Rechtsprechung
   BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3994
BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R (https://dejure.org/2006,3994)
BSG, Entscheidung vom 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R (https://dejure.org/2006,3994)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - B 11a AL 3/06 R (https://dejure.org/2006,3994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Versicherungspflicht - Beschäftigungsverhältnis - Entsendung ins Ausland - Ausstrahlung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Anspruchsdauer; Versicherungspflicht; Ausstrahlung; Entsendung ins Ausland; Beschäftigungsverhältnis; rechtlich verselbständigter Betrieb; Arbeitsentgeltzahlung und Weisungsverhältnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit; Regelungen zur Arbeitslosenversicherung in dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Abkommen über Soziale ...

  • Judicialis

    SGB IV § 4 Abs 1; ; AFG § 168 Abs 1 S 1; ; AFG § 173a; ; SGB III § 127 Abs 1; ; SGB III § 127 Abs 2; ; SGB III § 425

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausstrahlung bei rechtlich verselbständigtem Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 79/94

    Einstrahlung - Entsendung - Konzernintern - Inländische Tochtergesellschaft

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    Ausstrahlung nach § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland in einen rechtlich verselbständigten Betrieb eingegliedert ist und dieser das Arbeitsentgelt zahlt (Fortführung von BSG Urteil vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 = BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).

    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird sowohl in Fällen der Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland in das Inland (Einstrahlung, § 5 SGB IV) als auch für die vorliegende Konstellation der Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV) für die Zuordnung als maßgebend angesehen, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (vgl BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2; BSGE 84, 136, 138 f = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9; Seewald in Kasseler Komm, § 4 SGB IV RdNr 9).

    Aus der auch vom LSG zitierten Entscheidung des BSG vom 7. November 1996 - 12 RK 79/94 -, BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, folgt für die Einstrahlung nach § 5 SGB IV und in gleicher Weise für die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Eingliederung in einen Betrieb vorliegt, dessen rechtliche Struktur von Bedeutung ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG kommt ein Beschäftigungsverhältnis iS der §§ 4 und 5 SGB IV auch bei einem unselbständigen Unternehmensteil in Betracht, und zwar auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur mit dem entsendenden Unternehmen geschlossen ist (vgl BSGE 79, 214, 221 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 128/84

    Vermögensdisposition - Verwaltungsakt - Disposition - Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    Dabei sind im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X gebotenen Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20); ein Abwägungsgesichtspunkt kann die Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit erst nach Erlass des Bescheides sein (BSGE 61, 223, 224 f = SozR 1300 § 45 Nr. 28).
  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 2/86

    Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit - Neufeststellung - Rücknahme einer

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    Dabei sind im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X gebotenen Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl BSGE 59, 206, 208 = SozR 1300 § 45 Nr. 20); ein Abwägungsgesichtspunkt kann die Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit erst nach Erlass des Bescheides sein (BSGE 61, 223, 224 f = SozR 1300 § 45 Nr. 28).
  • LSG Niedersachsen, 24.07.1985 - L 4 KR 69/83

    Rentenversicherung; Beitragseinzug; Einzugsstelle; Firma; Zweigniederlassung;

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    Eine Ausstrahlung wird bei einer unselbständigen Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung in der Regel angenommen, wenn das Arbeitsentgelt weiter vom inländischen Mutterunternehmen gezahlt wird und dieses weisungsbefugt bleibt (vgl LSG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juli 1985 - L 4 Kr 69/83; Padé in juris-Praxiskommentar SGB IV, 2006, § 4 RdNr 34; die oben genannten Richtlinien aaO Nr. 3.3.3).
  • BSG, 10.08.1999 - B 2 U 30/98 R

    Unfallversicherungsschutz - Entsendung - Ausstrahlung - Auslandsbeschäftigung -

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (vgl BSG SozR 3-2400 § 4 Nr. 5 S 8).
  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird sowohl in Fällen der Entsendung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland in das Inland (Einstrahlung, § 5 SGB IV) als auch für die vorliegende Konstellation der Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV) für die Zuordnung als maßgebend angesehen, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (vgl BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2; BSGE 84, 136, 138 f = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9; Seewald in Kasseler Komm, § 4 SGB IV RdNr 9).
  • BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85

    Ausstrahlung

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R
    b) Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV (vgl zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 7/4122 S 30) setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (vgl etwa BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

    Im Fall einer Ausstrahlung muss sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richten (Anschluss an BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R = SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

    Ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam abgeschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit, das gemäß § 6 SGB IV abweichende Regeln enthalten könnte, existiert nicht (vgl Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung vom 2.11.2010, veröffentlicht in Aichberger unter 4/30 Nr. 2.2.1 . ; BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 16) .

