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   BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R   

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https://dejure.org/2005,1091
BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R (https://dejure.org/2005,1091)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R (https://dejure.org/2005,1091)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R (https://dejure.org/2005,1091)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - unternehmerähnliche Tätigkeit - Handlungstendenz - fremdwirtschaftliches Interesse - eigenwirtschaftliches Interesse - gemeinsame Reinigung einer ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus Arbeitsunfall; Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Arbeitsunfall bei Gemeinschaftsarbeiten einer Wohneigentümergemeinschaft

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs 2 S 1; ; SGB VII § 2 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Wie-Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unfallversicherungsschutz bei Nachbarschaftshilfe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Folgenreicher Unfall bei Nachbarschaftshilfe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" bei Nachbarschaftshilfe?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Sturz von der Leiter bei gemeinsamen Arbeiten in der Nachbarschaft ist kein Arbeitsunfall! (IBR 2006, 1009)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 375
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 8/01 R

    Unfallversicherungsrecht - Beitragspflicht - Abgrenzung - arbeitnehmerähnliche

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl zu § 539 Abs. 2 RVO: BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 - USK 92181 sowie zu § 2 Abs. 2 SGB VII: BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - HVBG-Info 2002, 1175; Wiester, aaO, § 2 RdNr 832).
  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 48/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl zu § 539 Abs. 2 RVO: BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 - USK 92181 sowie zu § 2 Abs. 2 SGB VII: BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - HVBG-Info 2002, 1175; Wiester, aaO, § 2 RdNr 832).
  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
    Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) will § 2 Abs. 2 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung, vgl zuletzt mwN: Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ferner Wiester, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2005, § 2 SGB VII RdNr 804, 818 ff mwN).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • BSG, 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beschäftigungsverhältnis -

    An einer die Beschäftigung charakterisierenden fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung eines Verhaltens fehlt es erst dann, wenn mit ihm im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 = NZS 2006, 375) .
  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

    Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 65/78 - SozR 2200 § 539 Nr. 55 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12) .
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Andererseits muss beachtet werden, dass im Unterschied zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit, die mit der Handlungstendenz ausgeübt wird, den Unternehmenszwecken zu dienen (vgl zur Handlungstendenz zuletzt BSG Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R - vorgesehen für SozR), der Betriebssport auch eigenen Interessen des Beschäftigten dient, nämlich der Gesunderhaltung und körperlichen Leistungstüchtigkeit an sich.
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