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   BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B   

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BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B (https://dejure.org/2022,22039)
BSG, Entscheidung vom 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B (https://dejure.org/2022,22039)
BSG, Entscheidung vom 05. August 2022 - B 5 R 50/22 B (https://dejure.org/2022,22039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

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    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.5.2022 - B 5 R 20/22 B - juris RdNr 6; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG , 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK- SGG , § 160a RdNr 173, Stand der Einzelkommentierung 15.6.2022) .

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6) .

  • BSG, 13.04.2022 - B 5 R 291/21 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art. 103 Abs. 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs. 1 bzw § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG ) begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 26.01.2017 - B 13 R 337/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6) .
  • BSG, 28.05.2013 - B 5 R 38/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachverhaltsaufklärung -

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 12.5.2020 - B 12 KR 1/20 B - juris RdNr 12) .
  • BSG, 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Erst recht ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde, ob die hiermit angegriffene Entscheidung rechtlich richtig ist (vgl BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 17.07.2019 - B 5 R 191/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2019 - B 5 R 191/18 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 24/03 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Verweisungstätigkeit - Pförtner an

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Ein Tatsachengericht, das - wie hier - mehrere Gutachten aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen eingeholt hat, ist allenfalls (und auch erst) dann verpflichtet, einen Sachverständigen zusätzlich mit einer Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtenergebnisse zu beauftragen, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (stRspr; zB BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 3 RdNr 22; BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 5 R 51/17 B - juris RdNr 12 mwN).
  • BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 1/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als mitarbeitender

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 12.5.2020 - B 12 KR 1/20 B - juris RdNr 12) .
  • BSG, 17.05.2022 - B 5 R 21/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss vielmehr benennen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO ) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden soll (vgl BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 5 R 21/22 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 13.05.2022 - B 5 R 20/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B
    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.5.2022 - B 5 R 20/22 B - juris RdNr 6; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG , 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK- SGG , § 160a RdNr 173, Stand der Einzelkommentierung 15.6.2022) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 5 R 51/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gutachten -

  • BSG, 03.04.2020 - B 9 SB 71/19 B

    Feststellung eines Grades der Behinderung; Divergenzrüge im

  • BSG, 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.5.2022 - B 5 R 20/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 7; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 173, Stand der Einzelkommentierung 7.11.2022) .

    Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss vielmehr benennen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden soll (vgl BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 5 R 21/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 8) .

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 8 mwN) .

    Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2019 - B 5 R 191/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 8) .

  • BSG, 05.06.2023 - B 5 R 26/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Fragen der Beweiswürdigung im Einzelnen sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein unerheblich, weil nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (freie Beweiswürdigung) gestützt werden kann (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 14) .
  • BSG, 18.10.2022 - B 5 R 106/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Die Klägerin benennt aber - obgleich für eine solche Rüge gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 3 SGG zwingend erforderlich - keinen von ihr angebrachten Beweisantrag zur weiteren Sachaufklärung, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre (zu den Anforderungen an einen solchen Beweisantrag vgl zB BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • SG Duisburg, 07.10.2022 - S 49 U 134/17
    In diesem Zusammenhang ist die vorliegende Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage auch keine Überraschungsentscheidung (etwa: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 12.07.2006 - 2 BvR 513/06, juris, Rn. 37; vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Rechtsprechung: BSG, Beschl. v. 05.08.2022 - B 5 R 50/22 B, juris, Rn. 12; BSG, Beschl. v. 04.11.2021 - B 9 SB 76/20 B, juris, Rn. 14 m.w.N. - "Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte [...].
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