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   BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R   

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https://dejure.org/2006,3220
BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R (https://dejure.org/2006,3220)
BSG, Entscheidung vom 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R (https://dejure.org/2006,3220)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - B 11a AL 43/05 R (https://dejure.org/2006,3220)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt - Zuflussfiktion bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Kausalität

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt; Arbeitsentgelt; Zuflussfiktion bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Kausalität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrektur des Bemessungsentgelts nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit dem Ziel höherer Leistungen; Nachträgliche Berücksichtigung von Ansprüchen im Hinblick auf höheres ...

  • Judicialis

    SGB III F: 06.04.1998 § 134 Abs 1 S 2 Alt 2; ; SGB III F: 06.04.1998 § 134 Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 134 Abs. 1 S. 1 § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Bemessung des Arbeitslosengeldes, Zuflussfiktion bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Später hat der 7. Senat (BSGE 76, 162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22) die Vorschrift des § 112 Abs. 1 Satz 1 AFG im Lichte des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dahingehend ausgelegt, dass als "erzielt" auch diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sind, die dem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden infolge nachträglicher Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen sind (kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie).

    Tragend war die Überlegung, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) zur Behandlung von Einmalzahlungen in der Arbeitslosenversicherung kein hinreichend sachlicher Grund mehr ersichtlich war, Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung leistungsrechtlich nur deshalb unterschiedlich zu behandeln, weil bei der einen Gruppe Lohnteile verspätet, dh erst nach dem Ausscheiden, ausgezahlt wurden (BSGE 76, 162, 167 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.02.2000 - L 2 AL 19/98
    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Demgegenüber kann mangels Beschwer der Klägerin letztlich offen bleiben, ob das von dem Insolvenzverwalter für den Insg-Zeitraum ab Januar 1999 unter Einschluss von Tariferhöhungen bescheinigte erhöhte Bruttoarbeitsentgelt, auch wenn es nicht - das Insg ist kein Arbeitsentgelt - zugeflossen ist, nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist (zur abweichenden Rechtslage im Geltungsbereich des AFG vor Inkrafttreten des Achten AFG-Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2602, vgl BSGE 64, 179 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; ferner für die Zeit nach Inkrafttreten des Achten AFG-Änderungsgesetzes, aaO, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 1997 - L 1 Ar 102/95; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Februar 2000 - L 2 AL 19/98).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in der Folge angeschlossen (BSGE 78, 109 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    In gleicher Weise hat die Beklagte das Bemessungsentgelt im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) und im Vorgriff auf den zum 1. Januar 2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) eingefügten § 434c Abs. 1 SGB III auf der Basis des mit der Klägerin vor dem SG geschlossenen Vergleichs zum 1. April 2000 um 10 % erhöht und auf 710, 00 DM angehoben.
  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 97/96

    Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld - Berechnung der Höhe des

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III iVm § 434 Abs. 1 SGB III (eingefügt durch das Zweite SGB III-Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999, BGBl I 1648) die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen (jetzt ein Jahr, vgl § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848) vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (zum Erfordernis des Zuflusses im Geltungsbereich des AFG vgl Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 97/96, veröffentlicht in juris).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Tragend war die Überlegung, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) zur Behandlung von Einmalzahlungen in der Arbeitslosenversicherung kein hinreichend sachlicher Grund mehr ersichtlich war, Versichertengruppen mit gleicher Beitragsleistung leistungsrechtlich nur deshalb unterschiedlich zu behandeln, weil bei der einen Gruppe Lohnteile verspätet, dh erst nach dem Ausscheiden, ausgezahlt wurden (BSGE 76, 162, 167 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22).
  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 114/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Der Bewilligungsbescheid vom 26. April 1999 und die nach Maßgabe des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogenen Folgebescheide vom 25. April 2000 und 26. Juli 2000 (vgl zur Anwendung des § 96 SGG im Überprüfungsverfahren: BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 114/01 R - mwN) sind jedoch rechtmäßig.
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Insoweit ist das Leistungsrecht in der Arbeitslosenversicherung vom Beitragsrecht entkoppelt (vgl BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Erzielt war ursprünglich allein dasjenige Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bis zum Tage seines Ausscheidens tatsächlich in die Hand bekommen hatte bzw zumindest in der Weise abgerechnet war, dass es zur Verfügung lediglich noch des technischen Überweisungsvorganges bedurfte (sog reine Zuflusstheorie; zuletzt BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG, Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 2/92, veröffentlicht in juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.03.1997 - L 1 Ar 102/95
    Auszug aus BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R
    Demgegenüber kann mangels Beschwer der Klägerin letztlich offen bleiben, ob das von dem Insolvenzverwalter für den Insg-Zeitraum ab Januar 1999 unter Einschluss von Tariferhöhungen bescheinigte erhöhte Bruttoarbeitsentgelt, auch wenn es nicht - das Insg ist kein Arbeitsentgelt - zugeflossen ist, nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist (zur abweichenden Rechtslage im Geltungsbereich des AFG vor Inkrafttreten des Achten AFG-Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987, BGBl I 2602, vgl BSGE 64, 179 = SozR 4100 § 112 Nr. 43; ferner für die Zeit nach Inkrafttreten des Achten AFG-Änderungsgesetzes, aaO, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 1997 - L 1 Ar 102/95; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Februar 2000 - L 2 AL 19/98).
  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 38/87

