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   BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91   

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BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91 (https://dejure.org/1992,8544)
BSG, Entscheidung vom 04.08.1992 - 2 RU 39/91 (https://dejure.org/1992,8544)
BSG, Entscheidung vom 04. August 1992 - 2 RU 39/91 (https://dejure.org/1992,8544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an die Versicherung gegen einen Arbeitsunfall - Ermittlung des unfallversicherten Personenkreises - Tauziehwettbewerb mit dem Ziel der körperlichen Ertüchtigung als versicherte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90

    Feuerwehr; Freiwillige Feuerwehr; Mitglied; Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfaßt allerdings - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privat-rechtlichen Verein (s BSGE 52, 11, 12; Brackmann a.a.O. S. 471b) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen (BSG Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 27/90 -HV-Info 1991, 504 -).

    Nichts anderes gilt auch für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO geschützten Personen (BSG Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 27/90 - HV-Info a.a.O.; Brackmann a.a.O. S. 472z I).

    Andererseits hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1990 (2 RU 27/90 - HV-Info a.a.O. -) klargestellt, daß die Mitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sogenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen.

  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 10/84
    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, daß die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 RU 10/84 - HV-Info Nr. 10/85, 24 m.w.N.).

    Daher stehen nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend den in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsätzen sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich fördern, unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 RU 10/84 - HV-Info a.a.O.).

    Dazu hat der Senat einerseits in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 (a.a.O.) entschieden, daß die Teilnahme eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr an einem Jubiläumsfest einer befreundeten -ausländischen -Feuerwehr keinen dienstlichen Bezug hatte und sich der Beitrag der angereisten Feuerwehrleute "in ihrer Anwesenheit und in einer geselligen oder gesellschaftlichen Unterstützung des Jubiläumsfestes" der befreundeten Feuerwehr erschöpfte.

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 16/90

    Unfallversicherungsschutz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne daß allerdings dieser Personenkreis ausdrücklich in § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO erwähnt wird (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5 m.w.N.).

    Läßt sich nach den vom LSG noch zu treffenden Feststellungen unter diesen Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit des Klägers nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, daß es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes, des "Unternehmens Feuerwehr", zu dienen, und daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59 sowie eingehend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; Brackmann a.a.O. S. 479h IV).

    Hierzu ist den Ausführungen des Klägers zu entnehmen, daß von seinem Standpunkt aus zwar die Meldung zur Teilnahme an dem Tauziehwettbewerb freiwillig war, er sich jedoch anschließend einer Teilnahme an diesem Wettbewerb infolge des Ausfalls eines Feuerwehrkameraden nicht entziehen konnte (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5).

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Läßt sich nach den vom LSG noch zu treffenden Feststellungen unter diesen Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit des Klägers nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, daß es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes, des "Unternehmens Feuerwehr", zu dienen, und daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59 sowie eingehend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; Brackmann a.a.O. S. 479h IV).

    Der Senat kann diese - durch weitere Feststellungen noch zu ergänzende -Anhaltspunkte im Revisionsverfahren nicht verwerten; insbesondere würde er damit den tatsächlichen Feststellungen und der darauf beruhenden Beweiswürdigung des Tatrichters vorgreifen (s BSGE 20, 215, 219).

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 68/90

    Voraussetzungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Gemeinde iS. des § 539

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Die Gemeinde M. hatte dieses Fest im Rahmen ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs weder organisiert noch durchgeführt (s dazu eingehend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 10).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Es muß demgemäß ein innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (s BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95; SozR 3-2200 § 539 Nrn. 5 und 9).
  • LSG Niedersachsen, 05.10.1984 - L 3 U 73/84

    UV-Schutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Dabei kann es wesentlich darauf ankommen, ob die Feuerwehrmänner während des Wettbewerbs Dienstkleidung trugen, ob während oder auch bei der öffentlichen Ankündigung der Veranstaltung sonstige Hinweise auf die Teilnahme der Feuerwehr vorhanden waren oder ob nach den gesamten Umständen der Werbecharakter der Teilnahme für die Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr - wie für jede andere teilnehmende Gruppe - nicht der wesentliche Zweck war (s LSG Niedersachsen Urteil vom 5. Oktober 1984 - L 3 U 73/84 -HV-Info 2/1985, S. 34).
  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfaßt allerdings - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privat-rechtlichen Verein (s BSGE 52, 11, 12; Brackmann a.a.O. S. 471b) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen (BSG Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 27/90 -HV-Info 1991, 504 -).
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 87/80

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Steißbeinverletzung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Läßt sich nach den vom LSG noch zu treffenden Feststellungen unter diesen Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit des Klägers nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, daß es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes, des "Unternehmens Feuerwehr", zu dienen, und daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59 sowie eingehend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; Brackmann a.a.O. S. 479h IV).
  • BSG, 30.01.1970 - 2 RU 197/67

    Unfallversicherungsschutz - Unternehmer - Versammlungsteilnahme - Erwartung der

    Auszug aus BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91
    Läßt sich nach den vom LSG noch zu treffenden Feststellungen unter diesen Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit des Klägers nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, daß es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes, des "Unternehmens Feuerwehr", zu dienen, und daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59 sowie eingehend BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; Brackmann a.a.O. S. 479h IV).
  • BSG, 18.12.1980 - 8a RU 92/79

    Anfängerschwimmkurs - Ausbildungsveranstaltung - Hilfe bei Unglücksfällen

  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 14/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12

    Erfasst sind darüber hinaus sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen oder dessen Angelegenheiten wesentlich fördern (vgl noch zur RVO BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 - juris RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 27.2.1985 - 2 RU 10/84 - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 36/81 - SozR 2200 § 539 Nr. 92 S 249 f = juris RdNr 10) .

