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   BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R   

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BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R (https://dejure.org/2012,27655)
BSG, Entscheidung vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R (https://dejure.org/2012,27655)
BSG, Entscheidung vom 04. Juli 2012 - B 11 AL 16/11 R (https://dejure.org/2012,27655)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 SGB 3, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 118 Abs 1 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 123 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003
    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während Arbeitslosengeldbezug - fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses - Auflösung und Liquidation des Unternehmens - kein Entstehen einer neuen Anwartschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 SGB 3, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 118 Abs 1 Nr 3 SGB 3 vom 23.12.2003, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 123 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003
    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während Arbeitslosengeldbezug - fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses - Auflösung und Liquidation des Unternehmens - kein Entstehen einer neuen Anwartschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während Arbeitslosengeldbezug - fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses - Auflösung und Liquidation des Unternehmens - kein Entstehen einer neuen Anwartschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während Arbeitslosengeldbezug - fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses - Auflösung und Liquidation des Unternehmens - kein Entstehen einer neuen Anwartschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslosengeld: Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit kommt es auch auf den Willen zum Vollzug des Arbeitsverhältnisses an

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Entstehen einer neuen Anwartschaft währen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses während Arbeitslosengeldbezug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 664
  • DB 2013, 296
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Maßgeblichkeit des rechtlichen Fortbestands des Arbeitsverhältnisses (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16) könne entgegen der Annahme des Klägers nicht abgeleitet werden, dass in jedem Fall allein der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigung iS des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) begründe.

    Dem stehe auch der Hinweis des LSG auf das Urteil des BSG vom 3.6.2004 (SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16) nicht entgegen.

    Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) die Beantwortung der Frage, wann im leistungsrechtlichen Sinne Beschäftigungslosigkeit vorliege, aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ergebe.

    Dies verdeutlicht auch die Vorschrift des § 143 SGB III aF (ab 1.4.2012 § 157 SGB III) , die einerseits ein Ruhen des Anspruchs auf Alg während des Bezugs von Arbeitsentgelt vorsieht (Abs. 1 S 1) und andererseits die Gewährung von Alg im Fall der Nichterfüllung aktueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt (sog Gleichwohlgewährung, Abs. 3 S 1; vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 12 und BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 9, jeweils mwN) .

    Dem steht auch nicht entgegen, dass in Fällen des § 143 Abs. 3 SGB III aF mit Rücksicht auf die anhaltende Arbeitslosigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung entbehrlich sein kann und der Antragstellung nunmehr nur noch verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt (vgl BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 17) .

    e) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 3.6.2004 (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2) - in Fortführung der früheren Rechtsprechung des BSG unter der Geltung des § 117 AFG - entschieden hat, dass durch eine während des Kündigungsschutzprozesses zurückgelegte Beschäftigungszeit die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt werden kann, auch wenn der Betreffende während dieser Zeit arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezogen hat (aaO, RdNr 15) .

    Darüber hinaus hat der Senat - worauf bereits das LSG zu Recht hingewiesen hat - schon in der Entscheidung vom 3.6.2004 klargestellt, dass es damals keine Hinweise für ein missbräuchliches Verhalten, das in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, gegeben habe (SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16) .

    Gegenteiliges lässt sich nicht der von der Revision zitierten Rechtsprechung des BSG, insbesondere der Entscheidung vom 26.11.1985 (12 RK 51/83 - BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19) entnehmen, auf die sich im Übrigen nicht nur der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 3.6.2004 (SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16) , sondern auch der 12. Senat in seinen Entscheidungen vom 24.9.2008 (ua B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 16) bezogen hat.

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Denn es fehle an dem nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen "Vollzug" des Arbeitsverhältnisses (SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 und Nr. 10 mwN) .

    Soweit das LSG trotz unzweifelhaft fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine Beendigung seines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses wohl bereits "im Oktober/November 2005" angenommen habe, sei dies rechtsfehlerhaft und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 und B 12 KR 27/07 R, BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10 sowie insbesondere Urteil vom 17.12.1985 - 12 RK 51/85) .

    f) Soweit der Kläger meint, dieser Hinweis in der Senatsentscheidung vom 3.6.2004 könne möglicherweise durch die zeitlich späteren Entscheidungen des 12. Senats vom 24.9.2008 (B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 und B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10) inhaltlich überholt sein, ist dies unzutreffend.

