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   BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R   

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https://dejure.org/2008,9034
BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R (https://dejure.org/2008,9034)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R (https://dejure.org/2008,9034)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - B 6 KA 7/07 R (https://dejure.org/2008,9034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einbehaltung von Gesamtvergütungsanteilen zur Finanzierung konkreter Integrationsverträge durch die Krankenkassen; Kooperation von Hausärzten und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete als Voraussetzung an eine interdisziplinär-fachübergreifende ...

  • Judicialis

    SGB V § 140a Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R
    Die Regelung des § 140d Abs. 1 SGB V über die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung ist seit ihrem Inkrafttreten zum 1.1.2004 mehrfach geändert worden (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11).

    Diese Bestimmungen waren durch eine enge Verzahnung von Regel- und Integrationsversorgung gekennzeichnet (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 21).

    Die verschärften Anforderungen an Abschluss und Gegenstand von Verträgen der integrierten Versorgung gelten für die hier zu beurteilenden nicht, weil diese bereits im Jahr 2004 abgeschlossen wurden (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11, 21).

    Wie der Senat zur Auslegung und Anwendung der vorgenannten Regelungen ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 12), sind die Krankenkassen auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V nur berechtigt, Gesamtvergütungsanteile zur Finanzierung konkreter Integrationsverträge einzubehalten.

    Der Begriff der interdisziplinär-fachübergreifenden Versorgung setzt eine Kooperation von Hausärzten und Fachärzten (hierzu s Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 13) oder von Fachärzten unterschiedlicher Gebiete voraus.

    Wichtigster Anwendungsfall einer Versorgung, die verschiedene Leistungssektoren miteinander verknüpft, ist die Verzahnung von ambulanten und stationären Behandlungen (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 17).

    Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, nur solche Verträge seien von § 140a Abs. 1 SGB V erfasst, die Leistungen aus den beiden "Hauptsektoren" anbieten (vgl Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 18).

    Das ergibt sich aus der Konzeption der Integrationsversorgung als einer Alternative zur Regelversorgung, wie sie den Vorschriften der §§ 140a bis 140d SGB V seit ihrer Neufassung durch das GMG zugrunde liegt (vgl dazu insbes Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 14, 20 ff).

    Unzureichend für eine integrierte Versorgung ist es im Regelfall dagegen, wenn innerhalb eines Krankenhauses nur die stationär und die ambulant erbrachten ärztlichen Behandlungen miteinander verknüpft werden, wie in den Senatsurteilen vom 6.2.2008 in den Verfahren B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 6/07 R mit näheren Ausführungen dargelegt ist.

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 6/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R
    Unzureichend für eine integrierte Versorgung ist es im Regelfall dagegen, wenn innerhalb eines Krankenhauses nur die stationär und die ambulant erbrachten ärztlichen Behandlungen miteinander verknüpft werden, wie in den Senatsurteilen vom 6.2.2008 in den Verfahren B 6 KA 5/07 R und B 6 KA 6/07 R mit näheren Ausführungen dargelegt ist.
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R
    Wie der Senat grundlegend im Urteil vom 6.2.2008 zum Barmer Hausarztvertrag ausgeführt hat (Az B 6 KA 27/07 R - RdNr 10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dürfen die von einer Krankenkasse nach § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V einbehaltenen Mittel gemäß Satz 3 aaO ausschließlich zur Finanzierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbarten Vergütungen verwendet werden.
  • LSG Brandenburg, 01.11.2004 - L 5 B 105/04

    Anspruch eines Arztes auf ungekürzte Zahlung monatlicher Abschläge auf die

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R
    Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (zutreffend Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; insoweit unzutreffend LSG Brandenburg, Beschluss vom 1.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 758/06

    Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R
    Das Landessozialgericht (LSG) hat deren Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2006 - juris; Parallelentscheidung veröffentlicht in SGb 2007, 621 = MedR 2007, 318 = GesR 2007, 125).
  • SG Berlin, 30.10.2008 - S 36 KR 1271/07

    Krankenversicherung - Vertrag zur integrierten Versorgung - Mittel der

    1) Auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 S 1 SGB 5 sind Krankenkassen nur berechtigt, Vergütungsanteile zur Finanzierung konkreter Integrationsverträge einzubehalten (vg. BSG, Urteile vom 06.02.2008 - B 6 KA 27/07, B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R).

    Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, dass Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (BSG, Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 27/07, B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630) .

  • SG München, 19.05.2010 - S 38 KA 1517/08

    Integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - öffentlich-rechtlicher

    Die Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 06.02.2008 (Az. B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R, B 6 KA 7/07 R, B 6 KA 27/07 R) aufgestellt habe, seien nicht erfüllt.

    Das BSG habe in der Entscheidung unter dem Az.: B 6 KA 7/07 R über einen Fall zu entscheiden, in dem dieses Zusammenwirken in einer Einrichtung stattgefunden habe.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.10.2015 - L 4 KA 39/13

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarbegrenzung - Abstaffelungsregelung -

    Dies setzt jedoch einen substantiierten Ansatz in dem Vortrag voraus, der einen Hintergrund und Anhalt für die Unrichtigkeit der Daten - wenn auch in groben Zügen - erkennen lässt (vgl. zur Prüfung nach § 106 SGB V BSG v. 16.7. 2008 - B 6 KA 7/07 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 19).
  • LSG Hessen, 05.02.2013 - L 1 KR 222/10

    Krankenversicherung - Anforderungen an Verträge zur integrierten Versorgung -

    Diese Form der integrierten Versorgung habe das Bundessozialgericht mit Entscheidung vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 7/07 R) anerkannt.
  • SG Magdeburg, 13.12.2011 - S 45 KR 90190/09

    Zulässigkeit der Kürzung der Vergütung eines Krankenhauses durch die Krankenkasse

    Bereits aus der Gesetzesbegründung, [vgl. Bundestagsdrucksache (künftig Bt-Drs.) 14/1245, S. 55], wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung im Blick hatte, (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, R. 15 und 16, Az: B 6 KA 5/07 R, Rn. 17 und 18 sowie Az: B 6 KA 7/07 R, Rn. 17 und 18).
  • SG Magdeburg, 29.11.2011 - S 45 KR 90253/08

    Kürzung der Vergütung des Krankenhausträgers für eine stationäre Behandlung zur

    Bereits aus der Gesetzesbegründung, [vgl. Bundestagsdrucksache (künftig Bt-Drs.) 14/1245, S. 55], wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung im Blick hatte, (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 27/07 R, R. 15 und 16, Az: B 6 KA 5/07 R, Rn. 17 und 18 sowie Az: B 6 KA 7/07 R, Rn. 17 und 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2017 - L 13 AL 1140/17
    Unabhängig davon, dass insoweit ein Erlass des vorliegend angefochtenen Bescheids vom 12. April 2016 durch eine unzuständige die Bundesagentur für Arbeit vertretende Agentur für Arbeit nach § 42 Satz 1 SGB X entscheidungsunerheblich wäre (vgl. auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 6 KA 7/07 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 9) bedurfte es hier keiner Beiladung der Agentur für Arbeit Bad Freienwalde und stellt das Unterbleiben keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar.
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