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   BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R   

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https://dejure.org/2001,3320
BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R (https://dejure.org/2001,3320)
BSG, Entscheidung vom 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R (https://dejure.org/2001,3320)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - B 7 AL 52/01 R (https://dejure.org/2001,3320)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - Kinderbetreuungszeit vor dem Inkrafttreten des SGB 3 - Übergangsregelung - Gleichstellung mit Versicherungspflichtverhältnis

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Arbeitslosenhilfe - Familienpflege - Probezeit - Erziehungsgeld - Adoption - Betreuung - Kind

  • Judicialis

    SGB III § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 2; ; BErzGG § 1 Abs 3 Nr 1; ; GG Art 3; ; GG Art 6; ; BGB § 1744

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Rahmenfrist für den Arbeitslosengeldanspruch bei Kinderbetreuungszeiten vor dem Inkrafttreten des SGB III

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.02.1996 - 14 REg 3/95

    Erziehungsgeld - Personensorgerecht

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Dies geschieht regelmäßig durch Einleitung eines Adoptionsvermittlungsverfahrens bzw eine auf ein bestimmtes Kind konkretisierte Adoptionsbewerbung, wie sie nach den Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 27. November 1989, BGBl 1, 2016) zur Vorbereitung der Aufnahme in eine Adoptionspflege iS von § 1744 BGB und der späteren Adoption vorgesehen ist (vgl dazu im einzelnen BSGE 71, 128, 131 ff = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9 und ergänzend BSG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 14 REg 3/95 - unveröffentlicht; ferner Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 22. Dezember 1993 - 1 BvR 54/93 - SozSich 1994, 235, 236; BSG, Urteil vom 15. August 2000, SozR 3-7833 § 1 S 116 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - L 12 AL 181/00

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 107 Satz 1 Nr. 5 AFG könne nicht nach § 427 Abs. 3 SGB III weiter angewendet werden, weil für die von dieser Regelung erfaßten Zeiten § 427 Abs. 2 SGB III die "speziellere" Regelung sei; bei derartigen Zeiten berechne sich die Anwartschaftszeit deshalb in vollem Umfang nach dem SGB III (so jedoch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2001 -L 12 AL 181/00 -).
  • BVerfG, 22.12.1993 - 1 BvR 54/93

    Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld an die

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Dies geschieht regelmäßig durch Einleitung eines Adoptionsvermittlungsverfahrens bzw eine auf ein bestimmtes Kind konkretisierte Adoptionsbewerbung, wie sie nach den Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 27. November 1989, BGBl 1, 2016) zur Vorbereitung der Aufnahme in eine Adoptionspflege iS von § 1744 BGB und der späteren Adoption vorgesehen ist (vgl dazu im einzelnen BSGE 71, 128, 131 ff = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9 und ergänzend BSG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 14 REg 3/95 - unveröffentlicht; ferner Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 22. Dezember 1993 - 1 BvR 54/93 - SozSich 1994, 235, 236; BSG, Urteil vom 15. August 2000, SozR 3-7833 § 1 S 116 f).
  • BSG, 15.08.2000 - B 14 EG 4/99 R

    Anspruch auf Erziehungsgeld bei geplanter Adoption, Unterhaltsleitungen des

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Für die letztgenannten Kinder ist nicht der Zeitpunkt der Geburt, sondern der Zeitpunkt der Inobhutnahme für die Gewährung von Erziehungsgeld maßgeblich (BSG, Urteil vom 15. August 2000 - B 14 EG 4/99 R - SozR 3-7833 § 1 Nr. 23).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93

    Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Nach Sinn und Zweck des § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst c AFG muß deshalb der Erziehungsurlaub als die den Unterbrechungstatbestand wahrende Überbrückungszeit gelten, die - über eine auf höchstens zwei Jahre begrenzte Bezugsberechtigung von Erziehungsgeld hinaus - den Anschluß an die am 5. Dezember 1998 wiederaufgenommene Beschäftigung wahrt (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 6, S 21 ff).
  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 15/91

