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   BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R   

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BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R (https://dejure.org/2018,18438)
BSG, Entscheidung vom 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R (https://dejure.org/2018,18438)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - B 8 SO 28/16 R (https://dejure.org/2018,18438)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung mit einer WfbM - Höhe des Investitionsbetrages - Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt - Kosten für die Erweiterung um neue ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 76 Abs. 2
    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen durch den Träger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 513
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R
    Bei der Überprüfung, ob die von der Einrichtung geltend gemachten Investitionskosten für sich genommen nachvollziehbar sind (sog Plausibilitätsprüfung), steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern es obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (vgl BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

    Die Entscheidung des LSG entspricht in der Sache (auch wenn - anders als das LSG ausgeführt hat - ein "Beurteilungsspielraum" insoweit nicht besteht) der Rechtsprechung des Senats zu den nur eingeschränkten Ermittlungspflichten einer Schiedsstelle bei Prüfung der Plausibilität der Kosten und den entsprechenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten (vgl BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20) .

    Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach entsprechenden Hinweisen wegen fehlender oder mangelhafter Mitwirkung eines Beteiligten bei der Ermittlung von Gründen für hohe Ausgaben zu dessen Lasten geht (vgl BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 23) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R
    Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist die Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich der Kläger - erstinstanzlich beim LSG (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) - mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 11) .

    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .

    Die Beteiligten bestimmen insoweit durch ihre Anträge den Gegenstand des Schiedsverfahrens wie auch die Reichweite der Schiedsstellenentscheidung (vgl bereits BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .

    Während das Anerkennungsverfahren in erster Linie die Leistungsfähigkeit der WfbM unter dem Gesichtspunkt der Aufgabenstellung in § 136 SGB IX aF im Blick hat, schützt das gesondert geregelte Zustimmungserfordernis den zuständigen Sozialhilfeträger davor, im Nachgang überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen (BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 21) .

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im

    Der Senat hat im Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - ) für den Besuch einer WfbM einen unmittelbaren Rechtsanspruch der WfbM auf die Vergütung bejaht (vgl. neuerdings auch Bundessozialgericht , Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 28/16 R - , welches dort von einem "Vergütungsanspruch" der WfbM spricht; ferner § 123 Abs. 6 SGB IX in der Fassung durch das Bundesteilhabegesetz - BTHG - vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>).
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für

    Dabei steht der Schiedsstelle wegen der Frage, ob und wenn ja, welche Kosten entweder § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IX aF zuzuordnen sind (zum Alternativverhältnis der Regelungen nach Nr. 1 und Nr. 2 vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des SGB IX, BT-Drucks 14/5800 zu Art. 1, § 41 S 27, dazu im Einzelnen s unten) und welche Kosten aus dem Arbeitsergebnis der WfbM zu zahlen sind (§ 12 Abs. 4 Satz 3 Werkstättenverordnung in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) kein Entscheidungsfreiraum zu (vgl dazu nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 16) .

    Wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern der Sozialhilfe und einer WfbM als Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF) verweist § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF auf die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII. Danach ist die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu bestimmen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF; zum Verhältnis beider Normen zueinander: BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Dabei steht der Schiedsstelle wegen der Frage, ob und wenn ja welche Kosten entweder § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IX aF zuzuordnen sind (zum Alternativverhältnis der Regelungen nach Nr. 1 und Nr. 2: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des SGB IX, BT-Drucks 14/5800 Zu Art. 1 § 41, S 27, dazu im Einzelnen gleich) und welche Kosten aus dem Arbeitsergebnis der WfbM zu zahlen sind (§ 12 Abs. 4 Satz 3 WVO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) kein Entscheidungsfreiraum zu (vgl dazu nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 16) .

    Wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern der Sozialhilfe und einer WfbM als Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF) verweist § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF auf die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII. Danach ist die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu bestimmen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF; zum Verhältnis beider Normen zueinander: BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 15 mwN) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 154/17

    Vergütungsvereinbarung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftform -

    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums ist und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. hier BSG, Urteil vom 5. Juli 2018, Az. B 8 SO 28/16 R, juris Rn. 12 = SozR 4-3250 § 41 Nr. 2).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Um-/Anbau

    Es handelt sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sachlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, B 8 SO 3/13 R (21) zur Erweiterung eines Alten- und Pflegeheims von 29 auf 64 Heimplätze; BSG, Urteil vom 5. Juli 2018, B 8 SO 28/16 R (17, 19) zur Erweiterung einer WfbM mit neuen Werkstattplätzen, Restaurant und Wäscherei).
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