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   BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R   

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BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R (https://dejure.org/2006,2064)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R (https://dejure.org/2006,2064)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2006 - B 7a AL 70/05 R (https://dejure.org/2006,2064)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Minderung der Anspruchsdauer - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht - Verschiebung der Antragstellung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Minderung der Anspruchsdauer; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungspflicht; Hinweispflicht während einer Gruppenberatung; Verschiebung der Antragstellung; Wirksamkeit eines Antragswiderrufs; wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB 10

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld; Zeitlicher Rahmen für die Möglichkeit des Widerrrufs eines Antrages auf Arbeitslosengeld; Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der Hinweispflicht aus § 14 ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Auswirkungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

  • Judicialis

    AFG § 117a; ; AFG § 117; ; AFG § 110 Satz 1 Nr 2; ; AFG § 119; ; AFG § 119a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamer Antragswiderruf als wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB X

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld - Arbeitsagentur muss auch bei Massenentlassungen aufklären

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtslage des AFG ein Alg-Antrag regelmäßig nur widerrufbar bis zum Wirksamwerden (Erlass = Zugang) der Entscheidung der Verwaltung (vgl BSGE 60, 79 ff = SozR 4100 § 100 Nr. 11; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 Rz 26 mwN); jedoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider für das AFG zuständigen Senate des BSG, dass eine Korrektur der Antragstellung, also eine Verschiebung des Antrags und damit der Entstehung des Alg-Stammrechts auch nach Erlass des Verwaltungsakts nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Geltung des AFG möglich war (BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2 S 9 mwN; Leitherer, aaO, Rz 31 mwN).

    Wäre der Widerruf des Alg-Antrags durch den Kläger für die Zeit bis 31. März 1998 wirksam, wäre jedenfalls die Anspruchsdauer nach der Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 6 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl 1, 594) zum In-Kraft-Treten des SGB III iVm der Übergangsvorschrift des § 242x Abs. 3 AFG (idF des AFRG) und § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 - BGBl I 2044 - erhalten hat) nicht um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer gemindert worden, weil das Sperrzeitereignis bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Alg-Anspruch dann länger als ein Jahr zurückgelegen hätte (vgl dazu und zur Berechnung BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2 S 6).

    Im Hinblick auf die Höhe der dem Kläger gewährten Abfindung (530.000 DM) und den Umstand, dass der Alg-Anspruch des Klägers ohnedies bis 3. November 1997 ruhte und somit nur noch fünf Monate überbrückt werden mussten, hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, dem Kläger von Amts wegen, also ohne speziellen Antrag, eine individuelle Beratung anzubieten (vgl zur einer ähnlichen Situation BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2).

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Eine solche Änderung kann zwar nicht in einem Verzicht des Klägers gemäß § 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) auf Alg für die Zeit vom 4. November 1997 bis 31. März 1998 gesehen werden, weil ein Verzicht nach Erfüllung des Leistungsanspruchs nicht mehr möglich ist (BSGE 60, 79, 85 = SozR 4100 § 100 Nr. 11); jedoch kann die wesentliche Änderung in einem wirksamen Widerruf des Alg-Antrags für diesen Zeitraum gesehen werden.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtslage des AFG ein Alg-Antrag regelmäßig nur widerrufbar bis zum Wirksamwerden (Erlass = Zugang) der Entscheidung der Verwaltung (vgl BSGE 60, 79 ff = SozR 4100 § 100 Nr. 11; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 Rz 26 mwN); jedoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider für das AFG zuständigen Senate des BSG, dass eine Korrektur der Antragstellung, also eine Verschiebung des Antrags und damit der Entstehung des Alg-Stammrechts auch nach Erlass des Verwaltungsakts nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Geltung des AFG möglich war (BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2 S 9 mwN; Leitherer, aaO, Rz 31 mwN).