    Erziehungsgeld - Pflegeeltern - Verfassungsmäßigkeit - Personensorgerecht -

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Dies geschieht regelmäßig durch Einleitung eines Adoptionsvermittlungsverfahrens bzw eine auf ein bestimmtes Kind konkretisierte Adoptionsbewerbung, wie sie nach den Regelungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 27. November 1989, BGBl 1, 2016) zur Vorbereitung der Aufnahme in eine Adoptionspflege iS von § 1744 BGB und der späteren Adoption vorgesehen ist (vgl dazu im einzelnen BSGE 71, 128, 131 ff = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9 und ergänzend BSG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 14 REg 3/95 - unveröffentlicht; ferner Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 22. Dezember 1993 - 1 BvR 54/93 - SozSich 1994, 235, 236; BSG, Urteil vom 15. August 2000, SozR 3-7833 § 1 S 116 f).
  • BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87

    Abfindungssumme - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - "Entgehendes"

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
    Es ist dem potentiell Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht zuzumuten, eine ohnehin nicht zu gewährende Leistung zu beantragen (zu einer ähnlichen Situation bei § 36 AVG vgl BSGE 64, 118, 120/21).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 13 AL 1634/15

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Vielmehr führt die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die Erziehungszeit für den Sohn J. angrenzt, zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung der ersten Erziehungszeit für den Sohn J. und der zweiten Erziehungszeit für die Tochter A. L. gewahrt wird, auch wenn diese Mutterschutzfrist im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet hat (vgl. so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - L 1 AL 156/01 - juris im Hinblick auf die Parallelvorschrift zu § 26 Abs. 2a SGB III i.V.m § 107 Abs. 1 NR. 5c AFG unter Hinweis auf Urteile des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28 ff. sowie v. 5. Dezember 2001 - B 7 AL 52/01 R- SozR 3-4300 § 427 Nr. 1); LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10 - juris im Hinblick auf die Unmittelbarkeit zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Erziehungszeit bei Unterbrechung durch die Mutterschutzzeit).
  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 9/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist -

    Eine Verlängerung der Rahmenfrist nach § 427 Abs. 2 SGB III durch Nichteinrechnung der Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld vor dem 1. Januar 1998 kommt nicht in Betracht, weil so genannte gleichgestellte Zeiten, die nach § 427 Abs. 3 SGB III zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen, bei der Anwendung des § 427 Abs. 2 SGB III unberücksichtigt bleiben (BSG SozR 3-4300 § 427 Nr. 1).
  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist -

    Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht durch § 427 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen, wie bereits der 7. Senat des BSG entschieden hat (SozR 3-4300 § 427 Nr. 1).

    Bei Nichtbezug nur aus Gründen des Einkommens wäre es auch unschädlich, wenn die Klägerin die Leistung nicht schriftlich beantragt hätte (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BErzGG, vgl BSG SozR 3-4300 § 427 Nr. 1).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - L 1 AL 156/01

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Gleichstellung -

    Solche so genannten gleichgestellten Zeiten bleiben dann allerdings bei der Berechnung der Rahmenfrist unberücksichtigt und verlängern diese nicht nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (vgl. § 427 Abs. 2 SGB III und hierzu BSG SozR 3-4300 § 427 Nr. 1; BSG vom 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R).

    Im Ergebnis seien daher Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes während der ersten drei Lebensjahre ohne Bezug von Erziehungsgeld als Überbrückungszeit zu werten, die den Anschluss an eine zuvor ausgeübte Beschäftigung wahrt (vgl. BSGE 74, 28, 35 f = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; vgl. auch zuletzt BSG vom 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R - SozR 3-4300 § 427 Nr. 1 sowie vom 25.06.2002 - B 11 AL 67/00 R).

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