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   BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B   

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BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B (https://dejure.org/2012,30515)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B (https://dejure.org/2012,30515)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2012 - B 5 R 176/12 B (https://dejure.org/2012,30515)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.03.2002 - B 13 RJ 193/01 B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 S 73 mwN).

    Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 S 74 mwN).

  • BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN).

    Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig von der geltend gemachten Divergenz womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN).

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu in Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Widerspruch beruht und auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

  • BSG, 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B

    Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN).

    Dagegen kann die Revision wegen Divergenz nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass die Divergenz nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl BSG vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN).

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    18 Die Kläger tragen vor, das LSG sei mit seinen Ausführungen zur Freiwilligkeit der Beschäftigung von den Entscheidungen des BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - und 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - abgewichen.
  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus BSG, 05.09.2012 - B 5 R 176/12 B
    18 Die Kläger tragen vor, das LSG sei mit seinen Ausführungen zur Freiwilligkeit der Beschäftigung von den Entscheidungen des BSG vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - und 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - abgewichen.
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