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum - Lohnabrechungszeitraum -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 - L 8 AL 2833/13

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    Das BSG (05.12.2006 - B 11 a AL 43/05 R) habe zur Vorgängerregelung § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III entschieden, es reiche nicht aus, wenn Zahlungen zunächst aus anderen Gründen unterblieben seien und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten sei.

    Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2014 (Blatt 31/32 der Senatsakte) ausgeführt, sie halte die Entscheidung des BSG vom 05.12.2006 (B 11a AL 43/05 R) für "wegweisender" als die Entscheidung des BSG vom 29.01.2008 (B 7/7a AL 40/06 R), zumal der 7. Senat des BSG nicht mehr zuständig sei und sich in seinem Urteil mit der anderslautenden Entscheidung des 11a-Senats nicht auseinandergesetzt habe.

    Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. kann ein solcher unerfüllter Anspruch auf Arbeitsentgelt jedoch nur bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, wenn die Auszahlung "nur" wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterblieben war (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Für den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Zahlungsunfähigkeit reicht eine Ursächlichkeit nach der im Sozialrecht herrschenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung nicht aus (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dementsprechend genügt es auch nicht, dass die Zahlung zunächst aus anderen Gründen (z.B. Unkenntnis oder Zahlungsunwilligkeit) unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist (dazu vgl. BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 22, siehe aber auch BSG 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R - juris RdNr. 15; BSG 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R - juris RdNr. 17).

    Dies wird aus der Berufung auf die Gesetzesmaterialien deutlich (BSG 05.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 = juris RdNr. 25), als dort von einer nachträglich rückwirkenden Verständigung auf höheres Arbeitsentgelt die Rede ist, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erreichen, ohne dass der Arbeitgeber den höheren Betrag auch auszahlen müsse (BT-Drucks 13/4941 Seite 179).

  • BSG, 24.08.2017 - B 11 AL 16/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III verfolgt dieselben Zwecke, weil er im Wesentlichen der Vorgängerregelung entspricht (BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF § 151 RdNr 69, Stand 04/2014; Mutschler in Knickrehm, Kreikebohm, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, SGB III § 151 RdNr 8a).
  • BSG, 11.06.2015 - B 11 AL 13/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    Maßgeblich für die Beurteilung, welche Gründe für den fehlenden Zufluss von Entgelt ursächlich sind, ist nicht die Lehre von der Theorie der wesentlichen Bedingung; vielmehr sind die Voraussetzungen der Alt 2 - wie der Senat schon entschieden hat - nur erfüllt, wenn der unterbliebene Zufluss allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht (Monokausalität; BSG SozR 4-4300 § 134 Nr. 1, RdNr 22, 24; dazu Behrend in jurisPR SozR 23/2007 Anm 2).

    Von diesem Regelungszweck ausgehend hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Monokausalität der Zahlungsunfähigkeit für den Nichtzufluss von Entgelt zu verneinen ist, wenn - wie hier - die Zahlung zunächst aus anderen Gründen unterblieben ist, später aber die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hinzutritt (BSG SozR 4-4300 § 134 Nr. 1; BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R -, NZA 2007, 430 ff) .

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

    Hierzu haben der 11a- und 7a- Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 5. Dezember 2006 und 14. Dezember 2006 (B 11a AL 43/05 R und B 7a AL 44/05 R) entschieden, dass ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck der Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist.

