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   BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R   

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BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R (https://dejure.org/2006,2711)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R (https://dejure.org/2006,2711)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - B 12 RA 4/05 R (https://dejure.org/2006,2711)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - für mehrere Auftraggeber tätiger selbstständiger Lehrer - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Rentenversicherung; Versicherungspflicht; für mehrere Auftraggeber tätiger selbstständiger Lehrer; Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung selbstständiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung; Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI); Benachteiligung selbstständig tätiger Lehrer ...

  • Judicialis

    SGB VI § 2 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 2 S 1 Nr 9 Buchst b; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für mehrere Auftraggeber tätiger selbstständiger Lehrer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R

    Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gegen die Einbeziehung selbstständiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; zuletzt Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, und Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 9/04 R, juris Nr KSRE021281514).

    Danach verstößt ihre Einbeziehung insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit sie mit sonstigen Gruppen von Selbstständigen ungleich behandelt werden, die bei typisierender Betrachtung nicht weniger schutzbedürftig als selbstständige Lehrer erscheinen, gleichwohl aber nach § 2 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen (BSG, aaO, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 33 f; BSG, aaO, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 RdNr 16).

    § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI habe Grundlage und Bestand bei seinem Inkrafttreten bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI begründeter Versicherungsverhältnisse unangetastet gelassen, bereits vorbestehende Systemzugehörigkeiten nicht im Wege des Paradigmenwechsels von einer durch Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe zu einer durch Erfüllung typischer Tätigkeitsmerkmale begründeten Versicherungspflicht neu begründet (BSG, aaO, RdNr 16; vgl insofern bereits Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 36).

    Dass die Tätigkeit selbstständiger Lehrer für mehrere Auftraggeber jedenfalls keine Ausnahme darstellt, zeigen die den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Grunde liegenden Sachverhalte, in denen die Kläger auf Grund von Lehrverträgen mit verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen Unterricht erteilten bzw für mehrere Sportzentren tätig waren (Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 6/04 R

    Rentenversicherungspflicht - selbstständiger Aerobictrainer/-lehrer -

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gegen die Einbeziehung selbstständiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; zuletzt Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, und Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 9/04 R, juris Nr KSRE021281514).

    Danach verstößt ihre Einbeziehung insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit sie mit sonstigen Gruppen von Selbstständigen ungleich behandelt werden, die bei typisierender Betrachtung nicht weniger schutzbedürftig als selbstständige Lehrer erscheinen, gleichwohl aber nach § 2 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen (BSG, aaO, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 33 f; BSG, aaO, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 RdNr 16).

    Dass die Tätigkeit selbstständiger Lehrer für mehrere Auftraggeber jedenfalls keine Ausnahme darstellt, zeigen die den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Grunde liegenden Sachverhalte, in denen die Kläger auf Grund von Lehrverträgen mit verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen Unterricht erteilten bzw für mehrere Sportzentren tätig waren (Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R

    Rentenversicherung - selbstständiger Lehrer - Beschäftigung von mehreren

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    In einem Rechtsstreit um die Befreiung einer selbstständigen Lehrerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die diese als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige begehrte, hat der Senat außerdem ausgeführt, dass die Neuregelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht zu Problemen der sog Versicherungskonkurrenz, dh der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Rentenversicherungstatbestände für ein und dieselbe Tätigkeit, geführt hat (Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 RdNr 16).

    Aus den gleichen Gründen, aus denen selbstständig tätige Lehrer danach am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG sog arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen reservierte - weitergehende - Befreiungsrechte nicht beanspruchen können (Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 RdNr 13 ff), kommt ihnen auch das die Versicherungspflicht sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger einschränkende Abgrenzungskriterium des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI nicht zu Gute.

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 9/04 R

    Rentenversicherung - selbstständiger Lehrer - Versicherungspflicht -

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gegen die Einbeziehung selbstständiger Lehrer als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; zuletzt Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, und Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 9/04 R, juris Nr KSRE021281514).
  • BSG, 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R

    Rentenversicherung - Entfallen der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    In gleicher Weise hat der Senat für den nicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern an typische Tätigkeitsmerkmale anknüpfenden Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entschieden, dass die Erfüllung der unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Selbstständigen zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz angenommene soziale Schutzbedürftigkeit ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet, so dass weitere Gesichtspunkte nicht zu prüfen sind (Urteil vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 RdNr 24 ff; ferner Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 RA 2/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 11).
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    So hat er zunächst für selbstständig tätige Pflegepersonen, für die in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Rentenversicherungspflicht unter der gleichen Voraussetzung angeordnet ist, und sodann für selbstständige Lehrer entschieden, dass der Gesetzgeber die soziale Schutzbedürftigkeit dieser Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig machen durfte, dass im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, weil diese Voraussetzung sachgerecht ist (Urteil vom 30. Januar 1997, 12 RK 31/96, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 10; Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 5/04 R, juris Nr KSRE021241514 RdNr 16).
  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R

