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   BSG, 04.08.1965 - 11 RA 366/64   

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https://dejure.org/1965,6455
BSG, 04.08.1965 - 11 RA 366/64 (https://dejure.org/1965,6455)
BSG, Entscheidung vom 04.08.1965 - 11 RA 366/64 (https://dejure.org/1965,6455)
BSG, Entscheidung vom 04. August 1965 - 11 RA 366/64 (https://dejure.org/1965,6455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialgerichtsverfahren - Bestellung von Sachverständigen - Anforderungen an das Sachverständigengutachten - Gutachten einer Klinik - Person des Gutachters

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.12.1967 - 5 RKn 32/66

    Witwenrentenanspruch - Auflösung der neuen Ehe - Verschulden der Eheauflösung -

    Auszug aus BSG, 04.08.1965 - 11 RA 366/64
    freien Beweiswürdigung hat nicht gehört9 daß das LSG sich im einzelnen mit allen ärztlichen Befunden auseinandersetzt (vgl° Urteil des BSG vom 470 Juli 4958? SozR Nr° }} zu EUR 428 SGG); das LSG hat nicht die QEEE£SE seines Rechts9 das Gesamtergebnis des Verfahrens frei zu würdigen (% 428 SGG; Urteil des BSG vom 40 März 4956" BSG 27 256 ff)" überschritten, wenn es im wesentlichen den Gutachten der Universitätskliniken gefolgt und zu der Überzeugung gelangt ist, wegen der "Simulationsnähe" der Neurose des Klägers lasse sich nicht feststellen, daß bei dem Kläger für ihn unüberwindbare seelische Störungen und insoweit eine "Krankheit" vorliege, die seine Erwerbsfähigkeit bei Berück3i0h- 'tigung der sonstigen organischen Befunde in dem nach 5 25 Abs° 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für die Annahme der Berufsunfähigkeit gebotenen Ausmaß herabmindern° Der Kläger hat im übrigen auch nicht dargelegt" welche weiteren vom LSG nicht gewürdigten medizinischen Tatsachen noch hätten festgestellt werden müssen und inwiefern das LSG, wenn es zu den bereits vorhandenen zahlreichen ärztlichen Gutachten und Äußerungen noch ein weiteres Gutachten eingeholt hätte, Zu einem anderen Ergebnis bei der Beweiswürdigung habe kommen müssen" In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen nicht gegen das Verfahren des LSG bei der Erforschung des medizinischen Sachverhalts (@ 405 SGG) und der Würdigung der Beweise (@ 428 SGG), sondern gegen die sachlich-rechtliche Entscheidung, zu der das LSG in verfahrensrechtlich einwandfreier 5 405 " Weise gelangt ist° Verstöße des LSG gegen.
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