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   BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R   

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BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R (https://dejure.org/2023,6666)
BSG, Entscheidung vom 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R (https://dejure.org/2023,6666)
BSG, Entscheidung vom 05. April 2023 - B 5 R 4/22 R (https://dejure.org/2023,6666)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Fachschul- und Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung; Rechtsfolgen von im Vormerkungsbescheid enthaltenen Zeiten der Hochschulsausbildung über die vorgesehene Höchstdauer hinaus; Ermessensausübung der Behörde bezüglich der Rücknahme eines ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Fachschul- und Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung; Rechtsfolgen von im Vormerkungsbescheid enthaltenen Zeiten der Hochschulsausbildung über die vorgesehene Höchstdauer hinaus; Ermessensausübung der Behörde bezüglich der Rücknahme eines ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    B. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

    Rentenversicherung - Rentenberechnung - Anrechnungszeiten - schulische Ausbildung - Höchstdauer - 8 Jahre - Überschreitung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Sie rügt eine Verletzung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm § 149 Abs. 5 SGB VI. Das Berufungsgericht beziehe sich zur Begründung seiner Rechtsansicht auf Aussagen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3) , gelange aber zum gegenteiligen Ergebnis und schaffe damit erneut den Rechtszustand, den das BSG mit dieser Entscheidung habe beseitigen wollen.

    Das folgt daraus, dass die Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht lediglich eine Regelung zur "Anrechnung" dieser Anrechnungszeiten iS des § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist, sondern - ebenso wie die dort ebenfalls enthaltene Festlegung zum frühestmöglichen Beginn (nach Vollendung des 17. Lebensjahrs) - zur Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehört (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 58 Nr. 16 vorgesehen) .

    Der 5. Senat hat in einem Anfragebeschluss an den 13. Senat (gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGG) in einer die Gesamtleistungsbewertung betreffenden Streitigkeit (zur Frage der Verringerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI um Zeiten der Hochschulausbildung, die die Höchstdauer überschreiten) die Rechtsprechung des früheren 11. Senats wieder aufgegriffen, dass die Höchstdauerbegrenzung Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit sei und nicht lediglich den Umfang ihrer Anrechnung begrenze (Beschluss vom 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R - juris RdNr 17 ff, 35) .

    Nachdem der 13. Senat geantwortet hatte, er halte an der Rechtsprechung des 4. Senats nicht fest (Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - juris RdNr 8 ff) , hat der 5. Senat im Urteil vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff) die Rechtsprechung des früheren 4. Senats aufgegeben.

    Das LSG hat zu Recht angenommen, dass dem nicht entgegensteht, dass nach der Rechtsprechung Zeiten, die die Höchstdauerbegrenzung für Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung überschreiten, bei der Gesamtleistungsbewertung von der Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht abzuziehen sind (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3) .

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 46/02 R

    Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheides im Kontenklärungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Rechtsgrundlage hierfür sei § 149 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI iVm dem BSG-Urteil vom 30.3.2004 (B 4 RA 46/02 R - juris RdNr 29).

    Gleichwohl im Vormerkungsbescheid enthaltene Vermerke des Inhalts "Hochschulausbildung - Höchstdauer überschritten" enthielten keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Datum ("unverbindlicher Bearbeitungsvermerk"), das für die Erteilung von Rentenauskünften und für die denkbare spätere Feststellung von Leistungen erforderlich sei und deshalb im Versicherungskonto gespeichert werden dürfe (s auch BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - juris RdNr 27) .

    Ungeachtet dessen sei die in einem Vormerkungsbescheid über die gesetzliche Höchstdauer hinaus enthaltene Feststellung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) und müsse im Rentenbescheid wirksam aufgehoben werden, wenn dieser davon abweichen wolle (vgl BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - juris RdNr 29) .

    Sie ergibt sich, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht aus der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30.3.2004 (B 4 RA 46/02 R - juris RdNr 29) , auf die die Beklagte sich bezieht.

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Die Verpflichtung umfasst die tatbestandsmäßige Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 16 mwN) .

    a) Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, im Interesse der Versicherten bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr; vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 22) .