    Der dem Kläger zugebilligte Alg-Anspruch beruhte nämlich auf den Regelungen des AFG, nicht denen des SGB III. Gegenwärtig bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob an der Rechtsprechung zur Widerrufsmöglichkeit nur bis zur Wirksamkeit der Bewilligung festzuhalten ist, die wesentlich auf der Überlegung beruht, dass der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach einer Bewilligung nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann (BSGE 60, 79, 89 = SozR 4100 § 100 Nr. 11) und zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung des Senats (BSGE aaO) eine gesetzliche Regelung über den Ersatz der "unnützerweise" gezahlten Beiträge - wie §§ 157 Abs. 3a, 166c AFG und seit 1. Januar 1998 § 335 SGB III - noch nicht existiert hat.

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Die Dauer des Ruhenszeitraums nach § 117a AFG und die daraus resultierende Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Satz 1 Nr. 1a AFG bestimmten sich dann unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts, das auf den Ruhenszeitraum nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG entfällt (zu den verschiedenen Ruhenszeiträumen, ihrem Sinn und Zweck sowie dem Ineinandergreifen der Ruhenstatbestände vgl BSGE 84, 225, 228 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17).

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Alg-Anspruch vor dem 1. April 1998 schon deshalb nicht nach dem auf Grund der bezeichneten Übergangsvorschriften noch anwendbaren § 117a AFG ruhen könne, weil er bei wirksamem Antragswiderruf noch nicht entstanden sei; die Ruhenszeiträume (der §§ 117, 117a, 119 AFG) treten nämlich nach der Rechtsprechung des BSG unabhängig davon ein, ob ein Anspruch überhaupt besteht (BSGE 84, 225, 229 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17).

  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Diese Bescheide bilden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Einheit (vgl nur: BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 RdNr 10; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Diese Bescheide bilden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine Einheit (vgl nur: BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 RdNr 10; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R).
  • BSG, 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlverhalten der Verwaltung

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Bei der vorliegenden Konstellation jedenfalls kann die Korrektur der bestandskräftigen Bescheide selbst nicht unmittelbar über den Herstellungsanspruch herbeigeführt werden; denn dieser darf nur insoweit herangezogen werden, als sich nicht eine Lösung mit Hilfe gesetzlicher Institute ergibt (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 25).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 102/03 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Fahrkosten - Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Trotz der Rückwirkung eines wirksamen Antragswiderrufs würde dadurch nicht § 44 SGB X anwendbar (vgl zu dieser Problematik allgemein: BSGE 78, 109 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSG SozR 4-4300 § 422 Nr. 1 RdNr 16 und 22).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
    Trotz der Rückwirkung eines wirksamen Antragswiderrufs würde dadurch nicht § 44 SGB X anwendbar (vgl zu dieser Problematik allgemein: BSGE 78, 109 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSG SozR 4-4300 § 422 Nr. 1 RdNr 16 und 22).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - keine Fortwirkung des

    Die Beurteilung, ob das Fehlverhalten des Beklagten kausal für das Verhalten des Klägers war, ist jedoch Aufgabe der Tatsacheninstanz (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R, SozR 4-4100 § 106 Nr. 1).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Regelung des § 60 BVG die Begründung eines früheren Leistungsbeginns im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ausschließt, insbesondere wenn feststeht, dass eine Behörde pflichtwidrig eine gebotene Beratung über bestehende Antragsmöglichkeiten unterlassen hat (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 S 6; BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 1, jeweils RdNr 24; BSG, Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R -, juris RdNr 25; BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 9 RdNr 32 ff; zur Antragsfiktion im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch BSGE 58, 283, 284 = SozR 1200 § 14 Nr. 20 S 50; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 S 45 f; BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1, jeweils RdNr 33; BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2 RdNr 14 ff; BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2, jeweils RdNr 19 ff; BSG SozR 4-4100 § 106 Nr. 1 RdNr 14).