    Das Gesetz umschreibt in § 4 SGB IV nicht näher, welche Merkmale gegeben sein müssen, um bei tatsächlicher Arbeitsleistung im Ausland von einem weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden inländischen Arbeitgeber und damit den Voraussetzungen der Ausstrahlung ausgehen zu können (BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 18) .

    Die weiteren Ausführungen zur Eingliederung und zur Entgeltzahlung in dem angefochtenen Urteil sind nicht so hinreichend konkret, dass sie als den Senat bindende tatsächliche Feststellung iS des § 163 SGG gewertet werden können, ein Beschäftigungsverhältnis habe ausschließlich zu einem vietnamesischen Arbeitgeber bestanden (vgl BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 20) .

    Dafür ist von ausschlaggebender Bedeutung die faktische Ausgestaltung der Weisungsverhältnisse (BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 25) .

    Insbesondere der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den inländischen Arbeitgeber richten (BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1, RdNr 19; vgl BSG vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, S 5) .

    Sollte es sich beim EPRC seinerseits um einen rechtsfähigen oder um einen einem selbständigen (privaten oder öffentlich-rechtlichen) Rechtsträger im Ausland zurechenbaren Betrieb handeln - wozu das LSG ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen hat - könnte hingegen sogar die Vermutung gelten, dass bei der Arbeit in diesem Betrieb regelmäßig von einer dortigen Eingliederung auszugehen ist (BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 23; vgl bereits vgl BSG vom 7.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 218 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2 S 8 zur Einstrahlung; s auch Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 4 RdNr 4c; s zu einer Limited Partnership nach kalifornischem Recht Bieresborn, RdA 2008, 165, 168) .

    Nicht ausreichend für das Weiterbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit dem Zoo L. wäre jedenfalls, wenn der Zoo L. während der Tätigkeit des Klägers in Vietnam lediglich dem EPRC und damit dem Kläger nur indirekt Weisungen erteilen oder lediglich kraft wirtschaftlicher Stellung Einfluss auf die Verwendung des Klägers nehmen konnte (BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 26; vgl Aus- und EinstrahlungsRL 3.3.3) .

    b) Schließlich wird das LSG ggf zu berücksichtigen haben, dass eine Ausstrahlung iS des § 4 SGB IV nur angenommen werden könnte, wenn sich der Arbeitsentgeltanspruch weiter gegen dieses inländische Unternehmen richtete und von diesem erfüllt wurde (vgl BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 23; Dietrich in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 4 RdNr 39; Aus- und EinstrahlungsRL 3.3.4).

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Der fehlende Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Deutschland während des hier streitbefangenen Zeitraums kann nicht mit Hilfe der sozialversicherungsrechtlichen Ausstrahlungswirkung iS des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt 1 und Satz 2 BEEG in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (aaO) kompensiert werden.

    Bei diesen vom LSG festgestellten Vertragsgestaltungen während der Zeit in China lag kein Beschäftigungsverhältnis mit Ausstrahlungswirkung iS des § 4 Abs. 1 SGB IV vor (vgl hierzu BSG Urteil vom 5.12.2006 - B 11a Al 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 RdNr 17 und 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 6.2.2018 - L 11 EG 4286/16 - juris RdNr 33) .

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drs 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weitergeführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist weiter regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN; Senatsurteil vom 06.02.2018, L 11 EG 4286/16).

    Schon dieser Umstand spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12).

    Mögliche konzerninterne Finanzausgleiche sind unerheblich (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 285/14
    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Schon dieser Umstand spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris).

    Mögliche konzerninterne Finanzausgleiche sind unerheblich (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 EG 4476/18

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - keine Bindung der

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weitergeführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN; Senatsurteil vom 06.02.2018, L 11 EG 4286/16).

    Schon die rechtliche Selbstständigkeit der Einsatzgesellschaft in einem Konzern spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12; 10.10.2017, L 11 EG 2246/16).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 3335/12

    Anspruch auf Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland -

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Schon dieser Umstand spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteil des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10, juris).

