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   BSG, 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B   

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https://dejure.org/2018,31009
BSG, 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B (https://dejure.org/2018,31009)
BSG, Entscheidung vom 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B (https://dejure.org/2018,31009)
BSG, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - B 8 SO 44/18 B (https://dejure.org/2018,31009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • JurPC

    Beschwerde gegen Gerichtsbescheid mit einfacher E-Mail

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - wirksame Beschwerdeeinlegung - elektronischer Rechtsverkehr - Beschwerdeeinlegung per einfacher E-Mail - Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - wirksame Beschwerdeeinlegung - elektronischer Rechtsverkehr - Beschwerdeeinlegung per einfacher E-Mail - Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B
    Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das SGG nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs. 1 S 3 SGG; § 164 Abs. 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und 2 SGG iVm § 17a Abs. 4 S 3 Gerichtsverfassungsgesetz und § 575 Abs. 1 S 1 Zivilprozessordnung ; § 202 S 1 und 3 SGG iVm § 74 Abs. 1 S 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 575 Abs. 1 S 1 ZPO).
  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 8 SO 44/18 B
    Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs. 3 und 4 SGG; vgl dazu BSG Beschluss vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B).
  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer

    Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf - wie sich auch aus § 160a Abs. 1 Satz 3 SGG ergibt - der Schriftform (BSG Beschluss vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 4) .
  • BSG, 13.05.2020 - B 13 R 35/20 B

    Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision per E-Mail

    Eine einfache E-Mail genügt dem nicht (Senatsbeschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 5), was dem Kläger und seiner Bevollmächtigten offensichtlich bekannt ist.

    Von den dargelegten Formerfordernissen kann selbst dann nicht abgesehen werden, wenn sich aus der übermittelten Nachricht die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (BSG Beschluss vom 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 5).

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B

    Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors

    Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf - wie sich auch aus § 160a Abs. 1 Satz 3 SGG ergibt - der Schriftform (BSG vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 4) .
  • BSG, 09.03.2023 - B 4 AS 104/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde im

    Eine einfache E-Mail genügt nicht (BSG vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B - juris RdNr 2; BSG vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 5) .
  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2019 - L 12 AS 460/19
    Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.07.2018, B 8 SO 44/18 B, juris).

    Vom Formerfordernis des sicheren Übermittlungswegs kann auch nicht abgesehen werden, wenn sich aus den Nachrichten oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 04.07.2018, B 8 SO 44/18 B, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2019 - L 12 AS 4347/18
    Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.07.2018, B 8 SO 44/18 B, juris).

    Vom Formerfordernis des sicheren Übermittlungswegs kann auch nicht abgesehen werden, wenn sich aus den Nachrichten oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 04.07.2018, B 8 SO 44/18 B, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - L 21 AS 1447/19
    Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" (BT-Drucks. 14/9000, S. 27)." Wegen der Änderung des Gesetzeswortlauts durch das 3. VwVfÄndG kann ab dem 1.2.2003 eine einfache Mail nur noch dort genügen, wo das Gesetz ausdrücklich das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet, was bei § 84 SGG nicht der Fall ist oder war (so wohl auch BSG, 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B -, Rn. 5, juris: "Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS [qualifizierten elektronischen Signatur] sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt"; so auch BSG, 22.2.2017 - B 1 KR 19/16 S -, Rn. 4; LSG NRW, 26.6.2017 - L 20 SO 239/17 -, Rn. 20, wobei dort für die Berufungseinlegung offen gelassen wird, ob bei fehlender Signatur eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre; LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - L 25 AS 1511/15 -, Rn. 27: Jedenfalls eine "‚isoliert"‘ eingescannte Unterschrift genüge nicht; alles juris).
  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
    Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf - wie sich auch aus § 160a Abs. 1 Satz 3 SGG ergibt - der Schriftform ( BSG vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 4) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2023 - L 6 AS 1482/22

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im sozialgerichtlichen

    Der Senat kann vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur sowie vom Erfordernis eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (BSG, Beschluss vom 04.07.2018, B 8 SO 44/18 B m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - L 2 AS 2109/19

    Rechtswirksamkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsmittels

    Von diesen Formerfordernissen kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn sich im Einzelfall aus der E-Mail oder den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument für diesen Zweck in den Verkehr zu bringen, mit hinreichender Sicherheit ergibt (siehe auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018 zum Az. B 8 SO 44/18 B zur Rn. 5 bei Juris).
  • BSG, 31.01.2019 - B 9 V 54/18 B

    Unwirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per einfacher E-Mail

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 P 1800/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 10 KR 404/22

    Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 10 KR 404/22
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