    Dem Senat als Revisionsinstanz sind jedoch Rückschlüsse aus dem Verhalten der Mutter des Klägers verwehrt, denn die Beurteilung, welche die wesentliche, dh zumindest gleichwertige Bedingung für die unterlassene Antragstellung war, ist Aufgabe der Tatsacheninstanz (so auch BSG SozR 4-4100 § 106 Nr. 1 RdNr 20).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Dass der Herstellungsanspruch nur insoweit herangezogen werden darf, als sich nicht eine Lösung mit Hilfe des Gesetzesrechts ergibt (BSG SozR 4-4100 § 106 Nr. 1 RdNr 13 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 25), beruht darauf, dass dieses richterrechtliche Rechtsinstitut nur normergänzend wirken kann und den Zweck der speziellen gesetzlichen Regelungen zu achten hat (vgl dementsprechend zu den Grenzen zB BSG SozR 4-4300 § 131 Nr. 3 RdNr 18-19 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.5.1982 - 7 RAr 7/81 = DBlR 2781a, AFG/§ 137).
  • LSG Hessen, 21.09.2007 - L 7/10 AL 185/04

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Spontanberatungspflicht der Bundesanstalt für

    Das BSG hat auch schon vor Inkrafttreten des § 118 Abs. 2 SGB III entschieden, dass es zu den Pflichten der Beklagten gehört, den Arbeitslosen über die Möglichkeit zu beraten, die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs durch geeignete und gesetzlich zulässige Dispositionen zu gestalten (Urteil vom 5. September 2006, SozR 4-4100 § 106 Nr. 1).

    Für die Verrechnung der dem Kläger aus der teilweise rechtswidrigen Bewilligung vom 25. Juli 2001 entstandenen Vorteile (Leistungen vom 1. Juli 2001 bis 8. Juli 2001) bedarf es grundsätzlich einer gesonderten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, SozR 4-4100 § 106 Nr. 1; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rdnr. 21).

  • LSG Hessen, 01.02.2021 - L 7 AL 39/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der

    Den belastenden Elementen, Aufhebung der Entscheidung vom 21. April bis 4. Mai 2016 sowie der sich daraus ergebenden Erstattungsforderungen hinsichtlich des überzahlten Arbeitslosengeldes nach § 50 Abs. 1 SGB X und der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 1 SGB III stünden erhebliche Vorteile gegenüber, da sich der Gesamtanspruch der Klägerin um drei volle Monate, entsprechend 90 Kalendertagen, aufgrund der neuen Altersstufe ab 5. Mai 2016 nach § 147 Abs. 2 SGB III und der Erfüllung der Anwartschaft von 36 Kalendermonaten, verlängere (vgl. hierzu obiter dictum in BSG Urt. v. 5. September 2006 - B 7a AL 70/05 R, Rn. 21 - juris).

    Hinzu komme noch, dass das Urteil des BSG vom 5. September 2006 (B 7a AL 70/05 R) nicht zum SGB Ill ergangen sei, sondern sich noch auf das AFG beziehe.

    Demgemäß habe das BSG in dem vom SG angeführten Urteil vom 5. September 2006 (B 7a AL 70/05 R) selbst ausgeführt, dass "eine gesonderte Aufhebung der entsprechenden Bewilligung(en) durch die Beklagte" notwendig sei.

    Bereits in seiner Entscheidung vom 5. September 2006 hat das Bundessozialgericht die Heranziehung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X in einer vergleichbaren Fallkonstellation für zutreffend erachtet (Az.: B 7a AL 70/05 R, juris Rn. 13 + 21).

  • SG Karlsruhe, 31.10.2012 - S 16 AL 726/12

    Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs - Gleichwohlgewährung -

    Die Beratungspflichten erstrecken sich auch und gerade auf die gesetzlichen Möglichkeiten, die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs durch entsprechende Dispositionen zu beeinflussen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rdnr. 18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AL 62/06, Rdnr. 18 ).

    In diesem Fall bestehen im Gegenteil vielmehr gesteigerte Anforderungen an die Beratung, da dem Versicherten die möglichen Nachteile einer Verschiebung des Arbeitslosengeldbezugs z. B. hinsichtlich Krankenversicherungsschutz und Rentenversicherungsbeiträgen, sorgfältig erläutert werden müssen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rdnr. 19; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AL 62/06, Rdnr. 20 ).

    Es entsprach bereits vor Inkrafttreten des SGB III der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine Korrektur der Antragstellung in Form einer Verschiebung des Antrags und damit der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rdnr. 14 m.w.N. ).

