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   BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R   

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BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R (https://dejure.org/2019,14801)
BSG, Entscheidung vom 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R (https://dejure.org/2019,14801)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - B 3 KR 23/18 R (https://dejure.org/2019,14801)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 16 Abs 4 SGB 5, § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, Art 19 EGV 883/2004
    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU - Sanktionierung der mangelnden Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld auch während eines Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Vorbeugung von Leistungsmissbrauch durch Zustimmungserfordernis der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; Anforderungen an ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU - Sanktionierung der mangelnden Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Krankengeld auch während eines Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU - Sanktionierung der mangelnden Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einstellung des Krankengelds bei Auslandsaufenthalt

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Z. ./. IKK gesund plus

    Krankenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 31
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    In den Gesetzesmaterialien zu § 16 SGB V (vgl Fraktionsentwurf zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 164 f und inhaltsgleicher Regierungsentwurf zum GRG, BR-Drucks 200/88 S 164 f) wird auch lediglich auf die Unterscheidung zwischen "Inland" und "Ausland" abgestellt.

    Die Vorschrift lässt über- oder zwischenstaatliche Regelungen unberührt (so der Regierungsentwurf zum GRG, BR-Drucks 200/88 inhaltsgleich Fraktionsentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237, beide jeweils S 164 f Zu § 16 - Ruhen des Anspruchs Zu Abs. 1).

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 2/94

    Krankenversicherung - Ausländer - Arbeitslosigkeit - Heimkehr

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Hierfür habe sich das LSG auch nicht auf Urteile des BSG (vom 19.3.1970 - 5 RKn 47/67 - BSGE 31, 100 = SozR Nr. 39 zu § 182 RVO und vom 11.10.1994 - 1 RK 2/94 - SozR 3-6050 Art. 25 Nr. 1) mangels vergleichbarer Konstellation berufen dürfen.

    Die Zustimmung ist als "Anspruch auf Erteilung der Zustimmung" ausgestaltet (vgl bereits BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 2/94 - SozR 3-6050 Art. 25 Nr. 1 S 2) und bedarf der Bekanntgabe gegenüber dem Versicherten.

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92

    Zahlung von Sterbegeld - Tod des Versicherten im Ausland

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Zu den von der Ruhensvorschrift erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das Krg als Geldleistung (vgl BSGE 72, 268, 269 = SozR 3-2500 § 58 Nr. 3 S 3) .

    bb) Das BSG hat diese Gesetzesmaterialien dahin interpretiert, dass für den Ausschluss bestimmter Versicherungsleistungen während des Auslandsaufenthalts, zB beim Krg, praktische Erwägungen eine entscheidende Rolle spielten (vgl BSG Urteil vom 8.6.1993 - 1 RK 18/92 - BSGE 72, 268 = SozR 3-2500 § 58 Nr. 3 S 4).

  • BSG, 19.03.1970 - 5 RKn 47/67

    Krankengeldanspruch - Auslandsaufenthalt - Urlaubsaufenthalt -

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Die Rspr habe Krg auch beim Auslandsaufenthalt zugesprochen (Hinweis auf BSGE 31, 100 = SozR Nr. 39 zu § 182 RVO) .

    Hierfür habe sich das LSG auch nicht auf Urteile des BSG (vom 19.3.1970 - 5 RKn 47/67 - BSGE 31, 100 = SozR Nr. 39 zu § 182 RVO und vom 11.10.1994 - 1 RK 2/94 - SozR 3-6050 Art. 25 Nr. 1) mangels vergleichbarer Konstellation berufen dürfen.

