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   BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R   

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BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R (https://dejure.org/2007,3575)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R (https://dejure.org/2007,3575)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - B 4 RS 5/07 R (https://dejure.org/2007,3575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines höheren Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) ohne Kürzung durch einen "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet"; Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach einem "Umrechnungsfaktor Ost"; Bestimmung des monatlichen Wertes des DBA; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    DbAG § 2 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstbeschädigungsausgleich, Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (52)

  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs im Beitrittsgebiet für monatliche

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R
    Den Antrag des Klägers vom 1.3.2004, die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) für Bezugszeiten ab 1.1.2000 aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom 26.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2004).

    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Da diese Neufeststellungen die bisherigen Höchstwertfestsetzungen zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den der Beklagte seine Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 16 f, 22).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    d) Dem kann nicht entgegengehalten werden, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien.

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R
    § 84a BVG sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/06 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig erklärt worden.

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den der Beklagte seine Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    c) Die Betroffenen mussten auch nicht etwa deswegen mit einer Änderung rechnen, weil der Gesetzgeber bereits im Gesetz vom 6.12.2000 (BGBl I 1676) durch die Zweitfassung des § 84a BVG zu verstehen gegeben haben hätte, dass er auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 = BGBl I 445) grundsätzlich an einer Absenkung der Grundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet festhalten wolle.

    Zwar würde damit die Personengruppe der DBA-Berechtigten hinsichtlich des Ausgleichs immaterieller Schäden (im weiteren Sinn, nämlich des Nichterwerbsschadens) gegenüber den Kriegsopfern im Beitrittsgebiet mit gleich hoher MdE (hierzu BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21 ff; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr. 1 jeweils RdNr 16 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr. 7 RdNr 14 ff), aber auch im Verhältnis zu den unfallverletzten Rentnern "West" einschließlich der unfallverletzten Neu-Rentner des Beitrittsgebiets, aber auch zu den unfallverletzten Alt-Rentnern des Beitrittsgebiets (hierzu BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16 ff; BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 jeweils RdNr 40) ungleich behandelt.

    Diese Ungleichbehandlungen könnten nur bezogen auf den Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dem materiellen Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des DbAG, durch hinreichend gewichtige Differenzierungsgründe (hierzu BVerfGE 100, 138, 174; 102, 41, 54; 108, 52, 68) gerechtfertigt werden.

    Das BVerfG hat die frühere Ungleichbehandlung der Kriegsopfer im Beitrittsgebiet in seinem Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96 R, BVerfGE 102, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) nach Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, den Zeitpunkt der Angleichung vorverlegt und schon ab dem 1.1.1999 die Grundrente iS von § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG für alle berechtigten Kriegsopfer in Deutschland gleich bemessen.

    Sie verliere ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 23).

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 58/04 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R
    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den der Beklagte seine Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

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