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   BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 166/01 B   

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BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 166/01 B (https://dejure.org/2001,10105)
BSG, Entscheidung vom 05.12.2001 - B 7 AL 166/01 B (https://dejure.org/2001,10105)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - B 7 AL 166/01 B (https://dejure.org/2001,10105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Überraschungsentscheidung - keine Förderung eines Hochschulstudiums im Rahmen der beruflichen Rehabilitation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - Nichtzulassung der Revision - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Förderung eines Hochschulstudiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 56 Abs. 1 § 58 Abs. 2 S. 2; SGG § 62
    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 166/01 B
    Denn das rechtliche Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht bereits alle Aspekte der zu treffenden Entscheidung erörtert (vgl BSG vom 13. Oktober 1993, SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 3).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 166/01 B
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (zB BVerfG vom 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] LS 1; BVerwG vom 3. Oktober 1985, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 232).
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

    Eine Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - FamRZ 2008, 244; zuletzt BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09 - juris RdNr 8) wie auch des BSG (SozR 3-4100 § 103 Nr. 4 S 23; Beschluss vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - juris; Beschluss vom 22.4. 2008 - B 5a/5 R 366/06 B - juris) dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

    Prozessbeteiligte - insbesondere anwaltlich vertretene - müssen grundsätzlich von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 3.7. 2001 - 1 BvR 1043/00 - NJW-RR 2002, 69; BSG, Beschluss vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - juris), auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist (BVerfGE 86, 133, 144 f).

  • BSG, 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - Juris RdNr 6), liegt bereits dann nicht vor, wenn sich das LSG im Urteil einem im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Standpunkt des SG anschließt.
  • BSG, 20.08.2008 - B 13 R 217/08 B
    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B, Juris RdNr 6), liegt nämlich bereits dann nicht mehr vor, wenn sich das LSG im Urteil (entweder seinem Vergleichsvorschlag oder aber dem) Standpunkt eines der Beteiligten angeschlossen hat; hiermit muss ein sorgfältiger Prozessbevollmächtigter rechnen (vgl Bundesverfassungsgericht vom 13.6.1990 - 2 BvR 673/90; Bundesfinanzhof vom 15.6.2007 - IX B 20/07, Juris RdNr 3; vom 10.6.2005 - IV B 44/05, Juris RdNr 8 f; vom 19.4.2005 - XI B 243/03, Juris RdNr 41 f: keine Überraschungsentscheidung bei Abweichung von einem in einem Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vergleichsvorschlag; Oberlandesgericht Koblenz vom 11.7.2005 - 12 U 702/04, Juris RdNr 17).
  • BSG, 08.06.2009 - B 13 R 63/09 B
    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BSG vom 5.12.2001, B 7 AL 166/01 B, Juris RdNr 6), liegt nämlich bereits dann nicht mehr vor, wenn sich das LSG im Urteil dem Standpunkt eines der Beteiligten (hier: des Klägers) angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008, B 13 R 217/08 B, Juris RdNr 9 und vom 1.8.2008, B 13 RS 61/08 B).
  • BSG, 23.12.2002 - B 11 AL 233/02 B

    Überraschungsentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; BSG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 166/01 B -).
  • BSG, 17.08.2016 - B 5 R 151/16 B
    Um aufzuzeigen, dass diese Argumentation so überraschend gewesen sei, dass mit ihr auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsansichten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f; Senatsbeschlüsse vom 15.7.2010 - B 5 RS 12/10 B - und vom 20.8.2013 - B 5 R 118/13 B - RdNr 21; BSG Beschlüsse vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 9 und vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - Juris RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 701), hätte der Kläger zumindest behaupten müssen, dass diese Gesichtspunkte im gesamten Verfahren von keiner Seite zur Sprache gebracht worden sind und dazu im Einzelnen darlegen müssen, mit welchen Gründen die Beklagte dem Anspruch des Klägers im Bescheid, Widerspruchsbescheid, Klage- und Berufungsverfahren entgegengetreten ist, mit welcher Begründung das SG die Klage abgewiesen hat und was im Erörterungstermin am 11.6.2015 zu diesem Thema besprochen worden ist.
  • BSG, 10.03.2010 - B 13 R 587/09 B
    Wenn das LSG - wie bereits zuvor das Sozialgericht Oldenburg - diesen Sachverständigen gefolgt ist und sich, wie die Klägerin selbst vorträgt, "im Ergebnis ... den (für sie) nachteiligen gutachterlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens und damit der vom Sozialgericht Oldenburg im Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 hinsichtlich des Leistungsvermögens der Klägerin vertretenen Auffassung" angeschlossen habe, liegt keine Überraschungsentscheidung in dem Sinne vor, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht hätte voraussehen können bzw mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 21.9.2006 aaO; BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - Juris RdNr 6).
  • BSG, 01.10.2008 - B 13 RS 61/08 B
    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B, Juris RdNr 6), liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn sich das LSG im Urteil dem Standpunkt eines der Beteiligten (hier: der Beklagten) angeschlossen hat, mag dieser auch von der Ansicht des SG abweichen.
  • BSG, 04.01.2011 - B 12 R 13/10 B
    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 5.12.2001 - B 7 AL 166/01 B - Juris RdNr 6), liegt bereits dann nicht vor, wenn sich das LSG im Urteil einem im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Standpunkt des SG anschließt.
  • BSG, 07.12.2009 - B 13 R 393/09 B
    Eine Überraschungsentscheidung in dem Sinne, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG vom 5.12.2001, B 7 AL 166/01 B, Juris RdNr 6), liegt jedoch bereits dann nicht vor, wenn sich das LSG im Urteil dem Standpunkt eines Beteiligten angeschlossen hat; hiermit muss ein sorgfältiger Prozessbevollmächtigter rechnen (vgl Senatsbeschluss vom 20.8.2008, B 13 R 217/08 B, Juris RdNr 9).
  • BSG, 30.10.2013 - B 5 RS 32/13 B
  • BSG, 26.10.2009 - B 11 AL 44/09 B
  • BSG, 27.10.2009 - B 7 AL 129/09 B
  • BSG, 24.05.2011 - B 5 RS 69/10 B
  • BSG, 09.10.2008 - B 13 R 171/08 B
  • BSG, 13.09.2016 - B 5 R 121/16 B
  • BSG, 23.07.2009 - B 13 R 149/09 B
  • BSG, 24.06.2009 - B 8 SO 26/08 B
  • BSG, 26.03.2009 - B 13 R 21/09 B
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