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   BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R   

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https://dejure.org/2010,5129
BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R (https://dejure.org/2010,5129)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R (https://dejure.org/2010,5129)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - B 12 KR 14/09 R (https://dejure.org/2010,5129)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB IX - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 235 Abs 3 SGB 5, § 250 SGB 5, § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 41 Abs 4 S 3 SGB 9
    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Befreiung der Werkstattbeschäftigten von der Zahlung des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tragung des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung bei Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • rewis.io

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tragung des zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung bei Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht in der Krankenversicherung sowie Versicherungspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 263
  • NZS 2011, 288
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose hat der Gesetzgeber das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt.

    Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, Beschäftigte in einer WfbM gehörten aufgrund der Beitragstragung durch den Einrichtungsträger nicht zur Solidargemeinschaft der Beitragszahler und seien daher keine geeignete Vergleichsgruppe, der gegenüber nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) SPV-Mitglieder mit Kindern besser zu stellen seien.

    Es ist daher eine nahe liegende Folgerung aus der Begründung des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 (aaO), auch diejenigen kinderlosen Versicherten mit dem Beitragszuschlag zu belasten, die im Übrigen von eigener Beitragstragung freigestellt sind.

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in der SPV hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0, 25 % erhöht (vgl hierzu allgemein Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08) .

    Soweit sich der Kläger mit Empfängern von Alg II vergleicht und verlangt, wie diese von der Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose freigestellt zu werden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.2.2008 (B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2 RdNr 20) angedeutet, dass er die vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales für die Privilegierung dieser Gruppe genannten Gründe (BT-Drucks 15/3837 S 8 zu Abs. 3 - neu - Satz 7) für wenig überzeugend hält (kritisch auch Peters in Kasseler Komm, § 55 SGB XI, RdNr 12, Stand: Oktober 2008) .

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Zudem wird durch die Verpflichtung zur Tragung des Beitragszuschlags nicht in das - nach der Rechtsprechung des BVerfG durch Rückgriff auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als Vergleichsebene zu quantifizierende (vgl BVerfG vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 - BVerfGE 99, 246, 259) - soziokulturelle Existenzminimum des Klägers eingegriffen.
  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Dabei ist auf Antrag des Versicherten die Aufteilung der Beitragslast bezüglich zukünftig zu entrichtender Beiträge gesondert feststellungsfähig, wogegen die Einzugsstelle für Zeiträume bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine betragsmäßig konkrete Feststellung der vom Versicherten zu tragenden Beiträge - hier in Form der Ablehnung einer Beitragserstattung - zu treffen hat (vgl Urteil des Senats vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr. 1 RdNr 17; vgl auch Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr. 1) .
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R

    Feststellungsklage des Arbeitnehmers über Aufteilung der Beitragslast gegen den

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Teil der Entscheidung der Einzugsstelle ist auch die Aufteilung der aus diesem Rechtsverhältnis erwachsenden Beitragslast (BSG vom 30.9.1999, B 8 KN 1/98 P R, BSGE 85, 10, 11 = SozR 3-3300 § 58 Nr. 1).
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R

    Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Dieser ist selbst Teil des Existenzminimums und wird - von der beitragsfreien Familienversicherung abgesehen - nicht kostenlos (beitragsfrei) gewährt (Urteil vom 7.11.1991, 12 RK 37/90, BSGE 70, 13, 17 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 S 13; Urteil vom 17.12.1996 - 12 RK 5/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 28 S 116; Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 104) .
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Insbesondere der Verweis des Klägers auf den Beschluss des BVerfG vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 = SozR 4-2500 § 220 Nr. 1) geht bereits deshalb fehl, weil danach zwar die Kosten der Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall bis zum Niveau der hierfür aus der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen als Bestandteil des einkommenssteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums anzusehen sind.
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Sie liegt zB in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (vgl BVerfG vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341, 357) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R

    Pflegeversicherungsbeitrag - Rentner - alleinige Beitragstragung ab 1. 4. 2004

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Dabei ist auf Antrag des Versicherten die Aufteilung der Beitragslast bezüglich zukünftig zu entrichtender Beiträge gesondert feststellungsfähig, wogegen die Einzugsstelle für Zeiträume bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine betragsmäßig konkrete Feststellung der vom Versicherten zu tragenden Beiträge - hier in Form der Ablehnung einer Beitragserstattung - zu treffen hat (vgl Urteil des Senats vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr. 1 RdNr 17; vgl auch Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr. 1) .
  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08

    Unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen um 0,25 % erhöhten

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
    Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in der SPV hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0, 25 % erhöht (vgl hierzu allgemein Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08) .
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96

    Beitragspflichtige Versorgungsbezüge für die freiwillige Krankenversicherung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 630/11
    Die Heranziehung von Kinderlosen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei durch das Bundessozialgericht (Urteil v. 05.05.2010, - B 12 KR 14/09 R) anerkannt.

    Er erfülle ein sich aus der Entscheidung des Bundessozialgericht (Urt. v. 05.05.2010, B 12 KR 14/09 R, insbes. Rn. 26) abzuleitendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, nämlich das der Leistungsfähigkeit, nicht, weil er außer den Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII keine weiteren Einkünfte erziele, die sein soziokulturelles Existenzminimum erhöhten.

