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   BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R   

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BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R (https://dejure.org/2007,2920)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R (https://dejure.org/2007,2920)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - B 4 RS 1/07 R (https://dejure.org/2007,2920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines höheren Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) ohne Kürzung durch einen "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet"; Kürzung der Kriegsopfergrundrente nach einem "Umrechnungsfaktor Ost"; Bestimmung des monatlichen Wertes des DBA; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    DbAG § 2 Abs 1; ; BVG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstbeschädigungsausgleich, Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (58)

  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 54/02 R

    Reiten im Walde

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Den Antrag des Klägers vom 21.2.2004, die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf DBA im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R (SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) für Bezugszeiten ab 1.1.2000 aufzuheben und einen höheren Wert dieses Rechts festzustellen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das Urteil des BSG habe nur einen Einzelfall betroffen (Bescheid vom 25.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2004).

    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Da diese Neufeststellungen die bisherige Höchstwertfestsetzung zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA - wie hier - insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen (vgl hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    c) Die alte Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF war direkt auf die Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gerichtet, also auf die Maßgabe des EinigVtr Abschnitt III Nr. 1. Deren Anwendungsbereich war ausdrücklich in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst l, der Grundregel, bestimmt, nicht in der Sonderregel des § 84a BVG idF des EinigVtr Abschnitt II aaO (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 16 f, 22).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    d) Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung weiter meint, nach dem Urteil des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) sei die Rechtslage unklar und verworren gewesen, weil die Verwaltungspraxis und die Instanzgerichte dieser Entscheidung nicht gefolgt seien, verkennt sie, dass allein daraus, dass die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, mit der die Anwendung und Auslegung einer Norm (hier: § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG) geklärt wird, die aber von der Verwaltung und einigen Instanzgerichten nicht akzeptiert wird, keine unklare und verworrene Rechtslage herbeiführt (hierzu auch Vorlagebeschlüsse des 13. Senats vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R, RdNr 80 ff, B 13 RJ 8/05 R, RdNr 81 ff und B 13 R 7/06 R, RdNr 83 ff in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 8. Senats vom 21.6.2005, BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 4; SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 und des 5. Senats vom 5.10.2005, B 5 RJ 57/03 R).

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Schulentlassung

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    § 84a BVG sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/06 ua (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig erklärt worden.

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    c) Die Beklagte trägt vor, die Betroffenen hätten hier mit einer Änderung rechnen müssen, weil der Gesetzgeber bereits im Gesetz vom 6.12.2000 (BGBl I 1676) durch die Zweitfassung des § 84a BVG zu verstehen gegeben habe, dass er auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 = BGBl I 445) grundsätzlich an einer Absenkung der Grundrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet festhalte.

    Zwar würde damit die Personengruppe der DBA-Berechtigten hinsichtlich des Ausgleichs immaterieller Schäden (im weiteren Sinn, nämlich des Nichterwerbsschadens) gegenüber den Kriegsopfern im Beitrittsgebiet mit gleich hoher MdE (hierzu BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21 ff; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr. 1 jeweils RdNr 16 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr. 7 RdNr 14 ff), aber auch im Verhältnis zu den unfallverletzten Rentnern "West" einschließlich der unfallverletzten Neu-Rentner des Beitrittsgebiets, aber auch zu den unfallverletzten Alt-Rentnern des Beitrittsgebiets (hierzu BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16 ff; BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 jeweils RdNr 40) ungleich behandelt.

    Diese Ungleichbehandlungen könnten nur bezogen auf den Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dem materiellen Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des DbAG, durch hinreichend gewichtige Differenzierungsgründe (hierzu BVerfGE 100, 138, 174; 102, 41, 54; 108, 52, 68) gerechtfertigt werden.

    Das BVerfG hat die frühere Ungleichbehandlung der Kriegsopfer im Beitrittsgebiet in seinem Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96 R, BVerfGE 102, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) nach Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, den Zeitpunkt der Angleichung vorverlegt und schon ab dem 1.1.1999 die Grundrente iS von § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG für alle berechtigten Kriegsopfer in Deutschland gleich bemessen.