    Aus Anlass der konkret zu entscheidenden Sachverhalte hat der 12. Senat ferner klargestellt, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingende Voraussetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 15 und RdNr 22 bis 23) .

    Nur wegen des Erfordernisses eines derartigen "Vollzugs" des Arbeitsverhältnisses hat auch der 12. Senat in seinen Entscheidungen zur Freistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Gefahr eines Missbrauchs der Sozialversicherung oder gar eines "Erschleichens" von Sozialversicherungsschutz als generell gering eingestuft (vgl ua BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 20; Schlegel, NZA 2005, 972, 976; Berchtold in Gagel/Weiß, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 12 C RdNr 31 f) .

    Gegenteiliges lässt sich nicht der von der Revision zitierten Rechtsprechung des BSG, insbesondere der Entscheidung vom 26.11.1985 (12 RK 51/83 - BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19) entnehmen, auf die sich im Übrigen nicht nur der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 3.6.2004 (SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16) , sondern auch der 12. Senat in seinen Entscheidungen vom 24.9.2008 (ua B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 16) bezogen hat.

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (vgl BSGE 73, 126, 127 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 mwN; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 RdNr 41 mwN; Stand Einzelkommentierung März 2010) .

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iS des § 123 Abs. 1 S 1 SGB III aF mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 8; BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 15 - zur Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2001 - L 8 AL 368/00 - Juris RdNr 33 - zur Anwartschaftszeit) .

    Ein weiteres Festhalten des Klägers an seinem Arbeitsverhältnis war unter diesen Voraussetzungen - wie es das LSG ausgedrückt hat - als bloße verbale Bekundung oder "leere Hülse" anzusehen (vgl BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 15 - zur Beschäftigungslosigkeit) .

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Soweit das LSG trotz unzweifelhaft fortbestehenden Arbeitsverhältnisses eine Beendigung seines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses wohl bereits "im Oktober/November 2005" angenommen habe, sei dies rechtsfehlerhaft und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 und B 12 KR 27/07 R, BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10 sowie insbesondere Urteil vom 17.12.1985 - 12 RK 51/85) .

    f) Soweit der Kläger meint, dieser Hinweis in der Senatsentscheidung vom 3.6.2004 könne möglicherweise durch die zeitlich späteren Entscheidungen des 12. Senats vom 24.9.2008 (B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 und B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10) inhaltlich überholt sein, ist dies unzutreffend.

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren (vgl BSGE 73, 90, 96 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN - zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei Krankheit, bezahltem Urlaub, Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, zum Fortbestand trotz Inhaftierung des Arbeitnehmers bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber) .

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iS des § 123 Abs. 1 S 1 SGB III aF mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 8; BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 15 - zur Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2001 - L 8 AL 368/00 - Juris RdNr 33 - zur Anwartschaftszeit) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2009 - L 11 AL 208/06

    Endgültige Gewährung von Arbeitslosengeld auch bei späterem Erhalt von

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Damals war also - anders als im vorliegenden Fall, jedoch übereinstimmend mit früheren Entscheidungen des BSG (vgl ua SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 und auch die vom Senat in Bezug genommene, beitragsrechtliche Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156 = SozR 2100 § 25 Nr. 3) - der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt und die Arbeitnehmer erhielten entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers (vgl hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - L 11 AL 208/06 - Juris RdNr 19, 21 - zur wiederholten Leistungsgewährung; Bayerisches LSG, Urteil vom 10.6.2010 - L 9 AL 143/07 - Juris RdNr 37, zum Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses) .
  • LSG Bayern, 10.06.2010 - L 9 AL 143/07

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - keine Arbeitsleistung und

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Damals war also - anders als im vorliegenden Fall, jedoch übereinstimmend mit früheren Entscheidungen des BSG (vgl ua SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 und auch die vom Senat in Bezug genommene, beitragsrechtliche Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156 = SozR 2100 § 25 Nr. 3) - der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt und die Arbeitnehmer erhielten entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers (vgl hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - L 11 AL 208/06 - Juris RdNr 19, 21 - zur wiederholten Leistungsgewährung; Bayerisches LSG, Urteil vom 10.6.2010 - L 9 AL 143/07 - Juris RdNr 37, zum Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses) .
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Gleichwohlgewährung - Wiederbewilligung -

