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   BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R   

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BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R (https://dejure.org/2009,7284)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R (https://dejure.org/2009,7284)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R (https://dejure.org/2009,7284)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 331 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R
    Höhe und Berechnung des Krg ergeben sich grundsätzlich aus § 47 SGB V, hier anzuwenden in der ab 1.4.2003 und ab 30.3.2005 geltenden Fassung (Fassungen durch Art. 3 Nr. 3 Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4621 - im Folgenden "aF" - und durch Art. 4 Nr. 2 Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht [Verwaltungsvereinfachungsgesetz] vom 21.3.2005, BGBl I 818 - im Folgenden "nF"; zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, jeweils RdNr 9).

    Während § 47 SGB V die allgemeinen Bestimmungen hierzu enthält, regelt § 47b SGB V zwei Gruppen von Ausnahmen: Jene für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Versicherte (§ 47b Abs. 1 und 2 SGB V) - die, wie auch vom Kläger näherungsweise (70 % statt 75 % von 64, 85 Euro) begehrt, Krg in Höhe der jeweiligen Entgeltersatzleistung erhalten - und solche für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (oder evtl freiwillig) Versicherte - § 47b Abs. 3 bis 6 SGB V - (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, jeweils RdNr 22).

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17

    Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) festgelegt, dass Teilnehmer an LTA keine Arbeitnehmer seien und das für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Regelentgelt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu ermitteln sei.

    Es sei in der Konferenz darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) Aussagen zur Leistungsbemessung enthielte und daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Beitragsberechnung oder die Beitragsbemessungsgrundlage nicht gezogen werden könnten.

    Das Prüfergebnis der Fachkonferenz Beiträge der Krankenkassen vom 15. Dezember 2009 sei rechtlich nicht haltbar, da das Besprechungsergebnis eine intensive Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) vermissen lasse.

    Mit ihrer hiergegen am 17. September 2014 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Klägerin erneut auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) verwiesen und geltend gemacht, dass danach 80 v.H. des Bemessungsbeitrages, den der Reha -Träger für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt habe, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei.

    In dem vom BSG am 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) entschiedenen Rechtsstreit habe sich das Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 48 SGB IX errechnet.

    Soweit die Klägerin ihre Auffassung wiederholt auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) stützt, verkennt sie, dass diese Entscheidung ausschließlich in leistungsrechtlicher Hinsicht und zu der Frage ergangen ist, wie das Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, zu ermitteln ist.

  • SG Berlin, 15.09.2017 - S 51 KR 997/14

    Krankenversicherung - Krankengeld - beitragspflichtige Einnahmen von

    Folglich könne des Krankengeld nicht aus einem vorherigen Arbeitsentgelt berechnet werden (Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 1 KR 16/08 R).

    Dasselbe ergebe sich aus einem Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 22. Oktober 2009 zur Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 (Az: B 1 KR 16/08 R).

    Im Fall des Krankengeldbezuges im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld berechnet sich die Höhe des Krankengeldes nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2009, Az: B 1 KR 16/08 R).

    Der Beklagten ist zuzugeben, dass das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 5. Mai 2009 (Az: B 1 KR 16/08 R) einen vergleichbaren Sachverhalt wie den vorliegenden zu beurteilen hatte.

  • SG Karlsruhe, 20.03.2018 - S 4 U 3300/16

    Krankenversicherung - Krankengeld - keine Deckelung durch die Höhe zuvor

    Im Fall des Krankengeldbezuges im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld berechnet sich die Höhe des Krankengeldes nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2009, Az: B 1 KR 16/08 R).

    Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut der Regelung, sondern ihrer Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (BSG, Urteil vom 05.05.2009, - B 1 KR 16/08 R -, in juris).

    Für die Kürzung des Krankengeld-Anspruchs des Klägers ab dem 10.10.2015 um 6, 02 EUR täglich bzw. 180, 60 EUR monatlich bedurfte es daher einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, die derzeit jedoch nicht existiert (vgl. zu den insoweit aufgeworfenen - auch verfassungsrechtlichen - Fragen Borner, jurisPR-SozR 24/2009 Anm. 2 zu BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R).

