Rechtsprechung
   BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5666
BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R (https://dejure.org/2005,5666)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R (https://dejure.org/2005,5666)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R (https://dejure.org/2005,5666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Rechts auf Sachleistungsansprüche einer in Spanien ansässigen, ausschließlich Rente von einem deutschen Rentenversicherungsträger beziehenden Versicherten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses; Bestehen eines Anspruchs auf ...

  • Judicialis

    EWGV 1408/71 Art 28; ; EWGV 1408/71 Art 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, vorübergehender Deutschlandaufenthalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gibt pflichtversicherter Rentner Wohnsitz in Deutschland auf, behält er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Im Ausland lebende Renter haben Anspruch auf Behandlung in Deutschland - Gesetzliche Krankenversicherung muss zahlen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis -

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Es hat ua ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei zulässig und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 und vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) begründet (Urteil vom 3. September 2003).

    Werden Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthalts erforderlich, richtet sich deren geschuldeter Umfang nach deutschem Recht (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 und LS = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Die Mitgliedschaft bildet ihrerseits die Grundlage für gegenseitige Rechte und Pflichten: tägliche Beitragspflicht nach § 223 Abs. 1 SGB V und Leistungsanspruch im Krankheitsfall für das Mitglied und seine Familienangehörigen (Gegenschluss aus § 19 Abs. 1 SGB V; zur Familienversicherung § 10 SGB V; vgl Senat, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 f = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Zwar bewirkt allein aus der Sicht des deutschen Rechts die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, dass die Mitgliedschaft in der KVdR endet (vgl § 3 Nr. 2 SGB IV; Senat, BSGE 84, 98, 100 = SozR aaO; zum Vorrang der Regelung vor § 30 SGB I vgl § 37 SGB I).

    Der durch die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts begründete Versicherungsschutz erfüllt indessen die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsverhältnisses iS des deutschen Rechts (vgl Senat, BSGE 84, 98, 101 = SozR aaO).

    Für ein Versicherungsverhältnis zur deutschen zuständigen Krankenkasse liegt - wie der Senat bereits früher angeführt hat (vgl BSGE 84, 98, 102 ff = SozR aaO) - die Wurzel des Versicherungsschutzes unter Würdigung von Art. 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 im deutschen Recht.

    Dieses Ergebnis wird, wie der Senat (vgl BSGE 84, 98, 105 ff = SozR aaO) ebenfalls ausgeführt hat, durch die Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV bestätigt: Der leistungsrechtliche Einschlag des von der Rentenversicherung zu tragenden KVdR-Beitrags war Grund für die vor Inkrafttreten des § 3 Nr. 2 SGB V zum 1. Juli 1977 einhellige Auffassung, die Beitragspflicht für Rentner mit Wohnsitz im Ausland hänge außer vom Rentenbezug lediglich davon ab, ob dem Rentner von einer inländischen Krankenkasse unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege der Aushilfe durch eine ausländische Kasse Leistungen zu gewähren seien.

    Da auch die Beitragspflicht der Rentenversicherung zu Gunsten von Auslandsrentnern mit Leistungsansprüchen auf Kosten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aber ein wesentliches Argument dafür war, dass das BSG einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss zu Gunsten der privat oder freiwillig versicherten Rentner im Ausland bejaht hat und da der Schluss zumindest nahe gelegen hat, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von den Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN und vom 28. August 1970, BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO), konnte sich im Lichte dieser Erwägungen die Kodifikation des sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzips in § 3 SGB IV zum 1. Juli 1977 auf die Krankenversicherung von Auslandsrentnern nicht auswirken (vgl insgesamt Senat, BSGE 84, 98, 105 f = SozR aaO).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    Werden durch die Auslegung des gemeinschaftsrechtlich geprägten nationalen Leistungsrechts besondere Belastungen begründet, denen der vorgesehene Lastenausgleich nicht gerecht wird, ist es infolgedessen Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, durch Vereinbarungen das Erstattungsrecht dem Leistungsrecht anzupassen; soweit dies möglich ist, besteht kein Anlass, bei der Auslegung von Leistungsvorschriften auf die Erstattungsvorschriften Rücksicht zu nehmen (vgl Senat, BSGE 84, 98, 107 = SozR aaO).