    Rentenversicherung - Befreiung gem § 231 Abs 6 SGB 6 - Versicherungspflicht -

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    So hat er zunächst für selbstständig tätige Pflegepersonen, für die in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Rentenversicherungspflicht unter der gleichen Voraussetzung angeordnet ist, und sodann für selbstständige Lehrer entschieden, dass der Gesetzgeber die soziale Schutzbedürftigkeit dieser Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig machen durfte, dass im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, weil diese Voraussetzung sachgerecht ist (Urteil vom 30. Januar 1997, 12 RK 31/96, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 10; Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 5/04 R, juris Nr KSRE021241514 RdNr 16).
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R
    In gleicher Weise hat der Senat für den nicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern an typische Tätigkeitsmerkmale anknüpfenden Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entschieden, dass die Erfüllung der unter Buchst a und Buchst b geregelten Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Selbstständigen zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz angenommene soziale Schutzbedürftigkeit ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründet, so dass weitere Gesichtspunkte nicht zu prüfen sind (Urteil vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 RdNr 24 ff; ferner Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 RA 2/05 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 11).
  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

    Zwar hat der Senat in der Vergangenheit stets die Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI betont, die darin besteht, dass er auf bei seinem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte begrenzt ist mit der Folge, dass es im Verhältnis zu den Versicherungspflichttatbeständen der Nummern 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI zu Fällen einer sog Gesetzeskonkurrenz nicht kommen kann (vgl Urteil vom 5.7. 2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 9 RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 RdNr 16).
  • BSG, 02.03.2010 - B 12 R 10/09 R

    Versicherungspflicht als selbstständiger Handelsvertreter in der gesetzlichen

    Zwar hat der Senat in der Vergangenheit stets die Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI betont, die darin besteht, dass er auf bei seinem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte begrenzt ist mit der Folge, dass es im Verhältnis zu den Versicherungspflichttatbeständen der Nummern 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI zu Fällen einer sog Gesetzeskonkurrenz nicht kommen kann (vgl Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 9 RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 RdNr 16) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2006 - L 2 R 75/06
    Dem Antrag des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf die gegen die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 2005 (B 12 RA 4/05 R) und vom 5. Juli 2006 (B 12 RA 4/05 R) anhängigen Verfassungsbeschwerden ruhend zu stellen, hat die Beklagte nicht zugestimmt.

    Denn die in § 2 Satz 1 Nr. 1 - 8 SGB VI genannten Berufsgruppen sind vielfach für mehrere Auftraggeber tätig und wären damit vielfach versicherungsfrei (BSG, Urteil vom 5. Juli 2006, B 12 RA 4/05 R).

    Dies hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 12. Oktober 2000 (B 12 RA 2/99 R), 23. November 2005 (B 12 RA 5/03 R) und 5. Juli 2006 (B 12 RA 4/05 R) herausgearbeitet.

    Die hier streitige Frage wurde vom Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 5. Juli 2006 (B 12 RA 4/05 R) entschieden.

  • LSG Bayern, 17.03.2010 - L 13 R 550/09

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger

    Der Senat verweist insoweit ferner auf die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 27. September 2007 (BSG, Die Beiträge, Beilage 2008, S. 60 ff), vom 22. Juni 2005 (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 1), vom 5. Juli 2006 (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 9) sowie vom 12. Oktober 2000 (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S. 31 f).
  • BSG, 27.09.2007 - B 12 R 12/06 R

    Rentenversicherungspflicht - für mehrere Auftraggeber tätige selbständige

    Er hat im Urteil vom 5.7.2006 (B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 9) ausgeführt und begründet, dass die Vorschrift nicht gebietet, die einschränkende Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI in den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu "übernehmen" und die Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer auf solche einzugrenzen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
  • BSG, 24.07.2007 - B 12 R 10/07 B
    Jedoch hat er zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht von selbstständig tätigen Lehrern (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) entschieden (Urteil vom 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; Urteile vom 22.6.2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 und B 12 RA 12/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 2; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 9/04 R, Die Beiträge Beilage 2006, 170 und Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 9).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2007 - L 2 R 201/07

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erhalt eines

    Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus der Gruppe versicherungspflichtiger Selbstständiger einzelne Gruppen versicherungspflichtiger Selbstständiger herausgelöst und diese eigenständig strukturiert hat (vgl. dazu im einzelnen: BSG, U.v. 5 Juli 2006 - B 12 RA 4/05 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 9).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2007 - L 16 R 471/07

    Rentenversicherungspflicht des Existenzgründers

    Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus der Gruppe versicherungspflichtiger Selbständiger einzelne Gruppen versicherungspflichtiger Selbständiger herausgelöst und diese eigenständig strukturiert hat (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 - B 12 RA 4/05 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 9).
  • BSG, 21.08.2009 - B 12 R 5/09 B
    Besonders fällt ins Gewicht, dass sich die Klägerin nicht mit dem Urteil des Senats vom 5.7.2006 (B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 9) und darin in Bezug genommener weiterer Rechtsprechung befasst hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 1 R 412/09
    Denn bei bereits bestehender Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wurde dieser Tatbestand nicht durch das Inkrafttreten der neuen Regelung verdrängt (siehe nur: BSG, Urteil vom 5. Juli 2006, B 12 RA 4/05 R, Rdnr. 14 - Zitierung nach JURIS; BSG, Urteil vom 23. November 2005, aaO).
  • BSG, 25.02.2009 - B 12 R 6/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2009 - L 2 R 614/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2006 - L 2 R 345/06
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