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   BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95   

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https://dejure.org/1996,16287
BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95 (https://dejure.org/1996,16287)
BSG, Entscheidung vom 06.03.1996 - 9 RVg 7/95 (https://dejure.org/1996,16287)
BSG, Entscheidung vom 06. März 1996 - 9 RVg 7/95 (https://dejure.org/1996,16287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1. Juli 1990 in der Bundesrepublik Deutschland verletzter jugoslawischer Staatsangehöriger - Verbürgte Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Jugoslawien - Notwendigkeit der Gleichstellung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Zwar darf und muß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialer Leistungen auch die Finanzierbarkeit berücksichtigen, was dazu führen kann, daß Leistungen auch zeitlich gestaffelt und in verschiedener Höhe für bestimmte Personengruppen eingeführt werden können, wenn anders eine Finanzierung bei Beachtung einer soliden Haushaltsplanung nicht möglich erscheint (vgl BVerfG SozR 3-5761 Allg Nr. 1).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 155/75
    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Sie sind, da sie nicht den Inhalt und die Auslegung von Bundesrecht betreffen (§ 162 SGG), für das Revisionsgericht bindend (BSGE 44, 221, 222 = SozR 5050 § 15 Nr. 8).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Zwar sind - insbesondere bei Einräumung von Ansprüchen auf Sozialleistungen - Stichtagsregelungen grundsätzlich zulässig (BVerfGE 49, 275 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]; 79, 219; 80, 311).
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84

    Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen -

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BSG, 20.04.1983 - 5a RKnU 2/81

    Unfallrente - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Urlaubsgeld -

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 1987 und 21. Januar 1988 waren während der Rechtshängigkeit der gegen sie gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSGE 55, 87, 89 = SozR 1300 § 44 Nr. 4; auch BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33) auch darauf zu überprüfen, ob dem Kläger inzwischen ein Anspruch auf die begehrte Leistung durch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erwachsen war.
  • BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82

    Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Zu den privilegierten Ausländern gehörten vor dem 1. Juli 1990 kraft höherrangigen Rechts aber auch Angehörige von Mitgliedsstaaten der EG (vgl die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Cowan 186/87, EuGHE 1989, 195 = NJW 1989, S 2183 [EuGH 02.02.1989 - - 186/87] sowie die klarstellende Bestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Bei einer entsprechenden Anwendung des § 10a OEG auf die in § 1 Abs. 5 und 6 genannten nichtprivilegierten Ausländer lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung in § 10 Satz 3 OEG nF ausräumen (vgl BVerfGE 82, 6, 12).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 7 PrStHG - Gegenseitigkeitsverbürgung

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95
    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

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