    Denn anders als in der Entscheidung des BSG vom 05.05.2010 (B 12 KR 14/09 R - SozR 4-3300 § 59 Nr. 3) über die Heranziehung eines in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigten zum Beitrag für Kinderlose, der ergänzend Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat (bei dem sich der Abzug des erhöhten Pflegeversicherungsbeitrages letztendlich deshalb nicht ausgewirkt hat, weil dieser vom anzurechnenden Einkommen abzuziehen war, so dass sich der Bedarf für die ergänzende Sozialhilfe entsprechend erhöht hatte), ist hier nicht über die Höhe des Beitrages, also die Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beigeladener zu entscheiden, sondern über die Beziehung zwischen Kläger und Beklagter und die Frage, ob ein solcher Beitragsanteil vom Regelsatz des Klägers abgezogen werden kann.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urt. v. 05.05.2010 (B 12 KR 14/09 R -, SozR 4-3300 § 59 Nr. 3) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 8/02) zur Berücksichtigung privater Haftpflichtversicherungsbeiträge.

    Dieser selbst ist Teil des Existenzminimums (BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R - aaO, juris, Rn. 20).

  • SG Landshut, 02.02.2011 - S 10 SO 48/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Werkstatt für behinderte Menschen -

    Mit Urteil vom 05.05.2010 wies das Bundessozialgericht (Az.: B 12 KR 14/09 R) die Klage ab.

    Das Bundessozialgericht hat im vorgreiflichen Rechtsstreit mit Urteil vom 05.05.2010, Az.: B 12 KR 14/09 R, entschieden, dass den Beitragszuschlag für Kinderlose der Kläger selbst zu tragen hat.

    Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass durch das Fehlen eines Erstattungsanspruchs zur Tragung des Beitragszuschlags nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI auch nicht in das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 99, 246, 259) durch Rückgriff auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als Vergleichsebene zu quantifizierende soziokulturelle Existenzminimum des Klägers eingegriffen wird (vgl. hierzu auch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 05.05.2010 a.a.O.).

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 215/20

    Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V

    Hinzu kommt ggf. der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (vgl. § 59 Abs. 5, § 55 Abs. 3 SGB XI; BSG 5. Mai 2010 - B 12 KR 14/09 R - Rn. 13) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2017 - L 11 KR 116/17

    Beitragsbemessung zur Krankenversicherung

    Das BSG hat bestätigt, dass sie zulässig sind (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 31 R 925/10

    Beitragszuschlag; soziale Pflegeversicherung; Kinderlosigkeit aus medizinischen

    Auch im Urteil vom 05. Mai 2010 (B 12 KR 14/09 R) habe das BSG die Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlages für Kinderlose bestätigt.

    Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 05. Mai 2010 (B 12 KR 14/09 R) auch getan.

  • SG Düsseldorf, 03.11.2011 - S 30 SO 106/10

    Sozialhilfe

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Heranziehung von Kinderlosen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei durch das BSG (B 12 KR 14/09 R) anerkannt.

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2010 (BSG, Urteil vom 05.05.2010, Aktenzeichen: B 12 KR 14/09 R, insb. Rdn. 26) in einem obiter dictum ausgeführt, dass der Kläger trotz der Pflicht zur Zahlung und Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose als Sozialhilfeempfänger gegenüber einem kinderlosen Arbeitslosengeld II-Empfänger im Ergebnis nicht benachteiligt ist, weil er den Beitragszuschlag vom ansonsten auf die Sozialhilfeleistung anzurechnenden Einkommen absetzen kann und sich seine wirtschaftliche Lage durch den Zuschlag nicht verändert.

  • BSG, 30.07.2019 - B 12 P 1/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Den bisherigen Entscheidungen des Senats zum Beitragszuschlag für Kinderlose vom 27.2.2008 ( B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2) und vom 5.5.2010 ( B 12 KR 14/09 R - SozR 4-3300 § 59 Nr. 3) und des BVerfG zur Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung und zum Beitragszuschlag für Kinderlose vom 3.4.2001 ( 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 ) seien keine Antworten auf die gestellte Frage zu entnehmen.
  • BSG, 25.07.2012 - B 12 P 1/12 B
    Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen dazu, warum hinsichtlich der angesprochenen Problematik Klärungsbedürftigkeit fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte, obwohl der Senat in seiner von der Klägerin selbst angeführten Entscheidung zum Aktenzeichen B 12 KR 14/09 R vom 5.5.2010 (SozR 4-3300 § 59 Nr. 3; die Klägerin nennt versehentlich das Datum 20.2.2010) entschieden hat, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung auch von in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigen behinderten Menschen selbst zu tragen ist, was notwendig voraussetzt, dass auch versicherte behinderte Menschen den Beitragszuschlag zu zahlen haben (BSG, aaO, RdNr 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - L 4 P 2767/09
    § 55 Abs. 3 SGB XI ist auch nicht verfassungswidrig, insoweit er ungewollt kinderlos gebliebene Versicherte zur Zahlung des Beitragszuschlags von 0, 25 Beitragssatzpunkten verpflichtet (vgl. BSG SozR 4-3300 § 55 Nr. 2; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 02. September 2009 - Az. 1 BvR 1997/08 - nicht zur Entscheidung angenommen; BSG, Urteil vom 05. Mai 2010 - B 12 KR 14/09 R -, in juris; Urteile des erkennenden Senats vom 05. Oktober 2007- L 4 R 394/07 -, nicht veröffentlicht und vom 26. Oktober 2007 - L 4 P 5935/06 -, in juris).
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