  • BSG, 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R

    Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Kommt - wie hier - eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 SGB V) nicht in Betracht, obliegen dem arbeitsunfähig Versicherten - unabhängig von dem Ziel der Reise im In- oder Ausland - nur die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, die auch nur nach entsprechendem Hinweis sanktioniert werden können (vgl § 66 SGB I; vgl dazu BSG Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 8 RdNr 24 ff; vgl auch Art. 27 Abs. 5 und 6 VO 987/2009) .
  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Nach stRspr des EuGH stellt eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, eine Beschränkung der Freiheiten aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 21 Abs. 1 AEUV dar , wenn sie nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl nur EuGH Urteile vom 21.7.2011 - C-503/09 - Stewart, Slg 2011, I-6497-6595, Juris RdNr 86 und vom 25.7.2018 - C-679/16 - Juris RdNr 67 mwN) .
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Die Bindungswirkung der AU-Bescheinigungen gilt aber unter dem Vorbehalt, dass das Gemeinschaftsrecht nicht missbräuchlich oder betrügerisch geltend gemacht wird (vgl EuGH Urteil vom 2.5.1996 - C-206/94 - Paletta II, Juris RdNr 23 ff zur Vorläufervorschrift von Art. 22 Abs. 1 Buchst a Ziffer ii VO 1408/71).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Auslandsaufenthalte zu touristischen wie auch zu medizinischen Zwecken werden grundsätzlich von der primärrechtlich verankerten Dienstleistungsfreiheit erfasst (Art. 56 AEUV; zu ex Art. 59 EWGV grundlegend EuGH Urteil vom 31.1.1984 - C-286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg 1984, 377).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    Nach stRspr des EuGH stellt eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, eine Beschränkung der Freiheiten aus der Unionsbürgerschaft nach Art. 21 Abs. 1 AEUV dar , wenn sie nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl nur EuGH Urteile vom 21.7.2011 - C-503/09 - Stewart, Slg 2011, I-6497-6595, Juris RdNr 86 und vom 25.7.2018 - C-679/16 - Juris RdNr 67 mwN) .
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
    b) Nach der Formulierung in § 16 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Halbs 2 SGB V "soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist", können vorrangige Regelungen des supranationalen und internationalen Rechts (vgl § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV) zu Rechtsansprüchen führen, die allein nach der nationalen Rechtsordnung nicht bestünden (vgl BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 23, RdNr 12 ff; BSGE 98, 257 = SozR 4-6928 Allg Nr. 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 2/10 R - SozR 4-2500 § 17 Nr. 3 RdNr 21).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • EuGH, 09.11.1977 - 41/77

    Warry

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 2/10 R

    Krankenversicherung - Leistungen bei Beschäftigung im Ausland - Gewährung von

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland

  • SG Altenburg, 11.03.2021 - S 14 KR 845/19

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengelds - Auslandsaufenthalt - weitgehend im

    Die Klägerin habe sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) verpflichtet sei, der Klägerin nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse könne die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthalt in der EU nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) nur dann einstellen, wenn die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse die Versicherte (Klägerin) zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert habe.

    Dabei sei das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, weil das Kreuzfahrtschiff "..." unter der Flagge Panamas gefahren sei, sodass sich die Klägerin bei ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer überwiegend nicht im Rechtsraum der EU befunden habe.

    Die Klägerin hat sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; zitiert nach juris) verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthalt in der EU nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) nur dann einstellen, wenn die Beklagte die Versicherte (Klägerin) zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert hat.

    Die Klägerin ist aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu solchen konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert worden, sodass das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin anzuwenden ist.

    Vorübergehende Aufenthalte im Ausland sind insbesondere solche aus Anlass von Urlaubs- oder Geschäftsreisen (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Zu den von der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V als Geldleistung (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Nach der ausdrücklichen Formulierung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V "soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist", können dabei vorrangige Regelungen des supranationalen und internationalen Rechts zu Rechtsansprüchen führen, die allein nach der nationalen Rechtsordnung nicht bestünden (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Supranationale europarechtliche Vorschriften, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Gleichbehandlung von Unionsbürgern schützen, dürfen dabei ausdrücklich nicht zu einer Verkürzung von Rechtsansprüchen führen, die bereits nach rein innerstaatlichem Recht bestehen (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Die Klägerin ist bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nach Artikel 1 Buchst c), Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (VO) (EG) 883/2204 als versicherter Arbeitnehmer vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der "Leistungen bei Krankheit" erfasst (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Insbesondere wird von Artikel 19 VO (EG) 883/2004 im Krankheitsfall auch der vorübergehende Aufenthalt im Behandlungsstaat als Tourist geschützt (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Versicherte und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als im zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Diese besondere Vorschrift über den Export von Geldleistungen bei Krankheit geht der allgemeinen Vorschrift des Geldleistungsexports von Artikel 7 VO (EG) 883/2004 vor (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Das deutsche Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V als eine Lohnersatzleistung zählt zu den exportierbaren Geldleistungen bei Krankheit (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Fortzahlung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V bestimmt sich daher nach den vom zuständigen Träger des zuständigen Mitgliedstaats für ihn geltenden Rechtsvorschriften (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Danach richtet sich hier der Anspruch der Klägerin nach dem Recht der Beklagten, bei der die Klägerin einen Leistungsantrag nach dem SGB V gestellt hat (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Eine im nationalen Recht verankerte günstige Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Anordnung des Ruhens des Krankengelds bei Auslandsaufenthalt enthält § 16 Abs. 4 SGB V (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Die Klägerin hat einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V vor der Auslandsreise gestellt, über den schon aus Gründen der Rechtssicherheit positiv zu entscheiden war (siehe dazu das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V findet zwar nur im sogenannten vertragslosen Ausland (das heißt abkommenslose Drittstaaten) uneingeschränkte Anwendung, weil die Norm dann nicht durch über- oder zwischenstaatliches Recht (das heißt das Recht der EU oder Sozialversicherungsabkommen) verdrängt oder auch modifiziert wird (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Der Regelfall der gesetzlichen Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und die hiervon getroffene Ausnahme in § 16 Abs. 4 SGB V knüpfen beide an den Geltungsbereich des SGB und des SGB V an, wobei damit die gebietsbezogene, territoriale Gegenüberstellung von Inland und Ausland gemeint ist (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 überwiegend im EU-Ausland und damit im Rechtsraum der EU aufgehalten hat, sodass nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) und dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) im Fall der Klägerin sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V Anwendung finden müssen.