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Damals war also - anders als im vorliegenden Fall, jedoch übereinstimmend mit früheren Entscheidungen des BSG (vgl ua SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 und auch die vom Senat in Bezug genommene, beitragsrechtliche Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156 = SozR 2100 § 25 Nr. 3) - der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt und die Arbeitnehmer erhielten entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers (vgl hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - L 11 AL 208/06 - Juris RdNr 19, 21 - zur wiederholten Leistungsgewährung; Bayerisches LSG, Urteil vom 10.6.2010 - L 9 AL 143/07 - Juris RdNr 37, zum Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses) .
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Gegenteiliges lässt sich nicht der von der Revision zitierten Rechtsprechung des BSG, insbesondere der Entscheidung vom 26.11.1985 (12 RK 51/83 - BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19) entnehmen, auf die sich im Übrigen nicht nur der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 3.6.2004 (SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16) , sondern auch der 12. Senat in seinen Entscheidungen vom 24.9.2008 (ua B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 16) bezogen hat.
  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R
    Damals war also - anders als im vorliegenden Fall, jedoch übereinstimmend mit früheren Entscheidungen des BSG (vgl ua SozR 3-4100 § 117 Nr. 17 und auch die vom Senat in Bezug genommene, beitragsrechtliche Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156 = SozR 2100 § 25 Nr. 3) - der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt und die Arbeitnehmer erhielten entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers (vgl hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009 - L 11 AL 208/06 - Juris RdNr 19, 21 - zur wiederholten Leistungsgewährung; Bayerisches LSG, Urteil vom 10.6.2010 - L 9 AL 143/07 - Juris RdNr 37, zum Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses) .
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03

    Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit

  • BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 134/94

    Arbeitsverhältnis - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 51/85
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86

    Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Erwerb einer neuen Anwartschaft - Neuer

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00

    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (AlG); Vorliegen eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2017 - L 9 AL 150/15

    Höhe des Arbeitslosengeldes; Arbeitsverhältnis; Faktische Beschäftigungslosigkeit

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl. nur BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23 m.w.N.; Senat, Urt. v. 19.11.2015 - L 9 AL 189/12 -, juris Rn. 37).
  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Bei dieser Auffassung ist der Senat auch im Urteil vom 4.7.2012 (B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 6) verblieben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 9 AL 189/12

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 23).

    Daraus hat das BSG in Anknüpfung an beitragsrechtliche Entscheidungen des 12. Senats abgeleitet, dass die Anwartschaftszeit auch dann erfüllt werden kann, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (durch Urteil oder Vergleich) genau festgelegt worden ist und der Arbeitnehmer entsprechende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers erhielt (vgl. die Darstellung in BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Der 12. Senat habe also in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung für das Ende der Beschäftigung maßgeblich sei, sondern das "kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug begründen" (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R -, juris Rn. 15 ff.).

    Hieraus werde deutlich, dass gerade nicht ein Fortbestand des arbeitsvertraglichen Bandes und der daraus folgenden rechtlichen Leistungspflichten genüge, sondern, dass trotz Freistellung ein Fortsetzungswille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich sei, der u.a. auch durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausdruck gebracht werden könne (so BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 28).

    Dazu kommt, dass es sich hier lediglich um Versäumnisurteile handelt, denen grundsätzlich keine Tatbestandswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren zukommen kann, weil sie nur auf dem jeweiligen Parteivorbringen und einer Schlüssigkeitsprüfung beruhen (BSG, Urt. v. 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R -, juris Rn. 31).

  • LSG Hessen, 13.11.2020 - L 7 AL 59/19
    Allein der Fortbestand des arbeitsvertraglichen Bandes genüge nicht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R).

    Ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn besteht nicht stets, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R, Juris, Rdnr. 23 m.w.N.).

    Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R, Juris, Rdnr. 23 m.w.N.).

    So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R, Juris, Rdnr. 23 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2001, L 8 AL 368/00, Juris, Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, B 11 AL 51/99 R, Juris, Rdnr. 23 zu § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG; BSG, Urteil vom 21. August 1997, 12 BK 63/97, Juris, Rdnr. 7 zu § 168 AFG; BSG, Urteil vom 19. März 1992, 7 Rar 82/91, Juris, Rdnr. 24 m.w.N. zu § 168 AFG; vgl. auch Brand, in: Brand, SGB 111, 8.

