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   BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R   

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BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R (https://dejure.org/2003,3675)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R (https://dejure.org/2003,3675)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R (https://dejure.org/2003,3675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Anspruchs auf Zahlung von Teilarbeitslosengeld bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber - Möglichkeit der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung der Teilzeittätigkeiten - Arbeitszeitreduzierung als Verlust einer ...

  • Judicialis

    SGB III § 150

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 150 Abs. 1 Nr. 1 § 150 Abs. 2 Nr. 1
    Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Arbeitszeitreduzierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 270
  • NZS 2004, 138
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Entstehung - Teilarbeitslosigkeit - zwei

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Hierzu hat der Senat bereits entschieden, es könne - entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid und der Revisionsbegründung - nicht von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber immer nur ein Beschäftigungsverhältnis bestehen kann (BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1).

    Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abgrenzung kommt der formalen arbeitsvertraglichen Ausgestaltung lediglich eine Indizfunktion zu (angedeutet in BSGE 88, 180, 187 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Jede Beschäftigung setzt - ob im beitragsrechtlichen oder leistungsrechtlichen Sinn - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also in einen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 32/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Strafgefangener - Arbeitspflicht

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Kernbestand eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit einer Person von einer anderen zum Inhalt hat (BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 82, 118, 121 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 8).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Jede Beschäftigung setzt - ob im beitragsrechtlichen oder leistungsrechtlichen Sinn - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also in einen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG aF; § 197a SGG in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Rechtshängigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Jede Beschäftigung setzt - ob im beitragsrechtlichen oder leistungsrechtlichen Sinn - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also in einen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Jede Beschäftigung setzt - ob im beitragsrechtlichen oder leistungsrechtlichen Sinn - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also in einen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R
    Kernbestand eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit einer Person von einer anderen zum Inhalt hat (BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 82, 118, 121 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 8).
  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung

    Soweit der 7. Senat für die Prüfung eines Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III unter Bezugnahme auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Gesetzesbegründung annahm, dass prinzipiell bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen iS von § 150 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bestehen können (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 S 8 und BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 RdNr 7), hat er schon selbst darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des 12. Senats vom 16.2.1983 und des 7. Senats vom 6.2.1992 enthaltenen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS von § 150 SGB III übertragbar sind (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 S 8).
  • LSG Sachsen, 24.05.2012 - L 3 AL 98/11

    Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Verlust einer von zwei

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht können durchaus mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 [271] = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 Rdnr. 7 = Juris-Dokument Rdnr. 15).

    Ob es sich um ein einheitliches oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse handelt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände konkret zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 [272] = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 Rdnr. 7 = Juris-Dokument Rdnr. 15).

    Entscheidend ist vielmehr, ob in der Sache mindestens zwei Teilzeitvereinbarungen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 [272] = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 Rdnr. 8 = Juris-Dokument Rdnr. 16).

    Teilzeitarbeitsvereinbarungen setzen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst abgrenzbare Absprachen der Vertragsparteien über den Umfang (Stundenzahl) der jeweiligen Teilzeittätigkeit voraus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 [272] = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 Rdnr. 9 = Juris-Dokument Rdnr. 17).

    Dienststellen sind - in Anlehnung an die personalvertretungsrechtliche Terminologie - die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe (in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes) sowie die Gerichte selbst (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 [272 f.] = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 Rdnr. 9 = Juris-Dokument Rdnr. 17).

    Für die Streit entscheidende Frage des Vorhandenseins von (zwei) abhängigen Beschäftigungsverhältnissen eigenen sich die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Frage der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu selbständigen Tätigkeiten entwickelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 [273] = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 Rdnr. 10 = Juris-Dokument Rdnr. 18).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2003 - L 7 AL 264/00
    Der Gesetzgeber hat den Fall der Verminderung der Arbeitszeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.02.2003, a.a.O.; Urteil vom 21.06.2001 - 7 AL 54/00 R -, SozR 3-4300 § 150 Nr. 1) kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit mehrerer Beschäftigungsverhältnisse bei nur einem Arbeitgeber gedanklich vorausgesetzt hat.