  • SG Karlsruhe, 23.09.2009 - S 16 AL 1723/09

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Denn die Beratungspflichten der Beklagten erstrecken sich auch und gerade auf die gesetzlichen Möglichkeiten, die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs durch entsprechende Dispositionen zu beeinflussen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rdnr. 18 nach Juris).

    In diesem Fall bestehen im Gegenteil vielmehr gesteigerte Anforderungen an die Beratung, da dem Versicherten die möglichen Nachteile einer Verschiebung des Arbeitslosengeldbezugs z. B. hinsichtlich Krankenversicherungsschutz und Rentenversicherungsbeiträgen sorgfältig erläutert werden müssen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rdnr. 19 nach Juris - fünf Monate zuzüglich eines Ruhenszeitraums von sieben Monaten; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 29.01.2007 - L 1 AL 62/06, Rdnr. 20 nach Juris - sechs Monate).

    Es entsprach bereits vor Inkrafttreten des SGB III der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine Korrektur der Antragstellung in Form einer Verschiebung des Antrags und damit der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rdnr. 14 nach Juris m.w.N.).

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R

    Zulassung einer verspäteten Antragstellung auf Entgeltsicherung für ältere

    Die Beklagte hätte sich auf Grund des zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Förderinstruments gedrängt fühlen müssen, allgemein auf dieses neue Förderinstrument hinzuweisen (vgl zur Gruppenberatung Urteil des Senats vom 5. September 2006 - B 7a AL 70/05 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung im SozR vorgesehen).
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

    Dass die Beklagte über den Alg-Antrag, der noch zurückgenommen werden könnte (vgl BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 70/05 R), noch nicht entschieden und kein Alg gezahlt hat, ändert hieran ebenso wenig wie eine nachträgliche Zahlung von Arbeitsentgelt (s dazu nur BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26 S 139).
  • SG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - S 15 AL 144/19

    Recht der Arbeitsförderung; Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

    Anschluss an BSG v. 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R.

    Den belastenden Elementen, Aufhebung der Entscheidung vom 21. April bis 4. Mai 2016 sowie der sich daraus ergebenden Erstattungsforderungen hinsichtlich des überzahlten Arbeitslosengeldes nach § 50 Abs. 1 SGB III und der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 1 SGB III steht der erhebliche Vorteil gegenüber, dass sich der Gesamtanspruch der Klägerin um drei volle Monate, entspricht 90 Kalendertagen, aufgrund der neuen Altersstufe ab 5. Mai 2016 nach § 147 Abs. 2 SGB III und der Erfüllung der Anwartschaft von 36 Kalendermonaten, verlängerte (vgl. hierzu obiter dictum in BSG Urt. v. 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rn. 21 - juris).

  • BSG, 13.12.2019 - B 5 R 26/19 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

  • BSG, 17.02.2010 - B 7 AL 193/09 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.04.2011 - L 18 AL 268/09
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2007 - L 1 AL 62/06

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 16.12.2019 - B 13 R 53/18 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

  • LSG Hamburg, 21.03.2018 - L 2 AL 52/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • SG Dortmund, 15.07.2016 - S 48 KN 613/14

    Anspruch eines arbeitsunfähig erkrankten Angestellten auf die Gewährung von

  • BSG, 02.02.2016 - B 11 AL 88/15 B
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2011 - L 4 R 735/11
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2012 - L 3 AL 2022/12
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2011 - L 4 R 3830/09
  • SG Berlin, 19.02.2010 - S 58 AL 2408/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeitbescheid wegen Arbeitsaufgabe - Rücknahme des

  • BSG, 05.08.2008 - B 11a AL 175/07 B
  • SG Berlin, 25.08.2006 - S 58 AL 1203/05

    Arbeitslosengeld - Gleichwohlgewährung - Verschiebung der Arbeitslosmeldung -

  • BSG, 17.01.2011 - B 11 AL 127/10 B
  • LSG Baden-Württemberg, 21.04.2010 - L 3 AL 5167/09
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - L 4 R 3830/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2018 - L 7 AL 33/17
  • SG Potsdam, 19.03.2015 - S 38 AS 3020/09
  • SG Oldenburg, 31.08.2010 - S 4 AL 65/09
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