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R, Juris, Rdnr. 23 m.w.N.; vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2015, L 10 AL 333/13, Rdnr. 18 f. m.w.N. im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1a SGB IV bei fehlendem Entgelt).

  • BSG, 12.09.2019 - B 11 AL 20/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

    Sie können jedoch auch als "leere Hülse" unbeachtlich sein, wenn sie nicht mit den notwendig aufzuklärenden tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 7 f; BSG vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - juris RdNr 14; BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 6 RdNr 16) .
  • LSG Bayern, 27.04.2016 - L 10 AL 247/15

    Voraussetzungen eines anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin unter Beachtung des mit der Fa. T bis 31.03.2015 fortdauernden Arbeitsvertrages eine neue Anwartschaft erworben hat, kann vorliegend dahinstehen, dass sich die Klägerin bereits am 19.02.2015 arbeitslos gemeldet und ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus dem Restanspruch der zum 12.10.2012 erworbenen Anwartschaft bezogen hat, denn allein der Bezug von Alg und die damit verbundene Beschäftigungslosigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften stehen nicht grundsätzlich der Möglichkeit entgegen, dass zeitgleich ein anwartschaftsbegründendes Beschäftigungsverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83; Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R - juris).

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iS des § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2012 a. a. O. m. w. N.).

  • LSG Sachsen, 19.05.2016 - L 3 AL 172/14

    Arbeitslosengeld; Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des

    Der Begriff der Beschäftigung wiederum ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) definiert, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für das Arbeitsförderungsrecht gilt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 22).
  • SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 2473/20

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - durch

    Der übereinstimmende Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in jedem Fall alleinige Voraussetzung für das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses (insoweit Abweichung von BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R = SozR 4-4300 § 123 Nr. 6).

    Soweit im Rahmen der Auslegung des Endes der Versicherungspflicht das Vorliegen eines beiderseitigen Fortsetzungswillens des Beschäftigungsverhältnisses verlangt wird (so insbesondere BSG, Urteil vom 04. Juli 2012 - B 11 AL 16/11 R -, SozR 4-4300 § 123 Nr. 6, juris Rn. 23 m.w.N.), lässt sich dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht halten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - L 8 R 201/16

    Rentenversicherung; Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst;

    Dabei sprechen eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ohne die Möglichkeit, ihn z.B. aufgrund einer Umsetzung leidensgerecht zu beschäftigen, und ein im laufenden Arbeitsverhältnis bei faktischer Beschäftigungslosigkeit gestellter Rentenantrag für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne (BSG, Urteil v. 9.9.1993, 7 RAr 96/92, BSGE 73, 90; Urteil v. 28.9.1993, 11 RAr 69/92, BSGE 73, 126; bestätigt in BSG, Urteil v. 4.7.2012, 11 AL 16/11 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 6).
  • BSG, 22.05.2013 - B 11 AL 136/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Insoweit hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur mit der vom Landessozialgericht (LSG) maßgeblich herangezogenen Entscheidung des BSG zur Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in Fällen der Vereinbarung von Altersteilzeit unter Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl BSG, Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) auseinandersetzen müssen, sondern auch mit weiterer Rechtsprechung des BSG zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (vgl etwa Urteil des Senats vom 4.7.2012 - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 6 RdNr 23 und RdNr 28 mwN) , ferner mit der vom LSG auf Seite 7 des Urteils zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Umfang der Pflichten des Betriebserwerbers und damit zusammenhängend mit dem weiter auf Seite 8 des Urteils des LSG erwähnten Schrifttum zum Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sowie mit der Einführung des § 8a AltTZG ab 21.7.2004 (vgl ua Rolfs in Erfurter Komm zum Arbeitsrecht, 13. Aufl 2013, 130. ATG, § 8a Nr. 1 ff; Kreitner in Küttner, Personalbuch, 20. Aufl 2013, 11 Altersteilzeit RdNr 15 f; Rittweger in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Komm zum Arbeitsrecht, ATG, § 8a RdNr 1 und RdNr 6) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - L 8 AL 21/12

    Arbeitslosengeld - verkürzte Anwartschaft - unständige Beschäftigung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AL 96/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2018 - L 7/12 AL 62/16
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - L 8 AL 1966/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 11 AL 40/10
  • SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18

    Arbeitslosengeld, Insolvenzverwalter, Gerichtsbescheid, Bescheid,

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