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   BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91   

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BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91 (https://dejure.org/1992,6798)
BSG, Entscheidung vom 06.02.1992 - 7 RAr 36/91 (https://dejure.org/1992,6798)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 36/91 (https://dejure.org/1992,6798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Arbeitslosengeld für ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH - Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld - Entgeltliches Beschäftigungsverhältnis bei einem Geschäftsführer einer GmbH - Bestehen der Arbeitslosenversicherung wegen tatsächlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 2437
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat das Bundessozialgericht (BSG) daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSGE 23, 83, 84 f = SozR Nr. 41 zu § 537a RVO; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO; BSG BB 1975, 282 = USK 74139 = Beiträge 1975, 60 = Rentenversicherung 1975, 151; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG USK 82166).

    Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1).

    Denn wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit verschiedener Stammkapitalübertragungen und auf andere Umstände im Bezug auf die hier gegebene Familiengesellschaft plausibel geltend gemacht hat, von den vertraglichen Grundlagen wesentlich abweichen, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl auch BSG USK 86145 = BB 1987, 406 und das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -).

    Das BSG hat daher in Übereinstimmung mit dem Schrifttum sowohl zum AVAVG als auch zum AFG stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum AVAVG BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a AVAVG aF).

    Ersetzt die Beitragsentrichtung die beitragspflichtige abhängige Beschäftigung nicht, kann auch ein Vertrauen des Betroffenen, aufgrund der Beitragsentrichtung bzw der widerspruchslosen Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert zu sein, nicht geschützt sein (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).

    Allerdings haben bislang die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen, ob die Arbeitsämter bei der Bewilligung von Alg an Entscheidungen der Einzugsstellen über die Beitragspflicht gebunden sind (BSGE 49, 22, 29= SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN); insoweit ist lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich eine Bindung allenfalls dann ergeben könnte, wenn der die Beitragspflicht feststellende Verwaltungsakt der Einzugsstelle der BA bekanntgegeben worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSGE 16, 289, 293 f = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AFG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Denn wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit verschiedener Stammkapitalübertragungen und auf andere Umstände im Bezug auf die hier gegebene Familiengesellschaft plausibel geltend gemacht hat, von den vertraglichen Grundlagen wesentlich abweichen, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl auch BSG USK 86145 = BB 1987, 406 und das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -).

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Er ist weder wegen seiner Organstellung (BSGE 13, 196, 200 = SozR Nr. 5 zu § 1 AFG aF) noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt; denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein.

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AFG aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl Begründung zu § 164 Abs. 1 AFG-Entwurf, BT-Drucks V/2291 S 91; BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

    Das BSG hat daher in Übereinstimmung mit dem Schrifttum sowohl zum AVAVG als auch zum AFG stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum AVAVG BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a AVAVG aF).

    Allerdings haben bislang die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen, ob die Arbeitsämter bei der Bewilligung von Alg an Entscheidungen der Einzugsstellen über die Beitragspflicht gebunden sind (BSGE 49, 22, 29= SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN); insoweit ist lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich eine Bindung allenfalls dann ergeben könnte, wenn der die Beitragspflicht feststellende Verwaltungsakt der Einzugsstelle der BA bekanntgegeben worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Denn wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit verschiedener Stammkapitalübertragungen und auf andere Umstände im Bezug auf die hier gegebene Familiengesellschaft plausibel geltend gemacht hat, von den vertraglichen Grundlagen wesentlich abweichen, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl auch BSG USK 86145 = BB 1987, 406 und das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -).

    Zu solchen Entscheidungen kommt es vielmehr nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn Hinweise und Belehrungen nicht ausreichen, Streit oder Zweifel an der Beitragspflicht der Beschäftigung einer Person beizulegen (vgl BSG USK 86145 = BB 1987, 406, 408).

  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Denn wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit verschiedener Stammkapitalübertragungen und auf andere Umstände im Bezug auf die hier gegebene Familiengesellschaft plausibel geltend gemacht hat, von den vertraglichen Grundlagen wesentlich abweichen, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl auch BSG USK 86145 = BB 1987, 406 und das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -).

    Ist somit für den Anspruch auf Alg unerheblich, ob die Einzugsstelle die Beitragspflicht des Arbeitslosen durch Verwaltungsakt festgestellt hat oder nicht, kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene mit Schreiben vom 17. November 1980, das seinerzeit nicht der Beklagten und offenbar auch nicht einem Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden ist, eine verbindliche Regelung dahin getroffen hat, daß ab 1. November 1980 bzgl des Klägers Beitragspflicht besteht, und ob eine solche Regelung, wenn sie erfolgt sein sollte, durch Mitteilung im Rahmen der Amtshilfe (vgl § 3 ff SGB X) iS der §§ 37, 39 SGB X der Beklagten bekannt gegeben ist, wie das LSG gemeint hat (vgl dazu das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -).