    Sie verliere ihre Rechtfertigung aber dann, wenn deutlich werde, dass das gesetzgeberische Ziel einer zügigen und schrittweisen Angleichung des Entschädigungsniveaus in absehbarer und für die Leistungsberechtigten erlebbarer Zeit nicht erreichbar sei (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 23).

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 58/04 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Außerdem hatte § 84a BVG aF gemäß dem EinigVtr, der ihn als Sonderregelung für "Umzügler" und "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet eingeführt hatte, nur einen sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 21 f; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 7 ff).

    Auf Grund der Nichtigkeitsfeststellung im Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 13.4.2000 (BGBl I 445), gab es ab dem 1.1.1999 - jedenfalls bis zum 22.6.2006 - schon keinen gültigen Gesetzestext, auf den die Beklagte ihre Praxis stützen konnte, den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG aF iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergebenden Geldwert des Stammrechts auf DBA durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" zu kürzen (BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2).

    In diesem Vertrauen sind sie durch die Entscheidungen des Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R, SozR 4-8855 § 2 Nr. 2) bestärkt worden, mit denen geklärt war, dass sich der Wert des Rechts auf DBA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG allein nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG und deshalb nunmehr nach den jeweiligen Werten des § 31 Abs. 1 BVG, aber nicht nach anderen Vorschriften bemisst, die in der Anspruchsgrundlage nicht genannt waren.

    Dem Gesetzgeber dürfte insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen, der es ihm im Juni 2006 wohl auch gestattet hätte, im Rahmen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Werts des Rechts auf DBA an niedrigere Werte als die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Beträge anzuknüpfen, zumal sich bereits in der Übergangszeit bis 1999 durch eine dynamische Rechtsfolgenverweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 DbAG idF des Art. 3 AAÜG-ÄndG der Wert dieses Rechts insoweit verfassungsgemäß nach der Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden (niedrigeren) Grundrente bemessen hatte (hierzu BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 1 RdNr 13 ff und BSG SozR 4-8855 § 2 Nr. 2 RdNr 6 ff).

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Der erkennende Senat hat bereits im seinem Urteil vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, jeweils RdNr 62 ff) zum "Freibetrag" nach § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (iVm §§ 31, 84a BVG) in einem "obiter dictum" darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Verweisung auf die "Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst a Regelung 4 Bedenken bestünden.

    Der 4. Senat hat sich zu § 84a BVG aF lediglich im Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsrecht und nur insoweit tragend geäußert, als dort (erstmals 2004) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz ) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) nur für die Höhe des "Freibetrags" auf den sich aus § 31 "iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG" ergebenden Betrag verwiesen hat (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, jeweils RdNr 46 ff).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7) zum Rentenversicherungsrecht darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bestimmtheit der Verweisung auf die "Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr. 1 Buchst a Regelung 4 bestanden, und angemerkt, diese Maßgabe enthalte keine bestimmten inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und zur Höhe der Kürzung.

    Zwar würde damit die Personengruppe der DBA-Berechtigten hinsichtlich des Ausgleichs immaterieller Schäden (im weiteren Sinn, nämlich des Nichterwerbsschadens) gegenüber den Kriegsopfern im Beitrittsgebiet mit gleich hoher MdE (hierzu BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 S 21 ff; BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr. 1 jeweils RdNr 16 ff; BSG SozR 4-3100 § 84a Nr. 7 RdNr 14 ff), aber auch im Verhältnis zu den unfallverletzten Rentnern "West" einschließlich der unfallverletzten Neu-Rentner des Beitrittsgebiets, aber auch zu den unfallverletzten Alt-Rentnern des Beitrittsgebiets (hierzu BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16 ff; BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7 jeweils RdNr 40) ungleich behandelt.

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Dieser Grundgedanke greift ua (hierzu BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 f; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; 98, 17, 39) dann durch,.

    b) Hingegen gibt der Versuch des Gesetzgebers, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewandtes Gesetz rückwirkend zu korrigieren, um diese für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen, keinen Anlass, den Bereich einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung belastender Gesetze zu erweitern (so ausdrücklich BVerfGE 18, 429, 439).

    Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Durchbrechung des Verbots der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (so schon BVerfGE 18, 429, 439).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Beschädigtengrundrente - Alterserhöhungsbetrag - Absenkung - Genugtuungsfunktion

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG (vgl BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 109, 133, 181) entfaltet eine Rechtsnorm dann eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt der Verkündung liegt, zu dem die Norm rechtlich existent geworden ist.

    Sie sind in der Regel Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder wichtige Gemeinwohlbelange, denen kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage entgegensteht, ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (BVerfGE 72, 200, 258).

    Dieser Grundgedanke greift ua (hierzu BVerfGE 13, 261, 271 f; 18, 429, 439; 30, 367, 387 f; 72, 200, 258 ff; 88, 384, 404; 98, 17, 39) dann durch,.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Diese sahen eine eigenständige Versorgung ihrer Mitglieder außerhalb der Sozialversicherung der DDR vor (hierzu BVerfGE 100, 59, 62 f; 100, 138, 140 f; 104, 126, 129 f; BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1), die auf Versorgungsordnungen beruhten, ua die amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr. 005/9/003, eingeführt mit Wirkung vom 1.7.1957 und neu gefasst am 1.9.1982, für die Angehörigen der NVA sowie die ebenfalls amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr. 11/72 vom 1.7.1954, zuletzt idF vom 1.12.1985, ua für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei.

    Diese Ungleichbehandlungen könnten nur bezogen auf den Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dem materiellen Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des DbAG, durch hinreichend gewichtige Differenzierungsgründe (hierzu BVerfGE 100, 138, 174; 102, 41, 54; 108, 52, 68) gerechtfertigt werden.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Der Parlamentsvorbehalt verlangt nach der Rechtsprechung des BVerfG, dass im grundrechtsrelevanten Bereich, aber auch sonst, alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden (vgl BVerfGE 57, 295, 320 f; 58, 257, 268 f, 274; 80, 137, 161; 83, 130, 152; 85, 386, 403; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251 f; 101, 1, 34; 108, 282, 311 f).

    Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1, 31 ff).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (zum Ganzen stellvertr BVerfGE 108, 1, 20; 108, 52, 75; 110, 33, 53 ff mwN; dazu auch: BFH, Vorlagebeschluss vom 6.9.2006, DB 2006, 2439 = BB 2006, 2506).

    Ist es auf Grund der Verweisungstechnik allenfalls Experten möglich, sämtliche materiellen Voraussetzungen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen, spricht dies gegen die Beachtung des Grundsatzes der Klarheit einer Norm, die sich auf die Rechte der Bürger auswirkt (vgl BVerfGE 110, 33, 63 f).

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Berechnung des besitzgeschützten Betrags bei der Überführung der AVI für einen

    Auszug aus BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Diese sahen eine eigenständige Versorgung ihrer Mitglieder außerhalb der Sozialversicherung der DDR vor (hierzu BVerfGE 100, 59, 62 f; 100, 138, 140 f; 104, 126, 129 f; BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1), die auf Versorgungsordnungen beruhten, ua die amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr. 005/9/003, eingeführt mit Wirkung vom 1.7.1957 und neu gefasst am 1.9.1982, für die Angehörigen der NVA sowie die ebenfalls amtlich nicht veröffentlichte Ordnung Nr. 11/72 vom 1.7.1954, zuletzt idF vom 1.12.1985, ua für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei.

    b) Der EinigVtr (Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 1 iVm Buchst e) und das AAÜG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrente weder in die gesetzliche Unfallversicherung noch in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (näher dazu BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Rentenüberleitung - Beitrittsgebiet - Zusatz- bzw Sonderversorgung -

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 2/02 R

    Einkommensteuerrecht

  • BSG, 20.07.2005 - B 9a/9 V 6/04 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B

    Rentenüberleitung IV

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • LSG Berlin, 13.06.2003 - L 5 RA 61/02

    Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung; Rentner, die in der gesetzlichen

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 2/02 R

    Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 7/06 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    Fremdrentenrecht - Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bei Zusammentreffen von

