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   BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94   

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BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94 (https://dejure.org/1995,1704)
BSG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 2 RU 47/94 (https://dejure.org/1995,1704)
BSG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 2 RU 47/94 (https://dejure.org/1995,1704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfallverletzter - Honorierung - Vertragliche Regelung - Arbeitsunfall - Behandlungskosten - Kostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GOZ; RVO § 557 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3
    Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in der Krankenversicherung versicherten Unfallverletzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 291
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
    Grundvoraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, daß der Kläger einen "Naturalleistungs- oder Naturalverschaffungsanspruch" auf die Sach- und Dienstleistung durch den Beklagten hat (vgl BSGE 73, 271, 276) [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92].

    In Verbindung mit den §§ 11 und 22 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) ergibt sich aus den angeführten Vorschriften der RVO, daß der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Sach- und Dienstleistungen und damit auch die ärztliche und zahnärztliche Behandlung als "Naturalleistung" (BSGE 73, 271, 274) [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] zu gewähren hat (BSG SozR Nr. 1 zu § 557 RVO; BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 559; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 557 Anm 2; KassKomm/Ricke § 557 RVO RdNr 4).

  • BSG, 24.01.1992 - 2 BU 173/91

    Kostenerstattungsanspruch für eine vom Verletzten selbst eingeleitete

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
    In Verbindung mit den §§ 11 und 22 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) ergibt sich aus den angeführten Vorschriften der RVO, daß der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Sach- und Dienstleistungen und damit auch die ärztliche und zahnärztliche Behandlung als "Naturalleistung" (BSGE 73, 271, 274) [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] zu gewähren hat (BSG SozR Nr. 1 zu § 557 RVO; BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 559; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 557 Anm 2; KassKomm/Ricke § 557 RVO RdNr 4).

    Diese Grundgedanken galten für alle Sozialversicherungszweige soweit in ihnen - wie auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - Sach- und Dienstleistungen als Naturalleistungen zu erbringen waren (ebenso Lauterbach/Watermann aaO § 557 Anm 4 Buchst b; s auch BSG SozR Nr. 1 zu § 557 RVO; BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91 - Brackmann aaO S 559).

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
    Grundvoraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, daß der Kläger einen "Naturalleistungs- oder Naturalverschaffungsanspruch" auf die Sach- und Dienstleistung durch den Beklagten hat (vgl BSGE 73, 271, 276) [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92].

    In Verbindung mit den §§ 11 und 22 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) ergibt sich aus den angeführten Vorschriften der RVO, daß der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Sach- und Dienstleistungen und damit auch die ärztliche und zahnärztliche Behandlung als "Naturalleistung" (BSGE 73, 271, 274) [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] zu gewähren hat (BSG SozR Nr. 1 zu § 557 RVO; BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 559; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 557 Anm 2; KassKomm/Ricke § 557 RVO RdNr 4).

  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 11/77

    Ersatz der durch die Verwendung glutenfreier Nahrung entstehenden Mehrkosten

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
    Bereits vor Inkrafttreten des § 13 SGB V wurde in der auch vorher ebenfalls von dem Grundsatz der Sach- und Dienstleistungen geprägten gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise eine Kostenerstattung für zulässig und notwendig angesehen, wenn die Dienst-und Sachleistungen dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger rechtswidrig versagt worden waren (BSGE 46, 179, 182; 48, 258, 260; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86), wenn sie in dringenden Fällen wegen Nichterreichen der Sach- und Dienstleistungen selbst beschafft werden mußten (BSGE 42, 117, 119; 46, 179, 182) oder wenn der Versicherte zwar nicht versucht hatte, die Dienst-und Sachleistungen als Naturalleistungen zu erhalten aber von vornherein feststand, daß ihm diese Leistungen abgelehnt worden wären (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86).
  • BSG, 10.07.1979 - 3 RK 21/78

    Psychologische Untersuchung - Heilmittel

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94
    Bereits vor Inkrafttreten des § 13 SGB V wurde in der auch vorher ebenfalls von dem Grundsatz der Sach- und Dienstleistungen geprägten gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise eine Kostenerstattung für zulässig und notwendig angesehen, wenn die Dienst-und Sachleistungen dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger rechtswidrig versagt worden waren (BSGE 46, 179, 182; 48, 258, 260; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86), wenn sie in dringenden Fällen wegen Nichterreichen der Sach- und Dienstleistungen selbst beschafft werden mußten (BSGE 42, 117, 119; 46, 179, 182) oder wenn der Versicherte zwar nicht versucht hatte, die Dienst-und Sachleistungen als Naturalleistungen zu erhalten aber von vornherein feststand, daß ihm diese Leistungen abgelehnt worden wären (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Folgt man dieser Ansicht, was der Senat ausdrücklich offen lässt (aA zB Welti, SGb 2008, 321, 324), ist diese Regelungslücke jedenfalls - ebenso wie für das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (BSG vom 20.3.2007, SozR 4-1300 § 48 Nr. 10 RdNr 13; BSG vom 5.10.1995, SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; jeweils mwN) - sachgerecht durch entsprechende Heranziehung des § 13 Abs. 3 SGB V zu schließen.
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 9/00 R

    Keine Festbetragsregelung beim Schadensersatz für zerstörte Brille in der

    Es ist nicht zu entscheiden, ob § 27 Abs. 2 SGB VII einen originären Kostenerstattungsanspruch vermittelt, oder ob es sich im vorliegenden Falle um einen unter den entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V (vgl BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1) umgewandelten Sachleistungsanspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII handelt.
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation findet allein unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) statt; diese Vorschrift ist in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anwendbar, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (vgl BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1 mwN; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand September 2006, § 26 SGB VII RdNr 8 mwN).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R

    Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte

    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie in anderen Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das Sachleistungsprinzip, dh der Unfallversicherungsträger hat die zur Heilbehandlung bzw beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sachleistung bzw Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für eine selbstbeschaffte Rehabilitationsleistung ist in der Regel nicht gegeben (vgl BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91 - BSGE 48, 172, 173 = SozR 2200 § 567 Nr. 2 ; BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566 f; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 4).

    Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, welche die Rechtsprechung des BSG zum vor Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht zuließ (s BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1), läßt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut nicht zu (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

    Bereits vor Inkrafttreten dieser unmittelbar nur für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschrift wurde in diesem vom Sachleistungsprinzip geprägten Sozialversicherungszweig ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Leistungen zuerkannt, wenn der Sozialversicherungsträger die Leistungen zu Unrecht verweigert hatte oder aus anderen Gründen eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (vgl BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1 mwN).

    Demgemäß hat der Senat den § 13 Abs. 2 bzw (nach der Neufassung durch Art. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992) Abs. 3 SGB V analog für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; sa Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 26 RdNr 8; Kater/Leube, SGB VII, § 26 RdNrn 14 f; Schmitt, SGB VII, § 26 RdNr 14).

  • BSG, 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - dritter Ort - Rückweg aus dem

    Die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen findet unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX und des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V statt, der in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anwendbar ist (vgl BSG Urteile vom 20.3.2007 - B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 10 RdNr 13 und vom 5.10.1995 - 2 RU 47/94 - SozR 3-2200 § 557 Nr. 1 mwN = juris RdNr 30 "analog anwendbar"; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 07/21, § 26 RdNr 18.3).
  • SG Augsburg, 14.01.2008 - S 5 U 5070/06

    Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung für die Anschaffung einer

    Sowohl das Bundessozialgericht (BSG) (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.1995, Az.: 2 RU 47/94) als auch das Schleswig-Holsteinische LSG in einer anderen Entscheidung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25.05.2000, Az.: L 5 U 18/99) gehen zutreffend davon aus, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zur Anwendung kommt.

    Bereits vor Inkrafttreten dieser unmittelbar nur für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschrift sei in diesem vom Sachleistungsprinzip geprägten Sozialversicherungszweig ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zuerkannt worden, wenn der Sozialversicherungsträger die Leistungen zu Unrecht verweigert habe oder aus anderen Gründen eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können (vgl. BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1 m.w.N.).

    Sie stützen sich dabei darauf, dass weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, welche die Rechtsprechung des BSG zum vor Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht zugelassen habe (vgl. BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1), der insoweit eindeutige Wortlaut des § 13 Abs. 3 SGB V nicht gestatte (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

    Derartige vertragliche Beziehungen sind jedoch in der Praxis nicht für alle Arten von Leistungserbringern und zu jeder Zeit möglich (vgl. zum damals vertragslosen Zustand zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der Zahnärzteschaft: BSG, Urteil vom 05.10.1995, Az.: 2 RU 47/94), so dass in derartigen Situationen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung schwerlich zur Erbringung der Sachleistung in der Lage und daher der versicherte Verletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung darauf angewiesen ist, sich die versicherungsfallbedingt erforderlichen Leistungen selbst zu verschaffen.

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 38/00 R

    Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine

    Es kann daher offen bleiben, ob § 27 Abs. 2 SGB VII einen originären Kostenerstattungsanspruch vermittelt, oder ob es sich im vorliegenden Falle um einen unter den im Unfallversicherungsrecht entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1) umgewandelten Sachleistungsanspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII handelt.
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 34/96

    Anspruch des Unfallverletzten auf Haushaltshilfe

    Damit hat die Beklagte die Kosten hierfür, insbesondere den durch den unbezahlten Urlaub während der Reha-Maßnahme entstandenen Verdienstausfall der Verlobten des Klägers zu erstatten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1 m.w.N.; s. auch Poske, Hauspflege, 1990, S. 222).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2000 - L 17 U 102/99

    Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Umschulungsmaßnahme;

    In der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gilt wie in anderen Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das Sachleistungsprinzip, d.h. der UV-Träger hat die zur Heilbehandlung bzw. beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sach- bzw. Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den UV-Träger für eine selbstbeschaffte Rehabilitationleistung ist in der Regel nicht gegeben (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urt. vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R m.w.N., u.a. mit Hinweis auf BSGE 48, 172, 173 = SozR 2200 § 567 Nr. 2 und BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1).

    Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, welche die Rechtsprechung des BSG zum vor Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht zuließ (s. BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1), kommen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht mehr in Betracht (BSG, Urteil vom 24.02.2000 a.a.O. mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

  • SG Dresden, 14.03.2005 - S 5 U 295/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - selbstbeschaffte Leistung -

    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie in anderen Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das Sachleistungsprinzip, d.h. der Unfallversicherungsträger hat die zur Heilbehandlung bzw. beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sachleistung bzw. Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für eine selbst beschaffte Rehabilitationsleistung ist in der Regel nicht gegeben (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, S. 566 f.).

    Demgemäß hat das BSG den § 13 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB V analog für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (SozR 3-2200 § 557 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2007 - L 11 KR 6/06

    Krankenversicherung

  • LSG stützt sich tragend darauf, dass der Weg der Eheleute vom dritten Ort unangemessen länger ist al, 10.08.2021 - B 2 U 2/20

    Gemeinsame Fahrt von Eheleuten mit dem Motorrad nach Urlaubsabwesenheit zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2020 - L 3 U 42/19
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2016 - L 9 U 530/15
  • SG Dresden, 06.09.2001 - S 7 U 141/99

    Gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - Hilfsmittelversorgung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 3 U 40/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2005 - L 16 U 125/04
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