    Inhalt der feststellenden Regelung ist, ob ein vom Versicherten geltend gemachter "Vorleistungstatbestand" nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er in einem künftigen Leistungsfall rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 11 = juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 22) .

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl BSG Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 24, RdNr 23 mwN) .

    Bestimmtheitsmängel können im Übrigen auch im Rechtsbehelfsverfahren noch beseitigt werden (vgl BSG Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 24, RdNr 24 mwN) .

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    a) Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, im Interesse der Versicherten bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr; vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 22) .

    Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI sowie BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 RdNr 17 mwN) .

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG war für die in einem Vormerkungsbescheid aufgeführten Zeiträume rentenrechtlicher Zeiten "beweissichernd" verbindlich geklärt, dass sie nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen den Tatbestand der genannten rentenrechtlichen Zeit erfüllen (vgl BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 50 ff = juris RdNr 21 f, 26 am Ende; BSG Urteil vom 30.8.2001 - 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 12 f, 14 f = juris RdNr 21, 26) .

    Der Ansicht des 11. Senats, die Höchstdauerbegrenzung stelle ein Tatbestandsmerkmal der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung dar, sei jedoch nicht zu folgen (vgl BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - aaO S 54 = juris RdNr 32) .

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Der Vormerkungsbescheid, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 10 = juris RdNr 16).

    Inhalt der feststellenden Regelung ist, ob ein vom Versicherten geltend gemachter "Vorleistungstatbestand" nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er in einem künftigen Leistungsfall rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr 11 = juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 22) .

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    bb) Die Vorinstanzen haben aber zu Recht ausgeführt, dass es hier an der für eine rechtmäßige Aufhebung nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung fehlt (vgl dazu BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 37; BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 26/21 R - BSGE 133, 262 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 44, RdNr 16; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 45 vorgesehen; s auch Padé in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 125, Stand der Einzelkommentierung: 8.3.2023) .
  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    Wenn es sodann heißt, der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde aufgehoben, ist für einen verständigen Adressaten hinreichend deutlich, welche Regelung in welchem Umfang aufgehoben werden soll (s hierzu auch BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 19 RdNr 16 ff, 20 ff, 26) .
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 26/21 R

    Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in

    Auszug aus BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
    bb) Die Vorinstanzen haben aber zu Recht ausgeführt, dass es hier an der für eine rechtmäßige Aufhebung nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung fehlt (vgl dazu BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 37; BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 26/21 R - BSGE 133, 262 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 44, RdNr 16; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 45 vorgesehen; s auch Padé in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 125, Stand der Einzelkommentierung: 8.3.2023) .
  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 16/12 R

    Rentenversicherung - Bestimmtheit eines Korrekturbescheides - unbestimmte

  • BSG, 16.06.2021 - B 5 RE 5/20 R

    Beanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 KR 21/18 R

    Anspruch auf Feststellung der Auffang-Pflichtversicherung in der gesetzlichen

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R

    Fremdrentenberechnung - Anrechnung einer ausländischen Rentenleistung - Rumänien

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R

    Vormerkung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragszeiten -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 R 1970/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - obdachloser Verfahrensbeteiligter mit einer

    Schließlich liegt auch kein für die Beteiligten bindender (§ 77 SGG) Vormerkungsbescheid vor, in dem festgestellt worden ist, dass der Kläger Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder seit Januar 2011 Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II zurückgelegt hat (zum Regelungsinhalt von Vormerkungsbescheiden vgl. zuletzt BSG Urteil vom 09.03.2023 - B 5 R 4/22 R - Rn. 17).
  • BSG, 29.09.2023 - B 5 R 87/23 B
    Wie die Klägerin selbst anführt, hat das BSG sich bereits in diversen Entscheidungen mit der Auslegung und Bestimmtheit von Verwaltungsakten iSi von § 33 Abs. 1 SGB X auseinandergesetzt (Nachweise jüngst in BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 4/22 R - für SozR vorgesehen - juris RdNr 25 f mwN, das zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung allerdings noch nicht veröffentlicht war) .
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