    Zur Tenorierung verweist die Kammer auf die Formulierung der Klägeranträge in der Entscheidung des BSG vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R -, SozR 4-2500 § 47 Nr. 11, Rn. 4).

  • SG Karlsruhe, 20.03.2018 - S 4 KR 3300/16

    Krankenversicherung - Krankengeld - keine Deckelung durch die Höhe zuvor

    Im Fall des Krankengeldbezuges im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld berechnet sich die Höhe des Krankengeldes nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2009, Az: B 1 KR 16/08 R).

    Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut der Regelung, sondern ihrer Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (BSG, Urteil vom 05.05.2009, - B 1 KR 16/08 R -, in juris).

    Für die Kürzung des Krankengeld-Anspruchs des Klägers ab dem 10.10.2015 um 6, 02 ? täglich bzw. 180, 60 ? monatlich bedurfte es daher einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, die derzeit jedoch nicht existiert (vgl. zu den insoweit aufgeworfenen - auch verfassungsrechtlichen - Fragen Borner, jurisPR-SozR 24/2009 Anm. 2 zu BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R).

    Zur Tenorierung verweist die Kammer auf die Formulierung der Klägeranträge in der Entscheidung des BSG vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R -, SozR 4-2500 § 47 Nr. 11, Rn. 4).

  • SG Oldenburg, 05.04.2018 - S 63 KR 163/16

    Beitragspflichtige Einnahmen; Berechnungsgrundlage; Höhe des Krankengeldes;

    Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei (Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 1 KR 16/08 R).

    In seiner Entscheidung vom 05. Mai 2009, B 1 KR 16/08 R, hatte sich das Bundessozialgericht ebenfalls mit der hier streitigen Frage zu beschäftigen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2019 - L 16 KR 184/18
    Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 1 KR 16/08 R).

    Es hat sich darin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Mai 2009, B 1 KR 16/08 R gestützt, wonach als Berechnungsgrundlage auf das Regelentgelt abzustellen ist, aus welchem das Übergangsgeld berechnet wird.

    Das SG hat sich in seiner Entscheidung zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5. Mai 2009, B 1 KR 16/08 R) gestützt.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19

    Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Das BSG (Urteil vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R) habe zur Bemessung von Krankengeld bei einem Selbstständigen, der zuvor Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. bezogen habe, bereits entschieden, dass 80 v.H. des Bemessungsbetrags, der für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt worden sei, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei und im Zusammenhang mit der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung 80 v.H. des Regelentgelts als der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 235 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) herangezogen.
  • SG Neuruppin, 06.01.2022 - S 20 KR 37/20
    Dies habe auch das Sozialgericht Berlin (Verweis auf das Urteil vom 15. September 2017 - S 51 KR 997/14) so entschieden, das sich auch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 05. September 2009 - B 1 KR 16/08 R - auseinandergesetzt habe.

    Diese Berechnungsweise entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R, RdNr 16).

    Die Beklagte hat zutreffend hervorgehoben, dass der Klägerin unmittelbar vor dem Krankengeldbezug Übergangsgeld gewährt worden ist und dass deshalb das dort für die Berechnung zugrunde gelegte Regelentgelt, auch bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes heranzuziehen ist, was - worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht hingewiesen hat - auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R, RdNr 16 ) entspricht, das diese Frage auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht etwa "übersehen" hat.

  • SG Oldenburg, 17.06.2011 - S 61 KR 229/10

    Unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährtes Übergangsgeld ist Grundlage für die

    Denn es ist das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zugrunde zu legen (so auch: BSG v. 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R, zitiert nach Juris).
  • BSG, 15.01.2020 - B 3 KR 21/19 B

    Anspruch auf höheres Krankengeld nach dem Mindesteinkommen bei einem

    Falls gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf Krg-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht gesehen worden (vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R, BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R, BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 und vom 5.5.2009 - B 1 KR 16/08 R = SozR 4-2500 § 47 Nr. 11; vgl auch zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22.2.2017 - B 3 KR 47/16 B - und vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B -, juris, die Verfassungsbeschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 27.2.2018 - 1 BvR 17/18 - unveröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2012 - L 4 KR 159/10
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2011 - L 11 KR 3181/09
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2016 - L 11 KR 1956/16
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