    Ist das Entgelt tatsächlich nicht zugeflossen, wird es vielmehr nur berücksichtigt, wenn dies allein auf der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht; letztlich beinhaltet diese Einschränkung eine Durchbrechung der ansonsten geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung (Behrend, aaO, Rz 60), um Manipulationen zu verhindern, die jedenfalls bei einer fehlenden Überprüfung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs in Insolvenzfällen auf der Hand liegen (BSG, Urteile vom 5. und 14. Dezember 2006, aaO).

    Allerdings hat das LSG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums übersehen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 5. und 14. Dezember 2006, aaO; BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3 RdNr 21) in den so genannten Bemessungsrahmen der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 SGB III) nur hineinragende Abrechnungszeiträume nicht einzubeziehen sind.

  • BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 8/08 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch im Insolvenzgeldzeitraum -

    Ob dieses Ergebnis in gleicher Weise wegen der anders ausgestalteten Regelung des § 131 SGB III für den anschließenden Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zutrifft (vgl zur Auslegung der Vorgängerreglung des § 134 SGB III BSG, Urteil vom 5. Dezember 2006 - B 11a AL 43/05 R = SozR 4-4300 § 134 Nr. 1), hat der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen

    In Orientierung an dieser "kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie" wurde die Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997 (BGBl I 594) eingeführt und durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 wortgleich in § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF übernommen (zur Vor- und Entstehungsgeschichte BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 43/05 R - SozR 4-4300 § 134 Nr. 1 RdNr 23; BSG vom 8.2.2007 - B 7a AL 28/06 R - RdNr 16; Brackelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 151 RdNr 21; Brand in Brand, SGB III, 9. Aufl 2021, § 151 RdNr 10 f; Michalla-Munsche in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, § 151 RdNr 11, Stand 1.12.2022; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 151 RdNr 46 f, Stand Juni 2021, wonach der Gesetzgeber die "Anspruchstheorie" als gesetzliche Regelung übernommen habe) .
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Bei diesem Ergebnis verbleibt es zu Gunsten der Klägerin auch, wenn im Anwendungsbereich des § 130 SGB III nur volle Entgeltabrechnungszeiträume (hierzu BSG SozR 4-4300 § 133 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 134 Nr. 1) und aus diesem Grund nicht das Januargehalt 1997 in die Berechnung einzubeziehen sind und des Weiteren das Dezembergehalt 1997 außer Betracht bleibt, weil dieses bei Ausscheiden aus dem Versicherungspflichtverhältnis noch nicht abgerechnet war.
  • BSG, 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Zuflussfiktion bei

    Hierzu hat der 11a. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil vom 5. Dezember 2006 (B 11a AL 43/05 R) entschieden, dass ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck der Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 96/10
    Die fehlende Zahlungsfähigkeit muss alleinige Ursache für den unterbliebenen Zufluss sein (BSG, Urt. v. 5.12.2006, B 11a AL 43/05 R, SozR 4-4300 § 134 Nr. 1; BSG, Urt. v. 14.12.2006, B 7&8198;a AL 54/05 R, Rn. 13); es reicht nicht aus, dass die Zahlung zunächst aus anderen Gründen, z.B. Unkenntnis oder Zahlungsunwilligkeit, unterblieben und erst im weiteren Verlauf die Zahlungsunfähigkeit hinzugetreten ist (BSG, Urt. v. 5.12.2006, B 11a AL 43/05 R, Rn. 22, unter Bezugnahme auf den Wortlaut ["nur"], historischen Kontext und den und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck).

    Ebenso wenig genügt es, wenn der Arbeitslose bis zu seinem Ausscheiden einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hatte und dieses dann wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr erhält (BSG, Urt. v. 5.12.2006, B 11a AL 43/05 R, Rn. 24, Hervorhebung nicht im Original).

  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 44/11

    Ausschluss einer Berücksichtigung des im Strafvollzug erzielten Arbeitsentgelts

    Entscheidend hierfür ist bereits, dass nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 131 Abs. 1 S. 2 SGB III F. 2005 Arbeitsentgelt nur berücksichtigt werden darf, soweit es erarbeitet und zugeflossen ist; es sei denn, der Zufluss scheitert ausschließlich an der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (zuletzt zu § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III aF: BSG, 5.12.2006 - B 11a AL 43/05 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2010 - L 1 B 23/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 114/07

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2009 - L 1 KR 42/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2007 - L 7 AL 452/03
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