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83

    Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt für Arbeit - Beanstandung zu Unrecht

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Auch ein versicherungsrechtlicher Bestandsschutz zu Unrecht geleisteter Beiträge, wie er in der gesetzlichen Rentenversicherung für unbeanstandet gebliebene Beiträge zehn Jahre nach Aufrechnung der Versicherungskarten vorgesehen war (vgl § 1423 Abs. 2 RVO; § 145 Abs. 2 AVG) bzw nunmehr für Pflichtbeiträge vorgesehen ist, die nicht bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind und aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr beanstandet werden können (§ 26 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB IV] in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung), ist in der Arbeitslosenversicherung nicht geschaffen worden (vgl dazu BSGE 58, 154, 157 = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

    Auch insoweit ist entscheidend, worauf schon 1961 hingewiesen worden ist, daß nicht wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach Grund und Höhe rechtswirksam, dh für Zeiten der Versicherungspflicht in der richtigen Höhe rechtzeitig entrichtete Beiträge Voraussetzung für den Anspruch auf Alg sind, sondern Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, über die Einzugsstellen nicht zu entscheiden haben (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; vgl zum Unterschied dieser Anspruchsvoraussetzungen auch BSGE 58, 154, 156 f = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Schon 1961 hat das BSG vielmehr darauf hingewiesen, daß eine Bindung des Versicherungsträgers an eine Entscheidung der Einzugsstelle über den Beitragsanspruch für die Arbeitslosenversicherung von geringerer Bedeutung sei als für die Rentenversicherung, weil die Leistungspflicht in der Arbeitslosenversicherung - ohne Rücksicht auf die Entrichtung von Beiträgen - auf dem Versicherungsverhältnis beruhe, während in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich die rechtswirksam entrichteten Beiträge maßgebend seien (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

    Auch insoweit ist entscheidend, worauf schon 1961 hingewiesen worden ist, daß nicht wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach Grund und Höhe rechtswirksam, dh für Zeiten der Versicherungspflicht in der richtigen Höhe rechtzeitig entrichtete Beiträge Voraussetzung für den Anspruch auf Alg sind, sondern Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, über die Einzugsstellen nicht zu entscheiden haben (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; vgl zum Unterschied dieser Anspruchsvoraussetzungen auch BSGE 58, 154, 156 f = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83

    Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Ein Arbeitsloser, der eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung in der Rahmenfrist zurückgelegt hat, ist hiernach auch dann geschützt, wenn Beiträge zur BA nicht entrichtet worden sind (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; Gagel, Komm zum AFG, Stand Oktober 1991, § 104 RdNr 5; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 104 RdNr 6).

    Das BSG hat daher in Übereinstimmung mit dem Schrifttum sowohl zum AVAVG als auch zum AFG stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum AVAVG BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a AVAVG aF).

  • BSG, 22.11.1974 - 1 RA 251/73
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH hat das Bundessozialgericht (BSG) daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSGE 23, 83, 84 f = SozR Nr. 41 zu § 537a RVO; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO; BSG BB 1975, 282 = USK 74139 = Beiträge 1975, 60 = Rentenversicherung 1975, 151; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG USK 82166).
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 20.10.1960 - 7 RAr 80/58

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung - Erfüllung der

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 45/76

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 70/82

    GmbH-Beteiligung - Geschäftsführender Komplementär - Abhängige Beschäftigung

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 76/94

    Arbeitslosenversicherung - Beitragsrecht - Leistungsrecht

    Ausschlaggebend ist im einen wie im anderen Fall das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit (BSGE 70, 81, 84 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; vgl auch BSG vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 36/91 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld -

    Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, hängt nach § 104 AFG die Erfüllung der Anwartschaftszeit von einer ihrer Art nach die Anwartschaft begründenden beitragspflichtigen Beschäftigung ab, nicht dagegen von der Entrichtung von Beiträgen (Urteil des 7. Senats vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 36/91 - mwN).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 82/91

    Gewährung von Arbeitslosengeld

    Schließlich wird die fehlende beitragspflichtige Beschäftigung nicht dadurch ersetzt, daß für die Klägerin in der Zeit vom 15. bis 30. Juni 1986 Beiträge an die Beigeladene zu 2) als Einzugsstelle entrichtet worden sind, daß die Beitragszahlung durch die Einzugsstelle unbeanstandet geblieben ist bzw daß die Beitragspflicht im Einzugsverfahren ggf förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist (BSG vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 134/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ähnlich BSG vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 36/91 -, unveröffentlicht).
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