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   BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R   

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https://dejure.org/2005,4423
BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R (https://dejure.org/2005,4423)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R (https://dejure.org/2005,4423)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - B 4 RA 15/04 R (https://dejure.org/2005,4423)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Höhe einer Altersrente nach Maßgabe einer sog. Vergleichsrente wegen zusätzlicher Entgeltpunkte (EP) für die Erziehung eines Adoptivkindes; Rechtmäßigkeit einer Nichtanrechnung der Zeit der Erziehung des Adoptivkindes auf den Wert des Rechts auf Rente als Beitragszeit; ...

  • Judicialis

    SGB VI § 307b Abs 3 Nr 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Bestandsrenten des Beitrittsgebietes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rentenberechnung für Altersrentner des Beitrittsgebiets unter Berücksichtung von Kindererziehungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 97 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R
    Diese Bestimmungen lehnen sich an die Regelung in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an, ohne mit ihnen identisch zu sein (vgl dazu: Urteil des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).

    Gleiches gilt für die Neufassung der Norm, soweit sie ua den Zusatzversorgungsberechtigten erstmals neue Vergünstigungen, und zwar hier durch die neu eingeführte Regelung zur "Vergleichsrente", einräumt (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).

    Die Lösung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie stellt den ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber anderen Bestandsrentnern nicht schlechter, sondern teilweise sogar wesentlich günstiger (vgl hierzu Urteil des Senats vom 31. März 2004, aaO).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R
    Die verfassungsrechtlich erlaubte Auswahl unter den denkbaren Lösung hat das 2. AAÜG-ÄndG getroffen und im Anschluss an den Ansatz des Bundessozialgerichts (Urteil des Senats vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7), diesen jedoch modifizierend, angeordnet, eine sich an § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R
    d) Die Neugestaltung des § 307b SGB VI (durch Art. 2 Nr. 5 des 2. AAÜG-ÄndG), und zwar hier bezüglich der sog Vergleichsrente, bezweckt, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) verfassungsgemäß auszugestalten.
  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Dass es in den Entscheidungsgründen demgegenüber ausführt, dass Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien, ist angesichts des eindeutig gefassten Tenors unschädlich (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 4 RA 15/04 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 12 - juris RdNr 17).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 9/08 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher

    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des BSG: vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 - 99; vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 - 23; vom 26.10.2004, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 21 f; vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21).

    Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherten (vgl BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 25).

    Anders als bei der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a SGB VI sind bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ermittelten Daten, sondern die Daten des für die Neuberechnung der Rente nach den Bestimmungen des SGB VI bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu Grunde zu legen (vgl BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 43, 48; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307b RdNr 70 Stand 8/2008).

    § 307a SGB VI dient somit dazu, auf Grundlage der vorhandenen, nach dem ehemaligen DDR-Rentenrecht ermittelten Daten in einem vereinfachten (maschinellen) Verfahren die für die Höhe der SGB VI-Renten maßgeblichen EP entsprechend den Grundsätzen des bundesdeutschen Rentenrechts unverzüglich feststellen zu können (vgl Gesetzesbegründung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz BT-Drucks 12/4810 S 26; BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 41; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307a RdNr 5 f Stand 8/2005).

    Die Rentenfeststellung erfolgte nunmehr ausschließlich nach den Grundsätzen und Vorschriften des SGB VI, allerdings unter teilweiser Beachtung besonderer Berechnungsvorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 42 f).

    Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 47; vom 31.3.2004 aaO, Juris RdNr 35 f).

    Die Vorschrift des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der EP zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der "20-Jahreszeitraum-Betrachtung" auch lediglich an die Regelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 13); sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch (BSG vom 5.7.2005 aaO RdNr 26).

    Insbesondere wird nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil von Bundesrecht gemacht (vgl BSG vom 5.7.2005 aaO RdNr 48).

  • BSG, 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

    Zur Bestimmung des Werts der sog Vergleichsrente, dh der Vergleichsberechnung der EP (BSG Urteil vom 5.7.2005 - B 4 RA 15/04 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 25 ff) , werden gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI durchschnittliche EP pro Monat auf der Basis eines 20-Jahres-Zeitraums vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08

    Neuberechnung; Vergleichsrente; MfS; Entgelte; Begrenzung; Verfassung

    Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307 b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 4 RA 15/04 R - Juris RdNr. 53 ff.).

    Die Vorschrift des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der 20-Jahreszeitraum-Betrachtung auch lediglich an die Regelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.; BT-Drs. 14/5640, S. 13 zu Ziffer I.); sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O., RdNr. 48 ff.).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2007 - L 7 R 118/06

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente bei früher

    Insbesondere ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI stets in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen des § 307a SGB VI. Auch das BSG (vgl. SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R) hat bereits entschieden, dass die durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 307b SGB eingefügten Regelungen über die Vergleichsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Gleiches hat dann auch für die verfassungsrechtliche Prüfung der Neufassung der Norm zu gelten, soweit sie den Bestandsrentnern erstmals neue Vergünstigungen - hier durch die neu eingeführte Regelung zur Vergleichsrente - einräumt (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 m.w.N.).

    Im Übrigen kann für die Frage, ob diesbezüglich eine rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung vorliegt, auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die gesetzliche Neuregelung insgesamt die ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner teilweise wesentlich günstiger stellt als die sonstigen Bestandsrentner (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6; Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R; Diel, a.a.O., Rdnr. 69).

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 117/08 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des

    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 bis 99; vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 bis 23; vom 26.10.2004, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 21 f; vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21).

    Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13 R 9/08 R, SozR 4-2600 § 307b Nr. 8 RdNr 21; BSG vom 5.7.2005, SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 25).

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der

    § 307b Abs. 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag" (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 9 S 96 ff und BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 6 RdNr 21) ; diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 4277/07
    Wie die Rechtsprechung des BSG belege, finde die Rosinentheorie auch im Rahmen des Sozialgesetzbuches Anwendung (z. B. BSG-Urteil vom 15. Juli 2007 - B 4 RA 15/04 R, Urteil vom 16. November 2000 - B 4 RA 72/00 R -).
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