    In Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (BSGE 84, 98 ff = SozR aaO) hat es der Gesetzgeber vielmehr trotz grundlegender Umgestaltung des Leistungsrechts im Übrigen bei der bisherigen Regelung in den §§ 3 und 6 SGB IV belassen.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Das entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs , (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, Rs C-156/01, EuGHE 2003 I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 - van der Duin/van Wegberg-van Brederode) Art. 22 Abs. 1 Buchst c Ziffer i EWGV 1408/71 auch für einen Rentner, der in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnt und der daher nach seiner Eintragung beim Träger des Wohnorts den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, wenn er sich zur ärztlichen Behandlung in den Staat der Rentenzahlung begeben will.

    Art. 28 EWGV 1408/71 enthält nämlich eine Kollisionsnorm, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl EuGH Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 39 und EuGH, Urteil vom 10. Januar 1980, Rs 69/79, EuGHE 1980, 75 ff, RdNr 12 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 - Jordens/Vosters).

    Sobald ein Rentner und seine Familienangehörigen die durch Art. 28 EWGV 1408/71 begründete Rechtsstellung erworben haben, indem sie sich, wie in Art. 29 EWGV 574/72 vorgesehen, beim Träger des Wohnorts haben eintragen lassen, hat dieser Rentner nach dem Wortlaut des Art. 28 EWGV 1408/71 für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Weise, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte (vgl EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 40).

    Allerdings hat die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 44 f) zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend Art. 95 EWGV 574/72 der zuständige Träger des gemäß Art. 28 EWGV 1408/71 zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates dem Träger des Wohnorts grundsätzlich den Betrag der gewährten Leistung mittels eines Pauschbetrags erstattet, durch den sämtliche den betreffenden Personen zu gewährende Sachleistungen abgedeckt werden sollen.

    Würde man auf dieser Grundlage einem Sozialversicherten, der den in Art. 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch hat, gestatten, sich nach Gutdünken zur Krankenbehandlung in den Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom zuständigen Träger dieses Staates die nach dortigem Recht vorgesehenen Leistungen gewähren zu lassen, so hätte dies (die unter dem Blickwinkel des sekundären Gemeinschaftsrechts nicht gewollte) Folge, dass dieser Mitgliedstaat die von ihm bereits mittels des an den Mitgliedstaat des Wohnorts gezahlten Pauschbetrags finanzierten Behandlungskosten ein zweites Mal übernähme (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 45).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    In Fortführung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 41 und 47 mwN) schafft Art. 27 Abs. 2 EGV 883/2004 ausdrücklich die Möglichkeit, Rentnern bei Aufenthalt in dem Rente gewährenden Mitgliedstaat einen Sachleistungsanspruch unmittelbar gegen den dort zuständigen (Krankenversicherungs-)Träger einzuräumen.

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    g) Die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 26. Januar 2005 (Urteil B 12 P 4/02 R, SozR 4-2400 § 3 Nr. 1) steht dem vorstehend gewonnenen Ergebnis nicht entgegen.
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Auf Grund der Hinweise und der Bescheide der Beklagten hat die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verbindliche Entscheidung über ihr Recht, bei Deutschlandaufenthalten von ihrer Krankenversicherungskarte Gebrauch zu machen, um Leistungen unmittelbar in Anspruch zu nehmen (zur Zulässigkeit vgl ähnlich Senat, SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 6; Senat, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 13/99 R, HVBG-Info 2000, 2178; im Ergebnis ähnlich für die Feststellung der Familienversicherung: BSGE 72, 292, 294 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 3 f mwN).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 13/99 R

    Zulässigkeit des Übergangs von Anfechtungs- und Leistungsklage auf

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Auf Grund der Hinweise und der Bescheide der Beklagten hat die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verbindliche Entscheidung über ihr Recht, bei Deutschlandaufenthalten von ihrer Krankenversicherungskarte Gebrauch zu machen, um Leistungen unmittelbar in Anspruch zu nehmen (zur Zulässigkeit vgl ähnlich Senat, SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 6; Senat, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 13/99 R, HVBG-Info 2000, 2178; im Ergebnis ähnlich für die Feststellung der Familienversicherung: BSGE 72, 292, 294 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 3 f mwN).
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Art. 28 EWGV 1408/71 enthält nämlich eine Kollisionsnorm, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl EuGH Urteil vom 3. Juli 2003, aaO, RdNr 39 und EuGH, Urteil vom 10. Januar 1980, Rs 69/79, EuGHE 1980, 75 ff, RdNr 12 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 - Jordens/Vosters).
  • BSG, 23.08.1967 - 3 RK 55/66

