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   BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R   

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BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R (https://dejure.org/2019,28112)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R (https://dejure.org/2019,28112)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2019 - B 8 SO 15/18 R (https://dejure.org/2019,28112)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Statthaftigkeit - Feststellung der Absicherung im Krankheitsfall - notwendige Beiladung einer gesetzlichen Krankenkasse - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Hilfe bei Krankheit - Vorrang ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Keine Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Krankheit bei der Übernahme von Krankenbehandlungskosten im Rahmen der sog. Quasiversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Statthaftigkeit - Feststellung der Absicherung im Krankheitsfall - notwendige Beiladung einer gesetzlichen Krankenkasse - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Hilfe bei Krankheit - Vorrang ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die Quasiversicherung wegen einer fehlenden Versicherung Personen einbezogen sind, wenn sie weder in der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung versichert sind (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 29) ; allein die Berechtigung zum Abschluss einer anderen Versicherung schließt die Quasiversicherung nicht aus (im Einzelnen später) .

    § 264 Abs. 2 SGB V verpflichtet die Krankenkasse schließlich zur Erbringung der Behandlungsleistungen ua an den Kreis der nicht versicherten Empfänger von Grundsicherungsleistungen, ohne dass ihr oder dem Träger der Sozialhilfe eine eigene Regelungskompetenz über den Eintritt der "Quasiversicherung" zusteht (zur fehlenden Regelungskompetenz des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten bereits BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 18) ; einer konstituierenden Erklärung ("Anmeldung") der Beklagten gegenüber einer Krankenkasse bedarf es nicht.

    Ein Nachrang einer Krankenbehandlung über die Quasiversicherung nach § 264 Abs. 2 SGB V (wie auch der Hilfe bei Krankheit) gegenüber einer Absicherung durch Abschluss eines Vertrags bei einem privaten Versicherungsunternehmen iS von § 2 Abs. 1 SGB XII besteht nicht, unabhängig davon, dass die über eine Quasiversicherung erbrachte Krankenbehandlung nach der Rechtsprechung des Senats keine Leistung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII ist (vgl BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 17; anders dagegen BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 RdNr 12) .

    Ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall einer Absicherung über eine Quasiversicherung bestimmen lassen, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse ihre Begründung finden (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 24; anders dagegen BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 RdNr 12) , braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Ein Nachrang einer Krankenbehandlung über die Quasiversicherung nach § 264 Abs. 2 SGB V (wie auch der Hilfe bei Krankheit) gegenüber einer Absicherung durch Abschluss eines Vertrags bei einem privaten Versicherungsunternehmen iS von § 2 Abs. 1 SGB XII besteht nicht, unabhängig davon, dass die über eine Quasiversicherung erbrachte Krankenbehandlung nach der Rechtsprechung des Senats keine Leistung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII ist (vgl BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 17; anders dagegen BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 RdNr 12) .

    Ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall einer Absicherung über eine Quasiversicherung bestimmen lassen, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse ihre Begründung finden (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 24; anders dagegen BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 RdNr 12) , braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Insoweit erklärt lediglich der Hilfeempfänger der Krankenkasse gegenüber (einmalig für die Dauer des Leistungsbezugs), dass er diese Kasse wählt; es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die entgegen der verbreiteten Praxis der Sozialhilfeträger und der Krankenkassen allein gegenüber der Krankenkasse zu erfolgen hat (BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 26/15 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 7 RdNr 9) .

    Zwar bleibt der Empfänger von Grundsicherungsleistungen (mit Wohnsitz im Inland) grundsätzlich auch bei Absicherung über § 264 Abs. 2 SGB V verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung in einem dort näher bestimmten Mindestumfang für sich abzuschließen und aufrecht zu erhalten; denn eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) iS des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG vermittelt § 264 Abs. 2 SGB V nicht (im Einzelnen BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 26/15 R - SozR 4-2500 § 264 Nr. 7 RdNr 18) .

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Der Abschluss des Vertrags nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG unterliegt (seitens des Versicherten) aber im Grundsatz der Vertragsfreiheit (zum Kontrahierungszwang des Versicherers, der an Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz zu messen ist, vgl BVerfG vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8, RdNr 161 ff) .

