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   BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R   

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BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R (https://dejure.org/1999,2203)
BSG, Entscheidung vom 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R (https://dejure.org/1999,2203)
BSG, Entscheidung vom 04. November 1999 - B 7 AL 72/98 R (https://dejure.org/1999,2203)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg); Ausgleich für Einkommensverluste infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ; Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

  • Judicialis

    SGB X § 24; ; SGB X § 115; ; AFG § 117 Abs 4 Satz 2; ; AFG § 117 Abs 2; ; BGB § 816 Abs 2; ; BGB § 362 Abs 2; ; BGB § 185

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Forderungsübergang bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 116
  • NZS 2000, 468 (Ls.)
  • DB 1999, 2569
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Sollte andererseits § 117 Abs. 2 und 3 AFG eingreifen und ein Fall der sogenannten Gleichwohlgewährung iS des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG vorliegen, würde der Alg-Anspruch ebenfalls nicht ruhen (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 71 mwN); insoweit wäre auch ein feststellender Verwaltungsakt über das Ruhen des Alg-Anspruchs rechtswidrig (BSG aaO).

    Eine solche Aufhebung des Bewilligungsbescheids war ohnedies nicht das Ziel der Beklagten; vielmehr wollte sie lediglich - wenn auch von einer falschen Rechtsansicht ausgehend - die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche nach § 117 Abs. 4 AFG iVm § 115 SGB X schaffen, was jedoch auch bei Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG weder die Aufhebung der Alg-Bewilligung erforderlich noch zulässig macht (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 72 mwN).

    Wären indes diese Voraussetzungen, nicht aber die einer "Gleichwohlgewährung" des Alg (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG) zu bejahen, könnte die Beklagte die Erstattung des Alg nicht verlangen, weil dann eine Aufhebung der Alg-Bewilligung nach § 45 SGB X erforderlich wäre; nur dann könnte der Beklagten ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zustehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 S 77 mwN).

  • BGH, 05.03.1997 - VIII ZR 118/96

    Berufen des Schuldners auf Unkenntnis von einer Forderungsabtretung; Auslegung

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Vielmehr handelt es sich bei § 407 Abs. 1 BGB um eine dem Schuldner nachgelassene Einwendung; dieser hat die Wahl, sich auf § 407 Abs. 1 BGB zu berufen, so daß die Erfüllungswirkung von seiner Willensbetätigung abhängig ist (BGHZ 52, 150, 153 f; 102, 69, 71; 135, 39, 43 f).

    Da aber auch die Erhebung dieser Einwendung dem Schuldner nach Treu und Glauben verwehrt sein kann (BGHZ 135, 39, 43 f), gelten für § 407 Abs. 1 BGB vergleichbare Überlegungen wie für die Unzulässigkeit einer Genehmigung der Zahlung durch die Beklagte: Die Beigeladene darf sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere wegen der zwischen ihr und der Beklagten getroffenen Vereinbarung über die globale Erstattung ausschließlich zwischen ihnen beiden, nicht darauf berufen, in Unkenntnis an den Kläger gezahlt zu haben.

  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 7/99 R

    Arbeitslosengeld - Abfindung - Ruhen - Gleichwohlgewährung - Zahlung - befreiende

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Nur dieses Ergebnis wird dem Zweck des § 117 AFG gerecht, Doppelleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden (vgl zum Zweck des § 117 AFG nur BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 7/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 28.05.1969 - V ZR 46/66

    Rechtskraft und Abtretung

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Vielmehr handelt es sich bei § 407 Abs. 1 BGB um eine dem Schuldner nachgelassene Einwendung; dieser hat die Wahl, sich auf § 407 Abs. 1 BGB zu berufen, so daß die Erfüllungswirkung von seiner Willensbetätigung abhängig ist (BGHZ 52, 150, 153 f; 102, 69, 71; 135, 39, 43 f).
  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

    Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Eine befreiende Wirkung kann jedenfalls nicht durch Genehmigung (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB) der Beklagten herbeigeführt worden sein (vgl zu dieser Möglichkeit nur BSGE 83, 82 ff mwN = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16), weil eine solche Genehmigung iS des § 242 BGB treuwidrig wäre (vgl zu dieser Beschränkung der Genehmigungsmöglichkeit ebenfalls BSGE 83, 82, 87 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 16).
  • BGH, 27.02.1967 - VII ZR 221/64

