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   BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R   

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BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R (https://dejure.org/1999,5919)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R (https://dejure.org/1999,5919)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1999 - B 14 EG 5/98 R (https://dejure.org/1999,5919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anwendbarkeit der EWGV 1408/71 - Flüchtlinge und Familienangehörige die einem Drittstaat angehören und kein Recht auf Freizügigkeit haben - Familienangehöriger - eheähnliche Lebensgemeinschaft - keine Wanderung innerhalb der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erziehungsgeld (Erzg) - Staatsangehörige Sri Lankas mit Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Notwendigkeit eines gesicherten Aufenthaltsstatus nach nationalem Recht - Gleichbehandlung von ...

  • Judicialis

    EWGV 1408/71 Art 2 Abs 1; ; EWGV 1408/71 Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der EWGV 1408/71 auf Flüchtlinge und Familienangehörige die einem Drittstaat angehören und kein Recht auf Freizügigkeit haben, Familienangehörigkeit bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft, rückwirkende Anerkennung von Familienleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Nach Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 stehen in einem Mitgliedstaat der EU wohnende Flüchtlinge sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art. 1 Buchst d) und Art. 2 Abs. 1 EWGV 1408/71), soweit die Flüchtlinge Arbeitnehmer oder Selbständige sind, den Staatsangehörigen des Wohnstaates hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst h) EWGV 1408/71), zu denen auch das Erzg gehört (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - Rs C-245/94 Hoever und C-312/94 Zachow - Slg I 4895, 4941), grundsätzlich gleich.

    Für den Personenkreis der Wanderarbeitnehmer, die Unionsbürger sind, hat der EuGH entschieden, der Umstand, daß nicht der Ehemann als Arbeitnehmer, sondern die nicht erwerbstätige Ehefrau als Familienangehörige den Anspruch auf eine Familienleistung geltend mache, sei in diesem Zusammenhang unschädlich, da es gemeinschaftsrechtlich nicht darauf ankomme, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften die Familienleistungen beanspruchen könne (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - Rs C-245/94 Hoever und C-312/94 Zachow - Slg I 4895, 4941).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Die so begründete, allein auf einen Zweig der Sozialversicherung beschränkte Versicherungspflicht reicht für den Begriff des Arbeitnehmers iS des Art. 1 Buchst a) EWGV 1408/71 aus (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - Rs C-262/96 Sürül).

    Für den Anspruch auf Familienleistungen von Unionsbürgern und von türkischen Staatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der EU als Arbeitnehmer tätig sind, hat der EuGH solche nationale Regelungen bereits als gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnet (Urteil vom 12. Mai 1998 - Rs C-85/86 Martinez Sala - Slg I 1998, 2691 und Urteil vom 4. Mai 1999 - Rs C-262/96 Sürül).

  • BSG, 15.10.1998 - B 14 EG 7/97 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anwendbarkeit der EWGV 1408/71 auf

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Die Fragen 1) und 3) sind für einen ähnlichen, aber nicht in allen Teilen identischen Sachverhalt bereits im Verfahren B 14 EG 7/97 R, das dem EuGH durch Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1998 zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist (Verfahren C-180/99 Addou), begründet worden.

    Wegen der insoweit aufgezeigten rechtlichen Zweifel nimmt der Senat auf die Begründung zur Frage 1) des Vorlagebeschlusses vom 15. Oktober 1998 - B 14 EG 7/97 R - Bezug.

  • BSG, 24.03.1992 - 14b/4 REg 23/91

    Anspruch eines Ausländers auf Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß der Besitz eines der genannten Aufenthaltstitel iS eines Verwaltungsakts mit Wirkung für den Bezugszeitraum des Erzg auch bei Ausländern vorausgesetzt wird, die später als asylberechtigt anerkannt werden, und dies auch noch für die Zeit nach der Anerkennung gilt, in der bereits gemäß § 68 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht (BSGE 70, 197, 199 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 7; BSG SozR 3-7833 § 1 Nrn 10, 12 und 18 sowie Urteile vom 9. September 1992, 14b/4 REg 10/91, 14b/4 REg 14/91 und 14b/4 REg 24/91).

    Das FlüAbK gewährleistet somit keinen vom Erfordernis eines der in § 1 BErzGG genannten Aufenthaltstitel unabhängigen Anspruch auf Erzg, wie vom Senat bereits entschieden (BSGE 70, 197, 203 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 7; BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 10).

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Außerdem ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der EuGH das Gemeinschaftsrecht bisher so ausgelegt hat, daß eine Gleichstellung von ehelichen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht gefordert wird (EuGH, Urteil vom 17. April 1986 - Rs 59/85 Reed, Slg 1986, 1296 zu EWGV 1612/68).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Das ist bei einem in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerber in aller Regel erst dann der Fall, wenn er als politisch Verfolgter unanfechtbar anerkannt worden ist (BVerfGE 60, 253, 290); zuvor kann er sich lediglich auf "das mit dem Antrag auf Asyl gesetzlich eintretende vorläufige Bleiberecht" (BVerfGE 67, 43, 59) berufen, das ihm zwar Sicherheit vor dem befürchteten Zugriff des angeblichen Verfolgerstaates gewährt, aber keine Freizügigkeit begründet (BVerfGE 80, 182, 187 f), und auch die sonstigen Rechte nach dem FlüAbK nicht auslöst.
  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Das ist bei einem in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerber in aller Regel erst dann der Fall, wenn er als politisch Verfolgter unanfechtbar anerkannt worden ist (BVerfGE 60, 253, 290); zuvor kann er sich lediglich auf "das mit dem Antrag auf Asyl gesetzlich eintretende vorläufige Bleiberecht" (BVerfGE 67, 43, 59) berufen, das ihm zwar Sicherheit vor dem befürchteten Zugriff des angeblichen Verfolgerstaates gewährt, aber keine Freizügigkeit begründet (BVerfGE 80, 182, 187 f), und auch die sonstigen Rechte nach dem FlüAbK nicht auslöst.
  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 16/91

    Asylbewerber - Erziehungsgeld - Rückwirkend - Dauerhafte Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Das FlüAbK gewährleistet somit keinen vom Erfordernis eines der in § 1 BErzGG genannten Aufenthaltstitel unabhängigen Anspruch auf Erzg, wie vom Senat bereits entschieden (BSGE 70, 197, 203 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 7; BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 10).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Das ist bei einem in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerber in aller Regel erst dann der Fall, wenn er als politisch Verfolgter unanfechtbar anerkannt worden ist (BVerfGE 60, 253, 290); zuvor kann er sich lediglich auf "das mit dem Antrag auf Asyl gesetzlich eintretende vorläufige Bleiberecht" (BVerfGE 67, 43, 59) berufen, das ihm zwar Sicherheit vor dem befürchteten Zugriff des angeblichen Verfolgerstaates gewährt, aber keine Freizügigkeit begründet (BVerfGE 80, 182, 187 f), und auch die sonstigen Rechte nach dem FlüAbK nicht auslöst.
  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 4/92

    Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt - Feststellung - Zeitpunkt - Familienasyl

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 5/98 R
    Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in seiner bis zum 31. Mai 1999 gültigen Fassung gelten für die Zeit vom 1. Mai 1993 (vgl § 56 Abs. 5 SGB VI) bis zum 30. April 1996 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt, da die Klägerin ihre Tochter seit deren Geburt erzogen hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI), die Kindererziehungszeit der Klägerin zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI), die Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI) und die Klägerin dort seit ihrer Einreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 3).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 14/91
  • BVerfG, 07.07.1983 - 2 BvR 999/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 AsylVfG

  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 24/91
  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 10/91
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