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   BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R   

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https://dejure.org/2002,1971
BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R (https://dejure.org/2002,1971)
BSG, Entscheidung vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R (https://dejure.org/2002,1971)
BSG, Entscheidung vom 05. März 2002 - B 2 U 9/01 R (https://dejure.org/2002,1971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfall - Bauwesen - Entschädigung - Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung - Rentenleistung

  • Judicialis

    RVO § 539 Abs 2; ; RVO § 539 Abs 1 Nr 1; ; RVO § 646; ; RVO § 658 Abs 1; ; RVO § 658 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 53/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit - Versicherungstechnische

    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG Urteile vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626 und vom 1. Juli 1997 - 2 RU 32/96 - HVBG-Info 1997, 2728 = USK 9799).

    Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn - wie hier - fraglich ist, welchem von mehreren Unternehmen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit abzugrenzen ist, entweder als beschäftigtenähnliche Tätigkeit oder als unternehmerische oder unternehmerähnliche und damit eigenwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen (BSG Urteile vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R - HVBG-Info 1998, 1270 und vom 13. Oktober 1993 aaO).

    Die Absicht des Beigeladenen, seine Schwester dadurch zu unterstützen, dass sich durch seine Mithilfe bei den Sägearbeiten der Werklohn um bis zu 1.800 DM verringerte und das Bauholz schneller zur Verfügung stand, ist als für die Abgrenzung der Zuständigkeiten unerhebliches Motiv seines Handelns (vgl Urteil des BSG vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 827 mwN) anzusehen.

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R

    Berufsgenossenschaft - sachliche Zuständigkeit - Ausgliederung -

    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (BG) richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht dagegen nach der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmers (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 32/96

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozeßführungsbefugnis - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG Urteile vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626 und vom 1. Juli 1997 - 2 RU 32/96 - HVBG-Info 1997, 2728 = USK 9799).
  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91

    Unfallversicherungsschutz bei nachbarschaftlicher Hilfe in einem

    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die Vorschrift des § 539 Abs. 2 RVO für den Versicherungsschutz einer wie nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert tätigen Person voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15; Brackmann/Wiester, SGB VII, 12. Aufl, § 2 RdNr 804, 818 ff jeweils mwN).
  • BSG, 24.03.1998 - B 2 U 21/97 R

    Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - gemischte Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn - wie hier - fraglich ist, welchem von mehreren Unternehmen eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit abzugrenzen ist, entweder als beschäftigtenähnliche Tätigkeit oder als unternehmerische oder unternehmerähnliche und damit eigenwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen (BSG Urteile vom 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R - HVBG-Info 1998, 1270 und vom 13. Oktober 1993 aaO).
  • BSG, 26.05.1982 - 2 RU 67/80
    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Kennzeichnend hierfür ist, dass der Betreffende seine Tätigkeit abhängig und weisungsgebunden ausübt (vgl BSG Urteil vom 26. Mai 1982 - 2 RU 67/80 - USK 8266; Brackmann/Wiester, aaO, § 2 RdNr 27 ff; Schmitt, SGB VII, § 2 RdNr 5 ff jeweils mwN).
  • BSG, 25.08.1961 - 2 RU 195/60

    Entschädigungspflicht nach Unfall - Frage des zuständigen Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R
    Dies hat der Senat festzustellen, denn die Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig (BSGE 15, 52, 54 = SozR Nr. 28 zu § 55 SGG).
  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

    Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 57) oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris) .
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen

    Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - BSG SozR 2200 § 539 Nr. 57) oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris) .
  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), ausschlaggebende Bedeutung zu.
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