    Ein allein oder wesentlich geselliger Veranstaltungscharakter bzw ein sonst privatwirtschaftlicher Charakter stand nicht im Vordergrund (vgl zB BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 27.2.1985 - 2 RU 10/84 - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.10.1966 - 2 RU 92/63 - juris RdNr 18 f) , auch wenn die Generalversammlung mit einem "gemütlichen Beisammensein" ausklingen sollte.

    Unerheblich für den Versicherungsschutz ist deshalb, ob (nur) er von seinem Standpunkt aus der Auffassung war, mit der Teilnahme an der Generalversammlung und dem Grußwort eine den Interessen seines DRK-Ortsvereins dienende Tätigkeit vorzunehmen (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 24; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 16/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 5 S 16 = juris RdNr 18).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16/3 U 186/13

    Unfallversicherungsrecht; Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr;

    Versichert sind nicht nur Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfüllt, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind oder deren Angelegenheiten wesentlich fördern: Verwaltungsarbeiten, Sammlungen, Vorführungen zur Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Förderung der Kameradschaft und Nachbarschaftshilfe, die für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlich sind ( Bayerisches LSG aaO unter Hinweis auf BSG , Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91 ).

    Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist ( BSG, Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91 und Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -, beides juris).

    Vielmehr können auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen - auch - wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen ( BSG, Urteil vom 4. August 1992 aaO).

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Hepatitis-B-Infektion als

    Der Kläger war gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert, weil er nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in einem Unternehmen zur Hilfe in Unglücksfällen, der Freiwilligen Feuerwehr, ehrenamtlich Personen aus Zwangslagen rettete und Abwasser in vollgelaufenen Kellern beseitigte (zu ehrenamtlichen Tätigkeiten vgl zuletzt BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - juris RdNr 13 ; zum Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO vgl BSG Urteile vom 27.6.2000 - B 2 U 23/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 S 144; vom 18.3.1997 - 2 RU 8/96 - HVBG-INFO 1997, 1279 = juris RdNr 22 und vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - HV-INFO 1992, 2408 = juris RdNr 19) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16 3 U 186/13
    Versichert sind nicht nur Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfüllt, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind oder deren Angelegenheiten wesentlich fördern: Verwaltungsarbeiten, Sammlungen, Vorführungen zur Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Förderung der Kameradschaft und Nachbarschaftshilfe, die für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlich sind (Bayerisches LSG aaO unter Hinweis auf BSG , Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91).

    Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist (BSG, Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91 und Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -, beides juris).

    Vielmehr können auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen - auch - wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen (BSG, Urteil vom 4. August 1992 aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 U 4485/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12

    Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen, sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange (BSG, a.a.O., Rdnr. 15) und der Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25, 27), wobei es genügt, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in dem objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 16/90; Urteil vom 04.08.1992, 2 RU 39/91).
  • LSG Bayern, 09.02.2011 - L 2 U 138/09

    Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Freiwillige Feuerwehr, versicherte Tätigkeit,

    Dabei kommt es darauf an, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az.: 2 RU 39/91).

    Versichert sind ferner sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind oder deren Angeleigenheiten wesentlich fördern: Verwaltungsarbeiten, Sammlungen, Vorführungen zur Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az.: 2 RU 39/91), Förderung der Kameradschaft und Nachbarschaftshilfe, die für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlich ist (BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az.: 2 RU 39/91).

  • OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines

    Entscheidend ist mithin, ob dieser davon ausging, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen zu dienen, soweit diese Ansicht in den objektiv gegebenen Verhältnissen ihre Stütze findet (vgl. Bieresborn in juris PK-SGB VII, Anmerkung 177 zu § 2; ebenso BSG, Urteil vom 4. August 1992 - 2 RU 39/91 - juris-Rdnr. 24).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07

    Anerkennung eines Sturzes nach dem letzten Auftritt eines Spielmannszuges der

    Lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt allein unter diesen objektiven Gesichtspunkten eine versicherte Tätigkeit nicht rechtfertigen, so ist weiter zu beachten, dass es für den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII grundsätzlich auch darauf ankommt, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des "Unternehmens Freiwillige Feuerwehr" zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSGE 20, 215, 218; 30, 282, 283; 52, 57, 59; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5; BSG, Urteil vom 04.08.1992, Az. 2 RU 39/91 = HV-Info 1992, 2408 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - L 21 U 49/18

    Voraussetzungen von Unfallversicherungsschutz als Wie-Beschäftigter

    Der Senat weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des BSG vom 20. Mai 1976, 8 RU 76/75, ab, da diese Rechtsprechung durch die BSG-Entscheidungen vom 29. September 1992, 2 RU 39/91, und vom 24. Januar 1992, 2 RU 23/91, hinsichtlich der Grundsätze zur Unfallversicherungspflicht von Vereinsmitgliedern bzw. vereinsrechtlich strukturierten Gewerkschaften, überholt wurde und denen die vorliegende Entscheidung entspricht.
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 2 U 430/15

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bei Tod durch eine nicht

    Neben der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben des Unternehmens i. S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind damit Verrichtungen versichert, die der Betroffene nach objektivierter Handlungstendenz im Interesse des Unternehmens vornimmt und von denen er aufgrund der objektiven Verhältnisse annehmen durfte, dass diese dem Interesse des Unternehmens wesentlich dienen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 04.08.1992 - 2 RU 39/91 Juris RdNr. 23).
  • LSG Bayern, 19.06.2007 - L 17 U 218/05

    Anspruch auf Einordnung eines Unfalls während der Teilnahme an einem

  • SG Dortmund, 11.06.2007 - S 17 U 216/06
  • SG Detmold, 22.05.2002 - S 14 U 56/01

    Unfallversicherung

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