    Dabei ist nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei, weil das Kreuzfahrtschiff "..." unter der Flagge Panamas gefahren sei, sodass sich die Klägerin bei ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer überwiegend nicht im Rechtsraum der EU, sondern im Rechtraum eines Drittstaats (Panamas), befunden habe.

    Solche Gründe für eine Versagung der Zustimmung (§ 16 Abs. 4 SGB V) zum Auslandsaufenthalt einer Versicherten im Sinne des SGB V in einem Mitgliedstaat der EU sind im Lichte des europäischen Sekundär- und Primärrechts eng zu handhaben (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung in § 16 Abs. 4 SGB V der gesetzlichen Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt für den Bezug von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V wird der Regelungszweck verfolgt, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld zu vermeiden unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Fall der Auslandsberührung typischerweise eher entstehen können als bei einem reinen Inlandsaufenthalt (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Die Regelungen dienen damit insbesondere der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs, wenn dem leistungsgewährenden (Mitglied-)Staat eine wirksame Kontrolle zum Beispiel von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infolge des Auslandsaufenthalts nicht möglich ist oder erschwert wird (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Diese praktischen Schwierigkeiten können variieren, je nachdem, ob sich arbeitsunfähige Versicherte in einem EU-Mitgliedstaat oder im sogenannten vertragslosen Ausland aufhalten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Auf die Prüfung solcher "praktischen Gründe" muss sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung beschränken (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Das Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Krankenkasse hat damit die Funktion, die gesetzliche Krankenkasse über den Auslandsaufenthalt zu informieren und ermöglicht der gesetzlichen Krankenkasse dadurch die Prüfung bzw. die Kontrolle, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V) beim Auslandsaufenthalt (fort-)bestehen oder ob sich Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ergeben (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Es ist nicht ersichtlich, welche gerichtlich nicht überprüfbaren Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte die gesetzlichen Krankenkassen in diese Prüfung einstellen könnten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Soweit die Beklagte aus dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) heraus Bedenken gegen die Reise wegen der möglichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erhoben hat, hat sie daraus keine rechtlichen Konsequenzen gezogen (siehe dazu das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Kommt eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 SGB V) wie bei der Klägerin nicht in Betracht, obliegen der arbeitsunfähig Versicherten, unabhängig von dem Ziel der Reise im In- oder Ausland, nur die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, die auch nur nach entsprechendem Hinweis sanktioniert werden können (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Hieran ist auch die ausnahmsweise Zulassung von rückwirkenden Nachholungen von AU-Feststellungen bzw von nicht lückenlosen AU-Feststellungen zu messen (vgl dazu, dass die Auslegung von Vorschriften des SGB V zur Krg-Beschränkung, die der Vermeidung von Leistungsmissbrauch und praktischen Schwierigkeiten dienen, durch diesen Regelungszweck bestimmt und begrenzt wird, zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KR 23/18 R - SozR 4-2500 § 16 Nr. 4 RdNr 29 f) .
  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die Auslegung von Vorschriften des SGB V zur Krg-Beschränkung, die der Vermeidung von Leistungsmissbrauch und praktischen Schwierigkeiten dienen, wird durch diesen Regelungszweck bestimmt und begrenzt (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KR 23/18 R - SozR 4-2500 § 16 Nr. 4 RdNr 29 f) .
  • BSG, 29.10.2020 - B 3 KR 5/20 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Sinn und Zweck all dessen ist es, beim Krg Leistungsmissbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17; BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20; zu diesem Zweck vgl auch BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KR 23/18 R - SozR 4-2500 § 16 Nr. 4 RdNr 29 f) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 11 KR 582/18

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anforderungen

    Hieran ist auch die ausnahmsweise Zulassung von rückwirkenden Nachholungen von Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bzw. von nicht lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen zu messen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 3 KR 23/18 R - SozR 4-2500 § 16 Nr. 4 Rn. 29 f.).
  • LSG Hessen, 25.08.2022 - L 8 KR 351/20

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Meldepflichten

    Hieran ist auch die ausnahmsweise Zulassung von rückwirkenden Nachholungen von Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen zu messen (nur BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 3 KR 23/18 R -, juris, Rn. 29 f.; Urteil vom 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 R -, juris, Rn. 18).
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