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R

    Zollkriminalamt

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 112/00 R

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Opferentschädigung - Kriegsopferversorgung - Beschädigtengrundrente - Absenkung -

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs im Beitrittsgebiet für monatliche

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Zahlung der Schwerstbeschädigtenzulage im Beitrittsgebiet ohne Absenkung

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 8/05 R

    Kriegsbeschädigtengrundrente

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 9/04 R

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Abgesenkte Leistungen im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 13/96

    Abgesenkte Grundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 5/02 R

    Beitrittsgebiet - Kriegsopferversorgung - "Absenkung" - Grundrente -

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 28/90

    Angemessene Äußerungsfrist zum Beweisergebnis

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R

    Personalienangabe

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R

    Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

  • BSG, 10.08.1993 - 9 RV 4/93

    Josephine Mutzenbacher

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R, dort insbes RdNr 42 ff).

    Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R, RdNr 86).

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    I.  Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 1/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff) .

    93 Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua) , sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86) .

    Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R) fest.

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 15/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff) .

    93 Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua) , sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86) .

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 14/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff) .

    93 Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua) , sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86) .

  • BSG, 23.10.2013 - B 5 RS 6/12 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Mit Beschluss vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R - hat der ehemalige 4. Senat des BSG das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 1 S 1 DbAG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar sei, als sich mittels der Verweisung in § 84a S 1 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) der monatliche Wert des DbA aus den Maßgaben des Einigungsvertrages (EinigVtr) in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst a Abs. 1 S 1 (Regelung 4) und Abs. 2 bestimmt.
  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Bislang hat er lediglich in den Vorlagebeschlüssen vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R) die Auffassung vertreten, das SER/DbAG-ÄndG habe durch die Neufassung des § 84a BVG eine neue Rechtslage geschaffen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 U 84/05

    Änderung oder Ersetzung eines Bescheides; Eingriff eines neuen Bescheides in den

    Die ebenfalls zu einer anderen Vorschrift - § 2 Abs. 1 S 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - aufgeworfenen Bedenken bezüglich dessen Normenklarheit und Justiziabilität (BSG, 5.06.2007 - B 4 RS 1/07 R - juris) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die hier anwendbaren Vorschriften klar und eindeutig sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2013 - L 16 R 966/12

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verletztenrente auf eine Altersrente

    Die die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5. Juni 2007 (- B 4 RS 1/07 R - - B 4 RS 5/07 R - - B 4 RS 21/07 R - - B 4 RS 22/07 R - juris) teilweise aufrecht erhaltenden Beschlüsse des 5. Senats des BSG vom 7. September 2010 (- B 5 RS 12/09 R - - B 5 RS 14/09 R - - B 5 RS 15/09 R - juris) hat das BVerfG mit Beschluss vom 4. Juni 2012 mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen (- 2 BvL 9/08 -;- 2 BvL 10/08 -;- 2 BvL 11/08 -;- 2 BvL 12/08 - alle juris).
  • BSG, 02.12.2015 - B 5 R 238/15 B
    Ebenso wenig genügt der bloße Hinweis auf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua - und vom 7.9.2010 - B 5 RS 12/09 R ua - zu § 2 Abs. 1 S 1 DbAG und die Entscheidung des BVerfG vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für einen weiterhin bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf eine nicht mehr geltende Vorschrift gefordert werden (s hierzu BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 3 KR 32/12 B - Juris RdNr 9 mwN), nachdem die von ihm angegriffene Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1.7.2011 außer Kraft getreten ist (vgl Art. 6 Abs. 7, Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.6.2011, BGBl I 1114).
  • BSG - B 5 RS 25/12 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Mit Beschlüssen vom 5.6.2007 hat der ehemalige 4. Senat des BSG die Verfahren B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 1 S 1 DbAG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar ist, als sich mittels der Verweisung in § 84a S 1 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) der monatliche Wert des DbA aus den Maßgaben des Einigungsvertrages (EinigVtr) in Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr. 1 Buchst a Abs. 1 S 1 (Regelung 4) und Abs. 2 bestimmt.
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