    Mögliche konzerninterne Finanzausgleiche sind unerheblich (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 EG 272/14

    Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - Versetzung in

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Schon dieser Umstand spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris).

    Mögliche konzerninterne Finanzausgleiche sind unerheblich (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2016 - L 11 EG 2920/15

    Elterngeldberechtigung - fünfjährige Tätigkeit des Ehepartners im Ausland -

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Schon die rechtliche Selbstständigkeit der Einsatzgesellschaft in einem Konzern spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12).

    Mögliche konzerninterne Finanzausgleiche sind unerheblich (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

  • LSG Hessen, 22.02.2019 - L 5 EG 4/16
    Von einer Ausstrahlung könne dann nicht ausgegangen werden, wenn bei einer konzerninternen Entsendung die im Ausland ansässige Tochtergesellschaft eine juristische Person sei, der entsandte Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert sei und diese Tochtergesellschaft das Arbeitsentgelt zahle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Dezember 2006, B 11a AL 3/06 R).

    Eine solche liege nur dann vor, wenn der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch weiter in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibe und wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses im Inland erfüllt würden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Dezember 2006 a.a.O. sowie 7. November 1996, 12 RK 79/94).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 5. Dezember 2006, B 11a AL 3/06 R) setzt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat.

    Dementsprechend kann von einer Ausstrahlung grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn bei konzerninterner Entsendung die Tochtergesellschaft eine juristische Person ist, der entsandte Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und diese das Arbeitsentgelt zahlt (BSG, Urteile vom 7. November 1996 und 5. Dezember 2006 a.a.O.).

    Die rechtliche Struktur des Betriebs im Ausland ist von Bedeutung, weil regelmäßig dann, wenn dieser nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich als juristische Person verselbständigt ist, bei der Arbeit in diesem Betrieb von einer Eingliederung auszugehen ist (BSG vom 5. Dezember 2006 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 11 EG 4650/12
    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Schon dieser Umstand spricht gegen eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV (vgl BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1; Urteile des Senats vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris).

    Mögliche konzerninterne Finanzausgleiche sind unerheblich (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 2929/10

    Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Familienwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2017 - L 11 EG 2246/16
  • BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt -

  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 22/07 R

    Anspruch auf Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 EG 4734/11
  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - L 11 EG 4286/16

    Elterngeldanspruch - Auslandsentsendung - Ausstrahlungswirkung - hinreichender

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15

    Anspruch auf Elterngeld - Forschungsstipendium in den USA - Wohnsitz im Inland -

  • LSG Hessen, 30.06.2020 - L 3 U 105/16

    Gesetzlicher Unfallschutz: Arbeitnehmer sind auch bei Entsendung ins Ausland

  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 12 EG 13/16

    Anspruch auf Elterngeld

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 EG 4/11

    Anspruch auf Elterngeld bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt; Anspruch auf

  • LSG Bayern, 17.12.2015 - L 2 U 46/12

    Zur Frage, ob HIV-Infektion eine Berufskrankheit 3101 der Anlage 1 zur BKVist

  • LSG Hessen, 17.09.2013 - L 3 U 167/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Ausstrahlung bzw

  • SG Kassel, 28.01.2016 - S 11 EG 5/15
  • SG Karlsruhe, 28.01.2013 - S 16 AL 1195/12

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige

  • BSG, 27.05.2011 - B 11 AL 151/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Bindung an die

  • LSG Hessen, 30.06.2020 - L 3 U 105/6

    Unfall eines freigestellten Tierpflegers eines deutschen Zoos in Vietnam -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 8 R 13/15

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Unternehmensberater für ein

  • LSG Bayern, 11.09.2008 - L 9 EG 236/03

    Erziehungsgeld - inländisches Beschäftigungsverhältnis - befristete Versetzung

  • LSG Hessen, 30.08.2022 - L 3 U 211/19

    Gesetzliche Unfallversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - L 3 U 615/08

    Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als Doktorand im Ausland bei durch

  • LG Bonn, 31.01.2019 - 29 KLs 1/18
  • SG Bayreuth, 26.02.2016 - S 14 EG 25/14

    Kein Anspruch auf Elterngeld mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2014 - L 14 AL 384/10

    Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Sperrzeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 4 KR 258/15
  • SG Darmstadt, 21.09.2017 - S 32 AL 6/14

    Arbeitslosenversicherung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht