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   BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R   

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https://dejure.org/2017,22447
BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R (https://dejure.org/2017,22447)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R (https://dejure.org/2017,22447)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - B 14 AS 27/16 R (https://dejure.org/2017,22447)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 28 SGB 9, § 33 SGB 9, § 11b Abs 3 S 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Einkommensberücksichtigung - Übergangsgeld - ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berechnung der Leistungshöhe zur Sicherung des Lebensunterhalts - keine Minderung des Übergangsgeldes während einer stufenweise Wiedereingliederung um den Erwerbstätigkeitsfreibetrag

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Bereinigung für eine stufenweise Wiedereingliederung erbrachten Übergangsgeldes um den Erwerbstätigenfreibetrag

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Einkommensberücksichtigung - Übergangsgeld - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Behinderung; Stufenweise Wiedereingliederung; Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Einkommensberücksichtigung - Übergangsgeld - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Bei Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX kann kein Erwerbstätigenfreibetrag abgesetzt werden - allerdings wird in der Regel ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu erbringen sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 287
  • NZS 2018, 312
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R

    Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten gem § 21

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Das sind Leistungen für eine Maßnahme, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht hinter den Anforderungen zurücksteht, die an die konkret in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen nach § 33 SGB IX und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII zu stellen sind (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 RdNr 20; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11 RdNr 22; BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 19 f; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 23 RdNr 21-22) und deren inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet (vgl insbesondere BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11 RdNr 25 mwN) .

    Gleichwohl ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs. 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 SGB IX (anders zu Recht dagegen bei der psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung, vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11 RdNr 25) .

    Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11 RdNr 17).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 31) .

    Vielmehr steht es als Entgeltersatzleistung insoweit dem Krg gleich, das ebenfalls nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr 15 ff zu der durch § 11b Abs. 3 SGB II abgelösten Regelung des § 30 SGB II idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005, BGBl I 2407) .

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 21 f mwN) , findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten Wiedereingliederungsplans sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung Nellissen in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz AT 27.1.2014 B4, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz AT 23.12.2016 B5; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31) .

    Jeweils geht es - auf freiwilliger Basis - um die Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen, mit denen - aus Sicht der Rehabilitanden selbst, ggf ihrer Arbeitgeber und der Rehabilitationsträger gleichermaßen - ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Rehabilitanden in das vor Aufnahme der Maßnahme verschlossene Erwerbsleben einzugliedern; ansonsten dürften voraussetzungsgemäß auch Leistungen nach § 28 SGB IX nicht (mehr) erbracht werden und wird bzw muss der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Wiedereingliederung nicht erteilen (so zum Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 33 f) .

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Zu beachten sei auch dessen Anreizfunktion (Hinweis auf BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - zum Kurzarbeitergeld ) .

    c) Mangels eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung tritt das Übg auch nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von InsG und Kug angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 22 RdNr 17 ff zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr. 2 RdNr 12 ff zum Kug) .

  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Insolvenzgeld -

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 11b Abs. 3 SGB II. Das während der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Übg trete wie Insolvenzgeld (Insg) in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs (Hinweis auf BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - zum Insg) und stelle deshalb Erwerbseinkommen iS von § 11b Abs. 3 SGB II dar, von dem der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen sei.

    c) Mangels eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung tritt das Übg auch nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von InsG und Kug angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 22 RdNr 17 ff zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr. 2 RdNr 12 ff zum Kug) .

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 21 f mwN) , findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten Wiedereingliederungsplans sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung Nellissen in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz AT 27.1.2014 B4, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz AT 23.12.2016 B5; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31) .

    An einer in diesem Sinne wirtschaftlich verwertbaren Leistung fehlt es im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, weil das Wiedereingliederungsverhältnis arbeitsrechtlich ein durch den Rehabilitationszweck geprägtes Vertragsverhältnis eigener Art darstellt (vgl nur: BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn" gerichtet ist (vgl nur: BAG vom 28.7.1999 - 4 AZR 192/98 - BAGE 92, 140, 143).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Dass vom Sozialleistungsträger insoweit nur fördernde Leistungen erbracht werden (zutreffend Jabben in BeckOK SozR, Stand Juni 2017, § 28 SGB IX RdNr 8: soziale Absicherung durch Entgeltersatzleistung; ebenso BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, RdNr 38: Übg ist ergänzende Leistung) , ändert an deren Arbeitsplatzbezug nichts.

    Ebenso stellt sich die stufenweise Wiedereingliederung regelmäßig als Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme dar, wenn - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier - sie im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird und der Zeitraum zwischen dieser und der stufenweisen Wiedereingliederung weniger als eine Woche beträgt (vgl zuletzt BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, RdNr 34 mwN) .

  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Das sind Leistungen für eine Maßnahme, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht hinter den Anforderungen zurücksteht, die an die konkret in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen nach § 33 SGB IX und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII zu stellen sind (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 RdNr 20; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11 RdNr 22; BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 19 f; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 23 RdNr 21-22) und deren inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet (vgl insbesondere BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 11 RdNr 25 mwN) .

    Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 21 f mwN) , findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten Wiedereingliederungsplans sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung Nellissen in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz AT 27.1.2014 B4, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz AT 23.12.2016 B5; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31) .

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 RdNr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 31) .
  • BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98

    Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtkostenerstattung

    Auszug aus BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R
    An einer in diesem Sinne wirtschaftlich verwertbaren Leistung fehlt es im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, weil das Wiedereingliederungsverhältnis arbeitsrechtlich ein durch den Rehabilitationszweck geprägtes Vertragsverhältnis eigener Art darstellt (vgl nur: BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn" gerichtet ist (vgl nur: BAG vom 28.7.1999 - 4 AZR 192/98 - BAGE 92, 140, 143).
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - Erwerbsfähigkeit trotz

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld -

  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Aufgrund der nachträglich erfolgten Gewährung der teilweisen Erwerbsminderungsrente erfolgte im Nachhinein eine Erstattung der erbrachten Leistungen durch die Beigeladene zu 1. an den Beigeladene zu 2. Ob und inwieweit der Beigeladene zu 2. zunächst höhere Leistungen aufgrund der Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05. Juli 2017, B 14 AS 27/16 R) bewilligt hat bzw. hätte bewilligen müssen, ist vorliegend nicht zu prüfen.
  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Damit weist die stufenweise Wiedereingliederung eine größere Nähe zur Teilhabe am Arbeitsleben auf (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - juris Rn. 17 ff.; BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - juris Rn. 23).

    Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - juris Rn. 20).

  • LSG Sachsen, 08.09.2022 - L 7 AS 1023/18

    Von einer Urlaubsabgeltung können keine Erwerbstätigenfreibeträge abgesetzt

    Erwerbstätig i.S.d. § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II ist jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (so bereits zu § 11 Abs. 2 Satz 2, § 30 SGB II a.F. z.B. BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R - Rn. 21, BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R - Rn. 31; daran zu § 11b Abs. 2 f. SGB II anknüpfend z.B. BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - Rn. 25, BSG v. 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R - Rn. 17) .

    Kein Erwerbseinkommen sind Einnahmen aus anderen Einkommensarten (vgl. z.B. BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - Rn. 33, BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R - Rn. 15 ff., BSG v. 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R - Rn. 22, BSG v. 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R - Rn. 20 f., BSG v. 17.02.2015 - B 14 AS 1/14 R - Rn. 17, BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R - Rn. 30 ff., BSG v. 26.07.2016 - B 4 AS 54/15 R - Rn. 26, BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - Rn. 23 ff.) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2019 - L 10 AS 17/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostenguthaben -

    Mit der abschließenden Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom 05. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 hat sich die vorläufige Entscheidung über die Leistungshöhe für diesen Monat im Bescheid vom 22. Februar 2016 (iS von § 39 Abs. 2 SGB X) erledigt (vgl etwa BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 54/15 R, juris RdNr 14), der ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid ua über die hier allein streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II in Form der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Ersetzung und Erledigung (iS von § 39 Abs. 2 SGB X) des zuvor für diesen Zeitraum erlassenen Bescheids vom 14. Dezember 2015 vollständig neu, wenn auch weiterhin vorläufig, entschieden hatte (vgl BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 - B 14 AS 27/16 R, juris RdNr 8 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - L 34 AS 1068/12

    Verwertbarkeit eines Bausparvertrags als Vermögen bei der Bewilligung von

    Davon unabhängig fehlt es aber bezogen auf den von der DRV im Rahmen von § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX bewilligten Hubwagen, die Wärmevorrichtung, den orthopädischen Fahrersitz und die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen für den Hubwagen auch an der Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme, die nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Rahmen von Teilhabeleistungen vorausgesetzt wird und die allein geeignet ist, einen Mehrbedarf beim behinderten Leistungsberechtigten in seiner vom Gesetzgeber angenommenen Zielrichtung auszulösen (BSG, Urteile vom 05. Juli 2017 - B 14 AS 27/16 R - in juris Rn.19, 05. August 2015 - B 4 AS 9/15 R - in juris Rn. 19 ff., vom 06. April 2011 - B 4 AS 3/10 R - in juris Rn. 18, 22, vom 22. März 2010 - B 4 AS 59/09 R - in juris R. 17 ff).

    Denn es fehlt hier an einem von einem Rehabilitationsträger bestimmten übergreifenden organisatorischen Rahmen (vgl. zur stufenförmigen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX das Urteil des BSG vom 05. Juli 2017 a.a.O. Rn. 19).

  • LSG Sachsen, 16.07.2020 - L 7 AS 832/17
    Der Mehrbedarf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf auszulösen (st.Rspr. seit BSG v. 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R - Rn. 22, vgl. zuletzt BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Entscheidend für die eine als Maßnahme erbrachte Eignungsabklärung umfassende Auslegung des § 21 Abs. 4 SGB II sind dessen Sinn und Zweck, in typisierender Weise pauschalierte, nicht vom Regelbedarf erfasste Bedarfe auszulösen, und Gründe der Gleichbehandlung mit von § 33 Abs. 3 SGB IX a.F. (§ 49 Abs. 3 SGB IX n.F.) umfassten Leistungen, soweit sie ebenso als Maßnahmen erbracht werden (zu diesen Auslegungskriterien vgl. zuletzt BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - Rn. 21).

  • BSG, 10.02.2020 - B 14 AS 32/19 BH

    Mehrbedarf bei Behinderung nach dem SGB II

    Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf weiter, dass - anders als vom Kläger postuliert - ein Mehrbedarf bei Behinderung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausschließlich bei behinderten Leistungsberechtigten anerkannt wird, denen iS von § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erbracht werden, und dass demzufolge die Zuerkennung eines GdB - hier von 30 - allein für dessen Anerkennung nicht ausreicht (zur Auslegung von § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II vgl letztens nur BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 27/16 R - BSGE 123, 287 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 27) ; welche Gründe für die Nichterbringung solcher Leistungen ursächlich sind, ist dabei unbeachtlich.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 2294/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kfz kein Bestandteil des menschenwürdigen

    Es fehlt hier an einem von einem Rehabilitationsträger bestimmten übergreifenden organisatorischen Rahmen (vgl. zur stufenförmigen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX das Urteil des BSG vom 5. Juli 2017, B 14 AS 27/16 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 19).
  • LSG Hessen, 18.05.2022 - L 6 AS 94/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Erwerbstätig sei allgemein, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringe, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Juli 2017, B 14 AS 27/16 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 AS 3146/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte

    Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 27/16 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 27, juris Rdnr. 22 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - L 2 AS 2057/17

    SGB-II -Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Einstweiliger

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.12.2022 - L 5 AS 549/22

    Arbeitslosengeld II bzw Bürgergeld - Mehrbedarf für erwerbsfähige

  • BSG, 23.03.2021 - B 14 AS 359/20 B

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im

  • BSG, 10.12.2020 - B 14 AS 60/19 BH

    Höhe von bezogenem Alg II

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