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BSG, 04.11.1992 - 1 RK 27/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufsfördernde Maßnahme - Rehabilitation - Übergangsgeld - Befreiung von Zuzahlungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 61 Abs. 2 Nr. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Krankenversicherung - Härtefallregelung nach § 61 Abs 2 Nr 2 SGB 5 - keine Anwendbarkeit bei Übergangsgeldbezug während beruflicher Rehabilitation - Verfassungsmäßigkeit nach Art 3 Abs 1 GG
Verfahrensgang
- SG Duisburg, 09.04.1990 - S 21 KR 296/89
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1991 - L 16 KR 61/90
- BSG, 04.11.1992 - 1 RK 27/91
Papierfundstellen
- BSGE 71, 121
- BSGE 71, 221
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
Auszug aus BSG, 04.11.1992 - 1 RK 27/91
Hierzu heißt es in der Begründung zu § 69 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes (GRG), der dem heutigen § 61 Abs. 2 SGB V entspricht, wörtlich: "Nr. 2 nimmt eine unzumutbare Belastung bei Beziehern bestimmter Sozialleistungen an, bei denen Bedürftigkeit vorliegen muß" (BT-Drucks 11/2237 S 187). - BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88
Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG
Auszug aus BSG, 04.11.1992 - 1 RK 27/91
Es knüpft vielmehr an das entgangene Arbeitsentgelt an, hat mithin Lohnersatzfunktion (vgl BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8 S 22 mwN) und übersteigt hinsichtlich seiner Höhe - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vielfach die Einkommensgrenze des § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Diese Leistung, die im Prinzip bei allen Reha-Trägern gleich hoch ist, beträgt bei Betreuten mit einem Kind regelmäßig 80 vH des auf das Nettoentgelt reduzierten Bemessungsentgelts bzw Regelentgelts (§ 1241b Abs. 1 Nr. 1 b Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 1241 Abs. 1, 2 und 4, § 1241a RVO;§ 59 Abs. 2 S 1 und S 2 Nr. 1 AFG).
- BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93
Arzneimittelzuzahlung - Sozialhifeempfänger
Deshalb kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß derjenige, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhält oder für dessen Unterbringung ein Träger der Sozialhilfe aufkommt, zu den Einkommensschwachen zählt (…vgl. in diesem Zusammenhang BT-Drucks 11/2237, S. 187 zu § 69 Abs. 2 und 3; s. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 1). - BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
Krankenkasse - Zahnersatz - Versicherungspflichtig - Arbeitslosenhilfe - …
Deshalb wird in aller Regel derjenige, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder Alhi nach dem AFG erhält, zu den Einkommensschwachen zählen (vgl in diesem Zusammenhang BT-Drucks 11/2237, S 187 zu § 69 Abs. 2 und 3; s dazu auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 1). - LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - L 16 KR 73/98
Krankenversicherung
Abschließend weist der Senat darauf hin, daß auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einnahme zum Lebensunterhalt (nur) insoweit nicht zu berücksichtigen ist, als sie der bei gleicher MdE zu gewährenden Beschädigtengrundrente nach dem BVG entspricht (BSG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 11/92 - in: SozR 3-2500 § 61 Nr. 1 ).