    Beitragszuschuss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für eine in den

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Da auch die Beitragspflicht der Rentenversicherung zu Gunsten von Auslandsrentnern mit Leistungsansprüchen auf Kosten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aber ein wesentliches Argument dafür war, dass das BSG einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss zu Gunsten der privat oder freiwillig versicherten Rentner im Ausland bejaht hat und da der Schluss zumindest nahe gelegen hat, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von den Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN und vom 28. August 1970, BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO), konnte sich im Lichte dieser Erwägungen die Kodifikation des sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzips in § 3 SGB IV zum 1. Juli 1977 auf die Krankenversicherung von Auslandsrentnern nicht auswirken (vgl insgesamt Senat, BSGE 84, 98, 105 f = SozR aaO).
  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95

    Leistungserbringung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Die Krankenversicherungskarte dient nach § 15 Abs. 2 und § 291 Abs. 1 Satz 3 SGB V dazu, diese Berechtigung nachzuweisen (vgl BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2 RdNr 16 ff; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 2 S 6 f; vgl hierzu und zum Anspruch auf eine solche Karte auch Senat, Urteil vom 5. Juli 2005, B 1 KR 4/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Es hat ua ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei zulässig und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 und vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) begründet (Urteil vom 3. September 2003).
  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 1/03 R

    Krankenhausbehandlung - Verbindlichkeit einer Kostenübernahmeerklärung - mit

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R
    Die Krankenversicherungskarte dient nach § 15 Abs. 2 und § 291 Abs. 1 Satz 3 SGB V dazu, diese Berechtigung nachzuweisen (vgl BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2 RdNr 16 ff; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 2 S 6 f; vgl hierzu und zum Anspruch auf eine solche Karte auch Senat, Urteil vom 5. Juli 2005, B 1 KR 4/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

  • BSG, 28.08.1970 - 3 RK 94/69
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 183/06

    Krankenversicherung

    Dies ergebe sich aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) aus den Jahren 1999 und 2005 (B 1 KR 2/04 R, B 1 KR 4/04 R) sowie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus den Jahren 2000 und 2004.

    Gegenteiliges ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den von ihr zitierten BSG-Urteilen (Urteile vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R und B 1 KR 2/04 R), da diese lediglich einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei einem vorübergehenden Deutschlandaufenthalt beträfen, ein solcher Sachverhalt vorliegend jedoch nicht gegeben sei.

    Insofern hat das BSG - zu einem Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland - ausgeführt, es handele sich um solche zusätzlichen sozialen Leistungen, wenn das deutsche Sozialversicherungsrecht den durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Tatbestand dahingehend bewerte, dass nach deutschem Sozialversicherungsrecht sowohl im leistungs- als auch im beitragsrechtlichen Sinne ein Versicherungsverhältnis begründet werde mit der Folge, dass Berechtigte bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland den vollen Sachleistungsanspruch gegenüber ihren nach deutschem Recht zuständigen Versicherungsträgern hätten (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R - SozR 4-2400 § 3 Nr. 2 Rdn. 16; bereits zuvor zur Zahnersatzbehandlung in Deutschland für im EG-Ausland lebende Versicherte: BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R - SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2006 - L 5 KR 142/04

    Krankenversicherung - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - Anwendung der

    Zur Begründung ergänzt sie: Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 31. August 2005 (B 1 KR 2/04 R) nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Auffassungen der Behörden in den verschiedenen Vertragsstaaten nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden dürften.
  • SG Düsseldorf, 06.10.2006 - S 4 KR 290/04

    Krankenversicherung

    Das BSG hat noch mit Urteil vom 05.07.2005 (B 1 KR 2/04 R -) ausdrücklich bestätigt, dass das Versicherungsverhältnis eines Rentners, der Mitglied in der deutschen Krankenversicherung der Rentner ist, durch den Wohnsitzwechsel ins EG-Ausland nicht entfällt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht