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   BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R   

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BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R (https://dejure.org/2013,21676)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R (https://dejure.org/2013,21676)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - B 6 KA 28/12 R (https://dejure.org/2013,21676)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen - paritätische Besetzung des Gerichts - notwendige Beiladung der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung - keine Beiladung der Zulassungsgremien - ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3 SGG, § 40 S 1 SGG, § 33 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 121a Abs 1 SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen - paritätische Besetzung des Gerichts - Gewähr für eine leistungsfähige Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft - Nichtbestehen ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen - paritätische Besetzung des Gerichts - Gewähr für eine leistungsfähige Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft - Nichtbestehen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 912
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R

    Rechtsweg bei Rechtsstreit über Genehmigung von Vertragsärzten, ermächtigten

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Dieser Rechtsstreit ist den "Angelegenheiten des Kassenarzt- bzw Vertragsarztrechts" zuzuordnen (so bereits BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 71 = Juris RdNr 15 am Ende; ebenso die Besetzung der Richterbank im Verfahren des BSG vom 28.9.2005, SozR 4-1300 § 32 Nr. 1) .

    Ein Fall notwendiger Beiladung ist aber bei Rechtsstreitigkeiten um eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V hinsichtlich der Zulassungsgremien nicht gegeben, weil deren Entscheidung über die zulassungsrechtliche Position grundsätzlich erst nach der Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V erfolgt (vgl hierzu unten RdNr 20-24 und das Senatsurteil vom 5.6.2013 im Verfahren B 6 KA 29/12 R in RdNr 13-19; - anders BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 68 f = Juris RdNr 9-11 betr KÄV: notwendige Beiladung vor allem wegen der sie treffenden Honoraransprüche) .

    Eine derart konkretisierte Angabe ist vom Kontext des § 121a SGB V her erforderlich; denn eine Überprüfung des Antrags anhand der Tatbestandsmerkmale des § 121a SGB V (insbesondere Abs. 2 Nr. 2: "bedarfsgerecht"; - vgl dazu BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 69 = Juris RdNr 10: "versorgungsgebietsbezogene Genehmigungsvoraussetzung") ist nur bezogen auf eine konkrete Örtlichkeit bzw einen konkreten Einzugsbereich sowie bezogen auf die Art der geplanten Gestaltung des Praxisbetriebs möglich.

    Bei der Bedarfsbeurteilung ist mit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 121a SGB V unter anderem das Ziel verfolgt hat, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen und so ein Absinken der Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin zu verhindern (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 72 = Juris RdNr 16 und die dort zitierte BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39) .

    Die Zielsetzung, die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen (vgl oben RdNr 28 am Ende mit Hinweis auf BT-Drucks 11/6760 S 16 = BR-Drucks 65/90 S 39; vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 72 = Juris RdNr 16) , spricht für einen Vorrang für weniger Leistungserbringer mit umfassendem Leistungsangebot und einen Nachrang für solche Leistungserbringer, die nur Teile des Leistungsspektrums anbieten wollen.

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Dafür erteilte ihr die Landesärztekammer (LÄK) Niedersachsen die Genehmigung gemäß § 121a SGB V. Um Leistungen der Reproduktionsmedizin auch in der hessischen Stadt K. erbringen zu können, begehrt sie eine weitere solche Genehmigung der LÄK Hessen und ferner - was Gegenstand des am 5.6.2013 ebenfalls entschiedenen Verfahrens B 6 KA 29/12 R ist - eine Zweigpraxisermächtigung des Zulassungs- bzw Berufungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Hessen.

    Ein Fall notwendiger Beiladung ist aber bei Rechtsstreitigkeiten um eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V hinsichtlich der Zulassungsgremien nicht gegeben, weil deren Entscheidung über die zulassungsrechtliche Position grundsätzlich erst nach der Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V erfolgt (vgl hierzu unten RdNr 20-24 und das Senatsurteil vom 5.6.2013 im Verfahren B 6 KA 29/12 R in RdNr 13-19; - anders BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 68 f = Juris RdNr 9-11 betr KÄV: notwendige Beiladung vor allem wegen der sie treffenden Honoraransprüche) .

    Die Frage, ob eine Befugnis zur Erbringung der betroffenen Leistungen besteht, muss deshalb vorrangig geklärt werden vor der Entscheidung über die Zuerkennung der dafür erforderlichen zulassungsrechtlichen Position (zu Letzterem siehe noch die Ausführungen im Parallelverfahren, Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 29/12 R - RdNr 13-19 zur Ermächtigung für eine Zweigpraxis) .

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Dieser Rechtsstreit ist den "Angelegenheiten des Kassenarzt- bzw Vertragsarztrechts" zuzuordnen (so bereits BSG vom 16.8.2000, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 71 = Juris RdNr 15 am Ende; ebenso die Besetzung der Richterbank im Verfahren des BSG vom 28.9.2005, SozR 4-1300 § 32 Nr. 1) .

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.9.2005 bereits ausgeführt, dass es sich bei der Genehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, auf den ein Rechtsanspruch besteht (BSG SozR 4-1300 § 32 Nr. 1 RdNr 14) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Eine Erstattung der Kosten für Beigeladene ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keine Sachanträge gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl die Rspr-Zusammenfassung in BSG vom 6.2.2013 - B 6 KA 38/12 B - RdNr 8 f zur Frage einer Versorgungsverbesserung) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Das Merkmal "bedarfsgerecht", bei dem - wie bereits ausgeführt (vgl oben RdNr 28) - den gemäß § 121a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB V zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, ist nicht auf die Prüfung zu reduzieren, ob die Zulassung weiterer Leistungserbringer die Gefahr birgt, dass die Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin sinkt (so in der Tendenz wohl LSG Baden-Württemberg vom 5.12.2012 - L 5 KA 2791/12 - Juris RdNr 144 ff - Revision anhängig unter dem Az B 6 KA 5/13 R) .
  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12
    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Das Merkmal "bedarfsgerecht", bei dem - wie bereits ausgeführt (vgl oben RdNr 28) - den gemäß § 121a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB V zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, ist nicht auf die Prüfung zu reduzieren, ob die Zulassung weiterer Leistungserbringer die Gefahr birgt, dass die Indikationsschwelle für Maßnahmen der Reproduktionsmedizin sinkt (so in der Tendenz wohl LSG Baden-Württemberg vom 5.12.2012 - L 5 KA 2791/12 - Juris RdNr 144 ff - Revision anhängig unter dem Az B 6 KA 5/13 R) .
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 26/95

    Notwendige Beiladung bei Zulassungsstreitigkeiten, Ermächtigung zur Teilnahme an

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Zuerkennung einer zulassungsrechtlichen Position nur in Betracht kommen kann, wenn und soweit der Arzt "tatsächlich und rechtlich in der Lage (ist), die Leistungen ... zu erbringen" (so zum Standort-Erfordernis als Voraussetzung für eine Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 76; ebenso zB zur Fachgebietszugehörigkeit als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Anästhesisten zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 149; zum Großgeräte-Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 12 am Ende; zur Schwerpunktbezeichnung Pneumologie als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Internisten zur Erbringung pneumologischer Leistungen BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 15; vgl auch zur Voraussetzung der LÄK-Kinderzahnfachkunde für die Genehmigung eines darauf bezogenen Zweigpraxisbetriebs BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 21 und 27) .
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R

    Ermächtigung - Krankenhausarzt

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Zuerkennung einer zulassungsrechtlichen Position nur in Betracht kommen kann, wenn und soweit der Arzt "tatsächlich und rechtlich in der Lage (ist), die Leistungen ... zu erbringen" (so zum Standort-Erfordernis als Voraussetzung für eine Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 76; ebenso zB zur Fachgebietszugehörigkeit als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Anästhesisten zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 149; zum Großgeräte-Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 12 am Ende; zur Schwerpunktbezeichnung Pneumologie als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Internisten zur Erbringung pneumologischer Leistungen BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 15; vgl auch zur Voraussetzung der LÄK-Kinderzahnfachkunde für die Genehmigung eines darauf bezogenen Zweigpraxisbetriebs BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 21 und 27) .
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe - Durchführung von

    Auszug aus BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
    Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Zuerkennung einer zulassungsrechtlichen Position nur in Betracht kommen kann, wenn und soweit der Arzt "tatsächlich und rechtlich in der Lage (ist), die Leistungen ... zu erbringen" (so zum Standort-Erfordernis als Voraussetzung für eine Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 76; ebenso zB zur Fachgebietszugehörigkeit als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Anästhesisten zur Erbringung schmerztherapeutischer Leistungen BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 149; zum Großgeräte-Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Ermächtigung zur Erbringung von Großgeräte-Leistungen BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 12 am Ende; zur Schwerpunktbezeichnung Pneumologie als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Internisten zur Erbringung pneumologischer Leistungen BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 15; vgl auch zur Voraussetzung der LÄK-Kinderzahnfachkunde für die Genehmigung eines darauf bezogenen Zweigpraxisbetriebs BSG SozR 4-5525 § 24 Nr. 1 RdNr 21 und 27) .
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Rettungsdienst; Notfallrettung; qualifizierter Krankentransport; Berufsfreiheit;

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 20.98

    Arzt: Spezialisierte Zulassung gibt keinen Konkurrenzschutz

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R

    Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher

    Dieser Rechtsstreit ist den "Angelegenheiten des Vertragsarztrechts" zuzuordnen, wie der Senat bereits mehrfach in Verfahren entscheiden hat, in denen die Genehmigung nach § 121a SGB V Streitgegenstand war (vgl zuletzt Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 28/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR - RdNr 11 mwN) .

    Die Statusentscheidung setzt dann die vorherige Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V durch die zuständige Landesbehörde voraus (zum Vorrang der Genehmigung vgl BSG Urteile vom 5.6.2013 - B 6 KA 28/12 R und B 6 KA 29/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Senat hat dementsprechend mit Urteil vom 5.6.2013 (B 6 KA 28/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden, dass das Merkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung einschließt, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen; insoweit sei entsprechend der Rechtsprechung zu Bedarfsprüfungen bei Zweigpraxen, Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen (vgl zB BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 53 f und BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 5 RdNr 12; BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 18; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 27; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 119 Nr. 1 RdNr 18) den gemäß § 121a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB V zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

    In dem am 5.6.2013 entschiedenen Fall (B 6 KA 28/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hat der Senat gebilligt, dass die dort beklagte Landesärztekammer im Hinblick darauf, dass am Ort der beabsichtigten Zweigpraxis bereits andere Leistungserbringer mit entsprechender Qualifikation und Genehmigung gemäß § 121a SGB V und mit ausreichendem Leistungsangebot tätig waren, die Erteilung einer Genehmigung abgelehnt hatte.

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 19/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Klärungsbedürftigkeit des Begriff der

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 5.6.2013 - B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3 und vom 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 sowie Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris) schließe das Merkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung mit ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die infrage stehenden Leistungen erbringen würden.

    Die Klägerinnen entnehmen den Senatsentscheidungen vom 5.6.2013 (B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3) und vom 30.10.2013 (B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4) den folgenden Rechtssatz:.

    Jedenfalls ist aber der Rechtssatz, den die Klägerinnen den Entscheidungen des Senats vom 5.6.2013 (B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3) und vom 30.10.2013 (B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4) entnommen haben wollen, dort so nicht enthalten.

    In jenen Entscheidungen heißt es vielmehr, dass das Merkmal "bedarfsgerecht" die Prüfung einschließt, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die infrage stehenden Leistungen erbringen (B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 20; B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3 RdNr 28, 33) .

    In seiner Entscheidung vom 5.6.2013 (B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3) hat es der Senat dementsprechend gebilligt, dass eine Genehmigung unter Hinweis darauf, dass bereits andere Leistungserbringer mit entsprechender Qualifikation und Genehmigung gemäß § 121a SGB V und mit ausreichendem Leistungsangebot tätig sind, versagt werden darf.

    Der Senat hat - wie bereits dargestellt - den Begriff der "Bedarfsgerechtigkeit" schon hinreichend konkretisiert (Urteil vom 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 4 RdNr 20; Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 28/12 R - SozR 4-2500 § 121a Nr. 3 RdNr 28, 33; Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 43/14 B - juris RdNr 10) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B

    Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher

    Zum anderen hat der Senat den Begriff "bedarfsgerecht" iS des § 121a Abs. 2 SGB V bereits mit Urteilen vom 5.6.2013 (B 6 KA 28/12 R - BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 3) sowie vom 30.10.2013 (B 6 KA 5/13 R - BSG SozR 4-2500 § 121a Nr. 4) hinreichend konkretisiert.
  • LSG Bayern, 25.06.2014 - L 12 KA 48/14

    Bedarfsgerechtigkeit

    Das dem Antrag der Kläger entgegenstehende Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit schließt die Prüfung mit ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen, und insoweit steht der Verwaltung entsprechend der Rechtsprechung zu Bedarfsprüfungen bei Zweitpraxen, Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2013, B 6 KA 28/12 R mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung).
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R
    Um solche Leistungen auch in der hessischen Stadt K. durchführen zu können, beantragte sie die Erteilung einer weiteren Genehmigung gemäß § 121a SGB V bei der LÄK Hessen - was Gegenstand des am 5.6.2013 ebenfalls entschiedenen Verfahrens B 6 KA 28/12 R gewesen ist - und eine Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Hessen.

    Überdies ist die von der LÄK ausgesprochene Versagung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V aufgrund der inzwischen erfolgten rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Revision im Verfahren B 6 KA 28/12 R durch das am 5.6.2013 verkündete Senatsurteil rechtskräftig geworden.

  • SG Marburg, 06.01.2016 - S 16 KA 479/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Im Übrigen hat das BSG mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung einer Versorgungsverbesserung nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich des Standorts lebenden Versicherten abzustellen ist (BSG, Urteile vom 05. Juni 2013, B 6 KA 28/12 R und B 6 KA 29/12 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2016 - L 5 KA 5246/15
    Das Merkmal "bedarfsgerecht" schließt die Prüfung ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen; insoweit ist - entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu Bedarfsprüfungen bei Zweigpraxen, Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen - den gemäß § 121a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB V zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BSG, Urteil vom 05.06.2013, B 6 KA 28/12 R -, in juris mwN).
  • SG München, 07.07.2021 - S 38 KA 621/17

    Genehmigung einer Kinderwunschpraxis

    Die Kammerbesetzung entspricht daher den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 05.06.2013, Az B 6 KA 28/12 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12
    Eine Zulassung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Weiterbildungsschwerpunkt "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" kann damit jedenfalls derzeit nicht deswegen erfolgen, um eine qualitäts- bzw. bedarfsgerechte Versorgung mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu ermöglichen (vgl. zum Verhältnis einer Genehmigung nach § 121a SGB V und einer Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis die beim BSG anhängigen Verfahren B 6 KA 28/12 R und B 6 KA 29/12 R).
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