    § 366 BGB bei Forderungen mehrerer Gläubiger

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Zahlt in derartigen Fällen der Aufspaltung der Forderung auf zwei Gläubiger der Schuldner an einen der Gläubiger, so ist unter entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB vorrangig auf die Leistungsbestimmung des Schuldners abzustellen (BGHZ 47, 168, 170 f mwN; BGH NJW 1991, 2629, 2630 mwN).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZR 44/90

    Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Zahlungen auf Werklohnansprüche des Käufers

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Zahlt in derartigen Fällen der Aufspaltung der Forderung auf zwei Gläubiger der Schuldner an einen der Gläubiger, so ist unter entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB vorrangig auf die Leistungsbestimmung des Schuldners abzustellen (BGHZ 47, 168, 170 f mwN; BGH NJW 1991, 2629, 2630 mwN).
  • BGH, 10.07.1962 - VI ZR 209/61

    Bestimmung der Tilgungsreihenfolge

    Auszug aus BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R
    Dabei kann die Bestimmung der Leistung auch stillschweigend erfolgen (BGH MDR 1962, 977); § 366 Abs. 2 BGB mit seiner gesetzlichen Regelung über die Zuordnung der Zahlung zu einer Forderung greift deshalb nur ein, wenn nicht ohne weiteres ersichtlich ist, auf welchen Teil der Forderung der Schuldner gezahlt hat.
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung - Gleichwohlgewährung

    Das LSG hat deshalb nach der Zurückverweisung nicht mehr zu prüfen, ob der nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG maßgebliche Zeitraum unter Berücksichtigung der Rechtsprechung richtig berechnet worden ist (vgl zur Notwendigkeit einer Kapitalisierung bei monatlichen Zahlungen: BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13 S 77; vgl zur Situation eines Spitzbetrags: BSGE 85, 116, 119 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 19 S 131), und zwar insbesondere nicht, wie der maßgebliche Zeitraum zu berechnen ist, wenn - wie vorliegend - die monatliche Entschädigungszahlung in ihrer Höhe abhängig ist von der Zahlung und Höhe des Alg, also sich Entschädigungsleistungen und Alg gegenseitig in der Höhe bedingen.

    Hat die Arbeitgeberin den Anspruch des Klägers auf die monatlichen Überbrückungsgeldbeträge erfüllt, bevor die Beklagte diesem für denselben Zeitraum Alg bewilligt hatte, wofür - jedenfalls für die Zeit von Oktober bis Dezember 1997 - die Aktenlage spricht, liegt überhaupt kein Fall der Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG vor; denn die Gleichwohlgewährung setzt gerade voraus, dass die Arbeitgeberin den Anspruch des Klägers auf Entlassungsentschädigung nicht erfüllt hat (BSGE 85, 116, 119 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 19 S 131).

  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 86/99 R

    Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über

    Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden und des 11. Senats ist die "Weigerung" zur Zahlung von Alg nicht möglich ohne die Aufhebung der Alg-Bewilligung, weil die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids bis zu seiner Aufhebung jede für die Klägerin nachteilige abweichende Verfügung über den zuerkannten Zahlungsanspruch ausschließt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 18 S 90 f mwN; BSG, Urteil vom 4. November 1999 - B 7 AL 72/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2006 - L 10 U 211/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verzinsung rückwirkend zu gewährender

    Die Bestimmung der Leistung kann auch stillschweigend erfolgen (BSG, Urteil vom 4. November 1999, B 7 AL 72/98 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - L 12 AL 1019/17
    Ob tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis mehr gegeben ist, hängt damit unabhängig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis und der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers davon ab, ob die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis ausdrücklich verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R-, juris) oder das Arbeitsverhältnis auf Grund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung als beendet ansieht und weitere Dienste des Arbeitnehmers nicht annimmt (BSG, Urteil vom 04.11.1999 - B 7 AL 72/98 R -, juris) und somit zumindest konkludent auf sein Direktionsrecht verzichtet.
  • BSG, 16.07.2009 - B 11 AL 120/08 B
    4 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorträgt, das LSG sei vom Urteil des BSG vom 4. November 1999, B 7 AL 72/98 R (BSGE 85, 116 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 19) abgewichen, ist ihrem Vorbringen kein Widerspruch des LSG gegen den angeführten Rechtssatz des BSG zu entnehmen.
  • BSG, 04.04.2007 - B 7a AL 220/06 B
    Bei dieser Sachlage wären jedoch genauere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, ob dem vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch nicht bereits aus anderen als den vom Kläger genannten Gründen Rechnung hätte getragen werden müssen (vgl dazu etwa BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 19 S 130), bzw ob oder inwieweit seine Klage nicht bereits aus anderen Gründen abzuweisen wäre.
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