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   BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R   

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BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R (https://dejure.org/2009,1190)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R (https://dejure.org/2009,1190)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - B 13 R 53/08 R (https://dejure.org/2009,1190)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - eheähnliche Lebensgemeinschaft - Motive der Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Hinterbliebenenrentenanspruch; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; eheähnliche Lebensgemeinschaft; Motive der Eheschließung; Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einkommensberücksichtigung; Schüler-BAföG; zweckbestimmte Einnahme; ausbildungsbezogene Ausgaben; Pauschalierung; Absetzung von Ausbildungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Ablehnung wegen der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • Judicialis

    SGB VI § 46 Abs 2 S 1 Nr 2; ; SGB VI § 46 Abs 2a; ; SGB VI § 242a Abs 3; ; SGB VII § 65 Abs 6; ; RVO § 594; ; AVmEG; ; GG Art 3; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Ablehnung wegen der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 103, 91
  • NZS 2010, 146
  • NZS 2010, 400
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R
    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Beweggründe für die Eheschließung zu offenbaren (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; ferner BSG vom 28.3.1973, BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; vom 3.9.1986, BSGE 60, 204, 208 zur Versorgungsehe im Recht der Kriegsopferversorgung; so auch Beitzke, SGb 1973, 520).

    Im Übrigen verfolgt die Ausgestaltung der Regelung - ähnlich wie die Regelung in § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vermutung einer eheähnlichen Beziehung zweier in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebender Personen - als Regel-/Ausnahmetatbestand gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Eheleute zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; BSGE 60, 204, 206 f; ferner BVerwG vom 30.10.1969, BVerwGE 34, 149, 153 f zu den "besonderen Umständen des Falles" bei Versagung des Unterhaltsbeitrags für eine "nachgeheiratete" Witwe).

    Sie können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und anderweitige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (s hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Beweggründe für die Eheschließung zu offenbaren (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; ferner BSG vom 28.3.1973, BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; vom 3.9.1986, BSGE 60, 204, 208 zur Versorgungsehe im Recht der Kriegsopferversorgung; so auch Beitzke, SGb 1973, 520).

    Im Übrigen verfolgt die Ausgestaltung der Regelung - ähnlich wie die Regelung in § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vermutung einer eheähnlichen Beziehung zweier in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebender Personen - als Regel-/Ausnahmetatbestand gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Eheleute zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; BSGE 60, 204, 206 f; ferner BVerwG vom 30.10.1969, BVerwGE 34, 149, 153 f zu den "besonderen Umständen des Falles" bei Versagung des Unterhaltsbeitrags für eine "nachgeheiratete" Witwe).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Denn die Hinterbliebenenversorgung gehört - selbst bei langjährig bestehenden Ehen - nicht zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 18.2.1998, BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).

    Denn der Witwen- bzw Witwerrente kommt vor allem eine Unterhaltsersatzfunktion zu (BVerfG vom 18.2.1998, BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).

  • BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71

    Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung -

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI als "Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen") bereits als solche einen Missbrauch der Ehe darstellt (so jedoch BSG vom 28.3.1973, BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; zweifelnd insoweit die Anm Beitzke, SGb 1973, 520).

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Beweggründe für die Eheschließung zu offenbaren (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; ferner BSG vom 28.3.1973, BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; vom 3.9.1986, BSGE 60, 204, 208 zur Versorgungsehe im Recht der Kriegsopferversorgung; so auch Beitzke, SGb 1973, 520).

  • BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68

    Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Im Übrigen verfolgt die Ausgestaltung der Regelung - ähnlich wie die Regelung in § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vermutung einer eheähnlichen Beziehung zweier in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebender Personen - als Regel-/Ausnahmetatbestand gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Eheleute zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; BSGE 60, 204, 206 f; ferner BVerwG vom 30.10.1969, BVerwGE 34, 149, 153 f zu den "besonderen Umständen des Falles" bei Versagung des Unterhaltsbeitrags für eine "nachgeheiratete" Witwe).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, zB BVerfG vom 28.2.2007, BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 mwN); dh wenn die vom Gesetzgeber getroffene rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden keine ausreichende Stütze findet.
  • BSG, 05.11.1965 - 5 RKn 87/61

    Hinterbliebenenrente - Tod des Ehegatten vor Juli 1963

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr hat sich der überlebende Ehepartner in der Regel von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie vor der Eheschließung gegeben waren, nicht so weit entfernt, dass er nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder daran anknüpfen könnte (vgl bereits BSG vom 27.5.1959, BSGE 10, 51, 55, zu § 38 Abs. 2 BVG aF; BSG vom 5.11.1965 - 5 RKn 87/61, insoweit nicht veröffentlicht, zu § 590 Abs. 2 RVO aF).
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Es bedarf deswegen keiner Überprüfung, ob die Unterstellung der Gesetzesbegründung (in BT-Drucks 14/4595 S 44 auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet; ähnlich bereits BT-Drucks IV/120 S 59 zu § 592 des Entwurfs = § 594 RVO) zutrifft, wonach "regelmäßig", wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung versterbe, "Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung" sei (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG zB BSG vom 24.7.1997, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3 S 23 f).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Die insoweit in der Verfassungsrechtsprechung aufgestellte Voraussetzung, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfG vom 23.11.1999, BVerfGE 101, 239, 270; stRspr), ist hier erfüllt; die Wahl einer anderen Frist als der eines Jahres drängt sich nicht auf.
  • BSG, 27.05.1959 - 9 RV 1062/57

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Gerichtliche Überprüfung einer

    Auszug aus BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R
    Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr hat sich der überlebende Ehepartner in der Regel von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie vor der Eheschließung gegeben waren, nicht so weit entfernt, dass er nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder daran anknüpfen könnte (vgl bereits BSG vom 27.5.1959, BSGE 10, 51, 55, zu § 38 Abs. 2 BVG aF; BSG vom 5.11.1965 - 5 RKn 87/61, insoweit nicht veröffentlicht, zu § 590 Abs. 2 RVO aF).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • BVerfG, 03.07.2006 - 1 BvR 2401/02
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 19/05 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R

    Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage, B 13 R 53/08 R; BSGE 60, 204, 206 = SozR 3100 § 38 Nr. 5; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46 RdNr 38, Stand: September 2008; in der Gesetzesbegründung [BT-Drucks 14/4595 S 44] wird § 46 Abs. 2a SGB VI auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet, die jedoch "widerlegt" werden könne, wenn "Umstände" vorlägen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen ließen; ähnlich bereits BT-Drucks IV/120 S 59 zu § 592 des Entwurfs = § 594 RVO; vgl auch BSGE 35, 272, 273 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204, 205 f = SozR 3100 § 38 Nr. 5).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 46 Abs. 2a SGB VI bestehen nicht (s hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 53/08 R).

  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

    Das gilt schon deswegen, weil die Hinterbliebenenrente nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl in Bezug auf Versicherte und etwaige zukünftige Hinterbliebene BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 - juris RdNr 57 ff "Hinterbliebenenrente"; in Bezug auf Hinterbliebene BVerfG Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art. 27 Nr. 1 RdNr 29).

    Ansprüche von Versicherten auf eine Versorgung der Hinterbliebenen unterfallen jedoch - selbst bei langjährig bestehenden Ehen - nicht dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu wie zum folgenden BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 - juris RdNr 57 ff "Hinterbliebenenrente"; BVerfG Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art. 27 Nr. 1 RdNr 29) .

    Eine unechte Rückwirkung, die vorliegend allein in Betracht kommt, ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 ua - juris RdNr 130 mwN; BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 53/08 R - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5, RdNr 20).

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    All dies war hier nicht einschlägig (zum Verhältnis von Scheinehe und Versorgungsehe vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 5, RdNr 25, 43 mwN; vgl auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 47).
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