    Da im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abgrenzung der formalen arbeitsvertraglichen Ausgestaltung lediglich eine Indizfunktion zukommt, schließt weder das Vorhandensein nur eines schriftlichen Arbeitsvertrags mit demselben Arbeitgeber aus, dass zwei Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, noch vermag die formale arbeitsvertragliche Ausgestaltung eines letztlich einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zwei Teilzeitbeschäftigungen im Sinn des § 150 SGB III zu begründen (BSG, Urteil vom 06.02.2003, a.a.O.).

    Jede Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, also in einen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 06.02.2003, a.a.O., m.w.N.).

    Im Fall einer entsprechenden Teilzeitvereinbarung ist danach die Annahme mehrerer Beschäftigungsverhältnisse gerechtfertigt, wenn es sich bei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen beziehungsweise Aufgabenbereichen um jeweils eine eigenständige technische Leitung handelt (so BSG, Urteil vom 06.02.2003, a.a.O.).

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Berücksichtigung

    Aus diesem Grund kann - wie das BSG bereits entschieden hat - ein Anspruch auf Teil-Alg aus der Ausübung einer einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch dann nicht entstehen, wenn in dieser Beschäftigung die Arbeitszeit reduziert wird (BSG vom 6.2.2003 - B 7 AL 12/01 R - BSGE 90, 270 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1, juris RdNr 13 ff) .
  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 5 KR 383/06

    Sozialversicherung - Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses

    Unter Betrieb ist dabei eine organisatorische Einheit zu verstehen, in welcher bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R).

    Insoweit ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R; BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 18/93; BSG, Urteil vom 16.02.1983 - 12 RK 26/81).

  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 96/02 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum in Sonderfällen - Aufgabe einer von zwei

    Dass die Vorschrift des § 131 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht den ihr vom Kläger beigemessenen Inhalt hat, wird auch aus der Abgrenzung zu der mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eingeführten Regelung über das Teil-Alg (§ 150 SGB III idF des AFRG; vgl hierzu Senatsurteile vom 21. Juni 2001, BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1, sowie vom 6. Februar 2003, BSGE 90, 270 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1) deutlich.

    Denn der Gesetzgeber hat den Fall der Verminderung der Arbeitszeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen (vgl hierzu Senatsurteil vom 6. Februar 2003, BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1; BT-Drucks 13/4941, S 181 zu § 151 Abs. 2 Nr. 1).

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 28/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

    Der begrenzten Zielsetzung des Lückenschlusses entspricht es daher, dass nicht nur die Verminderung der Arbeitszeit innerhalb eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses der Teilarbeitslosigkeit nicht gleichgestellt werden kann (BSGE 90, 270 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 RdNr 6 ff), sondern auch, dass der Verlust einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung neben einer fortgeführten selbständigen Tätigkeit kein Teil-Alg auslöst.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - L 5 R 1989/11
    Lägen dann Betriebsstätten in größerer Entfernung voneinander getrennt oder bestehe für diese jeweils eine eigenständige technische Leitung mit unterschiedlichen Arbeitsvorgängen und Aufgabenbereichen, sei eine beachtenswerte Trennung der Betriebe und damit auch der Arbeitsverhältnisse anzunehmen (vgl. BSG, Urteil v. 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R; BSG, Urteil v. 21.06.2001 B 7 AL 54/00 R).

    Die Notwendigkeit einer getrennten Betrachtung der Beschäftigungen in den verschiedenen Restaurants folgt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht aus den Entscheidungen des 7. Senats des BSG zum Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (BSG, Urteil v. 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R- ; BSG, Urteil v. 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R - jeweils in Juris).

  • SG Stade, 07.03.2012 - S 16 AL 22/10
    Unter Berücksichti-gung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Az: B 7 AL 12/01 R) komme die Gewährung von Teilarbeitslosengeld dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäf-tigungen bei einem Arbeitgeber ausgeübt habe, nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

    Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der von beiden Beteiligten zitierten Rechtspre-chung des BSG im Urteil vom 6. Februar 2003 (B 7 AL 12/01 R, BSGE 90, 270 ff).

  • LSG Bayern, 09.06.2005 - L 5 KR 113/04

    Beitragsnachforderung auf Grund einer Betriebsprüfung; Versicherungsfreiheit bzw.

    Vielmehr ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 16. Februar 1983 - SozR 168 Nr. 7 mit Nachweis zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sowie mit Hinweisen auf die übereinstimmende Literaturmeinung; BSG Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R; Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 20.04.2004 - L 5 KR 80/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2007 - L 11 AL 195/06
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