beschlüsse vom 24.2. und 27.10.1983 und 4.7.1984 - I ZB 8/82, VII ZB 9/83 und VIII ZB 8/84 - VersR 1983, 555 und 1984, 142 und 873) und auch anderer oberster Bundesgerichte (BSG NJW 1975, 1799; BAG NJW 1982, 1016; BFH DB 1985, 1380).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2012 - L 18 KN 89/10

    Rentenversicherung

    Das Schriftformerfordernis ist danach in der Regel nicht eingehalten, wenn das (fristwahrende) Schreiben nicht unterschrieben ist und der Urheber auch sonst nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. 10. Auflage 2012. § 151 Rdnr 3a; BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3; BVerwGE 43, 113, 114; BFHE 115, 17; grds kritisch: Willms. NVwZ 87, 479; allgemein Kunz-Schmidt NJW 87, 1296).

    Jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, muss in dem Schriftbild Buchstaben dieses Namens wenigstens andeutungsweise erkennen und auf dieser Grundlage den Namen herauslesen können (BSG SozR Nr. 12 zu § 151 SGG; SozR 1500 § 151 Nr. 3 = SGb 76, 97 mit abl Anm Cuntz; BGH FamRZ 97, 737; BGH NJW 2005, 3775).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - L 11 KA 243/01

    Rechtmäßigkeit einesärztlichen Honorarabrechnungsbescheides; Wirksamkeit einer

    So kann das Schriftformerfordernis einer Berufung nach § 151 Abs. 1 SGG ua erfüllt sein, wenn der Schriftsatz zwar keine eigenhändige Unterschrift, aber detaillierte Angaben zum Gegenstand des Rechtsstreits enthält und dem Gericht in einem Umschlag zugeht, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild von dem Berufungskläger selbst mit einer handschriftlichen Absender- und Empfängerangabe versehen worden ist (BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3).".
  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 5/91

    Sozialgerichtsverfahren - Sprungrevision - Form - Zustimmungserklärung des

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes sind Rechtsmittelschriften und andere bestimmende Schriftsätze, von bestimmten Sonderfällen wie telegraphischer Einreichung abgesehen, vom Erklärenden eigenhändig zu unterschreiben (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349 [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78] = BVerwGE 58, 365 [BGH 30.04.1979 - OGB 1/78] = SozR 1500 § 164 Nr. 14 S 24; BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3 S 6; BAG AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BFHE 136, 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - L 14 AS 206/12

    Regelsätze seit dem 01.01.2011 - Prozesskostenhilfe - hinreichende

    Dahin gestellt bleiben kann auch, ob die Beschwerde mangels ausreichender Schriftform (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) wegen Verwendung einer Paraphe (vgl. BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3; BGH NJW 85, 1227; BFHE 179, 233; BAG NJW 96, 3164) oder mangels Erreichens des Gegenstandswertes in der Hauptsache von 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) unzulässig ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.10.2017 - L 6 AS 159/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - Einreichung über das

    Eine Namensparaphe genügt dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift nicht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1975 - 11 RA 189/74 - SozR 1500 § 151 Nr. 3); noch weniger wird dem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass dem maschinenschriftlich aufgezeichneten Namen lediglich handschriftlich die Buchstaben "gez." für "gezeichnet" vorangestellt worden sind.
  • LSG Bayern, 10.06.2021 - L 16 AS 110/21

    Sozialgerichtsverfahren: Unzulässigkeit der Berufung bei fehlender Unterschrift

    Die handschriftliche Unterzeichnung soll zur Gewährleistung der Rechtssicherheit den Urheber des Schriftsatzes erkennen lassen und zugleich gewährleisten, dass dieser Schriftsatz mit Wissen und Willen des Berechtigten bei Gericht eingegangen ist, es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 151 Rdnr. 3a, 4a; Müller in jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. 2020, § 151 SGG Rdnr. 17; Adolf in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 151 Rdnr. 19 f., 24; Sommer in beck-online.Großkommentar, Stand 01.05.2021, § 151 SGG Rdnr. 17, 18; Binder in Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2021, § 151 Rdnr. 15, BSG, Urteil vom 04.06.1975 - 11 RA 189/74; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.04.2013 - VII ZB 43/12).
  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 4/91

    Zulässigkeit der Befristung einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind Rechtsmittelschriften und andere bestimmende Schriftsätze, von bestimmten Sonderfällen wie telegraphischer Einreichung abgesehen, vom Erklärenden eigenhändig zu unterschreiben (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349 [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78] = BVerwGE 58, 365 [BGH 30.04.1979 - OGB 1/78] = SozR 1500 § 164 Nr. 14 S 24; BSG SozR 1500 § 151 Nr. 3 S 6; BAG AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BFHE 136, 38).
  • BAG, 28.03.1977 - 3 AZR 652/76

    Berufungsschrift - Unterschrift durch eine postulationsfähige Person - Lesbarkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2004 - L 4 KR 110/02

    Krankenversicherung der Rentner; KVdR; Vorversicherungszeit;

  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 175/78
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - L 17 R 985/10
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2000 - L 1 SF 11/00

    Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts

  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 75/82

    Anforderungen an die Unterschrift unter eine Berufungsbegründungsschrift

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