    Es ist dabei ein legitimes Konzept, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung auch durch private Versicherungsunternehmen sicherzustellen (vgl BVerfG vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8, RdNr 171) und - als vom Bürger hinzunehmende sozialpolitische Entscheidung - diesem Weg der Absicherung gegenüber der Quasiversicherung bzw den Hilfen zur Gesundheit den Vorzug zu geben.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Die Frage nach der Absicherung im Krankheitsfall als Teil der Existenzsicherung (dazu nur Bundesverfassungsgericht vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 135; BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1, RdNr 33 mwN) muss schon wegen der damit verbundenen Kosten unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung geklärt werden können, zumal sich das Risiko einer Erkrankung in jedem Alter unvorhersehbar verwirklichen kann.
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Die Frage nach der Absicherung im Krankheitsfall als Teil der Existenzsicherung (dazu nur Bundesverfassungsgericht vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12, RdNr 135; BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1, RdNr 33 mwN) muss schon wegen der damit verbundenen Kosten unabhängig vom Vorliegen einer Erkrankung geklärt werden können, zumal sich das Risiko einer Erkrankung in jedem Alter unvorhersehbar verwirklichen kann.
  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 6/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Die "Feststellung einer Quasiversicherung" steht gerade nicht im Raum, sondern es können sich aus der Entscheidung lediglich Folgewirkungen auf ein solches Rechtsverhältnis ergeben, die für eine notwendige Beiladung aber nicht ausreichen (ähnlich BSG vom 24.3.2016 - B 12 KR 6/14 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 27 RdNr 23 ff zur fehlenden Notwendigkeit der Beiladung eines Sozialhilfeträgers zu einem Rechtsstreit, in dem die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu prüfen war) .
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 22.99

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bei sozialwidrigem Verhalten;

    Auszug aus BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 15/18 R
    Der Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss eines Vertrags nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG kann im Grundsatz allerdings ein sozialwidriges Verhalten iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII darstellen, das zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, die Kosten für eine Krankenbehandlung selbst aufzubringen (ähnlich bereits Bundesverwaltungsgericht vom 23.9.1999 - 5 C 22/99 - BVerwGE 109, 331) .
  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Der Senat hat bereits entschieden, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die sog Quasiversicherung Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, allein deshalb einbezogen sind, wenn und weil sie weder in der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung versichert sind (BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 5, RdNr 29; zuletzt BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Ist danach die Quasiversicherung nach § 264 Abs. 2 SGB V kraft Gesetzes eingetreten und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich eine von H bzw dem Kläger gewählte Krankenkasse nicht gesetzeskonform verhalten und die Behandlung sowie die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte abgelehnt hätte, kommt - mangels eines entsprechenden Bedarfs - auch unter dem Gedanken des Systemversagens eine nachrangige Zuständigkeit des beklagten Sozialhilfeträgers für Leistungen auf Grundlage des § 48 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht (vgl BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Nachdem der Beklagte ausdrücklich keinen Kostenersatz für die eingetretene "Quasiversicherung" verlangt, jedoch nicht berechtigt ist, durch die Bewilligung von Leistungen nach §§ 48, 52 SGB XII die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu schaffen, kommt es auf die Frage, ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall der Absicherung über eine Quasiversicherung bestimmen lassen, nicht an (vgl zum Streitstand bereits BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - RdNr 16, insoweit nicht tragend) .

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 3/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit -

    Deshalb kann dahinstehen, ob trotz der jeweils nur abschnittsweise bei entsprechender Bedarfslage erfolgenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (vgl § 44 Abs. 3 SGB XII) überhaupt ein zwischen den Beteiligten in der Zukunft bestehendes Rechtsverhältnis angenommen werden kann (vgl BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - SozR 4-3500 § 48 Nr. 3, RdNr 9 zum Feststellungsinteresse wegen der Absicherung im Krankheitsfall) .
  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem

    Denn für eine sog Quasiversicherung durch einen laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (vgl hierzu BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - SozR 4-3500 § 48 Nr. 3 RdNr 13) bestehen hier keine Anhaltspunkte.
  • LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20

    Sozialhilfe

    Nachdem der Beklagte ausdrücklich keinen Kostenersatz für die eingetretene "Quasiversicherung" verlange, jedoch nicht berechtigt sei, durch die Bewilligung von Leistungen nach §§ 48, 52 SGB XII die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu schaffen, komme es auf die Frage, ob und wie sich Kosten der "Sozialhilfe" im Fall der Absicherung über eine Quasiversicherung bestimmen lasse, nicht an (vgl. zum Streitstand bereits BSG vom 5. September 2019 - B 8 SO 15/18 R - Rn. 16, insoweit nicht tragend).
  • BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 38/21 B

    Leistungen nach dem SGB XII Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Feststellungsinteresses (vgl etwa Bundessozialgericht vom 5.9.2019 - B 8 SO 15/18 R - SozR 4-3500 § 48 Nr. 3; BSG vom 2.8.2001 - B 7 AL 18/00 R - SozR 3-1500 § 55 Nr. 34) stellen sich nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.04.2020 - L 12 U 810/19
    Nicht ausreichend ist, dass die Entscheidung gegenüber der Krankenkasse logisch notwendig einheitlich ergehen muss, vielmehr müssten die Rechte der Krankenversicherung aktiv gestaltet werden (BSG, Urteil vom 05.09.2019, B 8 SO 15/18 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2020 - L 7 SO 407/20
    Weiterhin dürften monatliche Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sein (vgl. § 32 Abs. 4 SGB XII; vgl. ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. September 2019 - B 8 SO 15/18 R - juris) bis zur Höhe des nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz ergebenden halbierten monatlichen Betrags für den Basistarif, deren aktuelle Höhe der Antragsteller nicht beziffert und die C. Krankenversicherung a.G. im August 2019 mit 309, 04 EUR angegeben hat.
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