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   BSG, 06.03.1996 - 9 RV 11/95   

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https://dejure.org/1996,2968
BSG, 06.03.1996 - 9 RV 11/95 (https://dejure.org/1996,2968)
BSG, Entscheidung vom 06.03.1996 - 9 RV 11/95 (https://dejure.org/1996,2968)
BSG, Entscheidung vom 06. März 1996 - 9 RV 11/95 (https://dejure.org/1996,2968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslansaufenthalt - Krankenhausbehandlung - Erstattung - Versorgungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme für privat durchgeführte dringende Krankenhausbehandlung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 59
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.03.1982 - 3 RK 64/80

    Kostenerstattung von der Krankenkasse; Selbsttragung der Kosten; Beschäftigung im

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RV 11/95
    Auch damals war durch die Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 53, 150, 155 f = SozR 2200 § 222 Nr. 1) geklärt, daß der KV-Träger zur Gewährung von Krankenpflege im Ausland nicht verpflichtet ist und sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erstattung der im Ausland angefallenen Behandlungskosten auch nicht der gesetzlichen Regelung über die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung in Notfällen (§ 368d Abs. 1 S 2 RVO; jetzt § 13 Abs. 3 SGB V) entnehmen ließ, die demselben Zweck wie § 18 Abs. 4 S 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nF dient.
  • BSG, 19.03.1970 - 5 RKn 47/67

    Krankengeldanspruch - Auslandsaufenthalt - Urlaubsaufenthalt -

    Auszug aus BSG, 06.03.1996 - 9 RV 11/95
    Mit der Neuregelung durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) hat der Gesetzgeber die damalige Rechtsprechung für den Bereich der KV bestätigt, teilweise sogar verschärft (vgl die Ausdehnung des Ruhens auch auf Ansprüche auf Krg, entgegen BSGE 31, 100 = SozR Nr. 39 zu § 182 RVO).
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R

    Überkreuzspende - Lebensorganspende - Nierentransplantation - Ehepaare - Schweiz

    Dem Berechtigten soll der ihm zustehende Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung ohne Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfüllt, andererseits aber auch eine wirtschaftliche Versorgung und eine Begrenzung des Kostenrisikos des Versorgungsträgers gewährleistet werden (vgl Senatsurteil BSGE 78, 59, 61 = SozR 3-3100 § 18 Nr. 3 S 5).

    Dies gilt zumindest dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Leistungen handelt, deren Erbringung nach dem BVG grundsätzlich der Krankenkasse zugewiesen ist, also insbesondere um Leistungen nach § 18c Abs. 1 Satz 3 iVm § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BVG (vgl BSGE 78, 59, 61 = SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Unaufschiebare Leistungen liegen insbesondere bei Notfällen ( § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder Systemstörungen vor (BSG vom 06.03.1996 - 9 RV 11/95 - SozR 3 - 3100 § 18 Nr. 3).

    Auch eine Kostenerstattung wegen eines Auslandsaufenthaltes ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Peters in Kasseler - Kommentar § 16 Rdn. 6; BSG vom 06.03.1996 - 9 RV 11/95 - SozR 3 - 3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2005 - L 8 VG 1018/04

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Beschädigtenversorgung -

    3. Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

    Darüber hinaus gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Prämien für eine private Versicherung (BSG Urteil vom 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2005 - L 8 VG 1060/04

    Prozessführungsbefugnis der Ehefrau eines Berechtigten nach dem OEG - Erstattung

    2. Abgesehen von der als Sonderregelung aufzufassenden Bestimmung in § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen (Zahlung der Prämien, Erstattung des mit der privaten Versicherung vereinbarten Selbstbehalts) für eine private Krankenversicherung (Anschluss an BSG 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine private Versicherung lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen (Anschluss an BayLSG 12.12.2002 - L 18 V 16/01 - SGb 2003 - ).

    Darüber hinaus gibt es nach dem BVG keinen Anspruch auf Erstattung von Prämien für eine private Versicherung (BSG Urteil vom 28.01.1975 - 10 RV 63/74 - SozR 3-3100 § 18 Nr. 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1999 - L 7 VG 11/97

    Erstattung der Krankenkosten bei Verbrechensopfern; Abtretung notwendiger

    Für die Auslegung des Beklagten spricht, daß die im Rahmen des Versorgungsauftrages als Sachleistung zu erbringende Krankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BVG auf die Erbringung dieser Leistung im Umfang der allgemeinen Pflegesatzkosten beschränkt ist, so daß diese Auslegung dem Sinn und Zweck des Sachleistungsprinzipes, das einerseits dazu dient, dem Berechtigten den ihm zustehenden Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende Krankenhausbehandlung ohne Aufwendung eigener Mittel zu erfüllen, andererseits aber auch eine wirtschaftliche Versorgung und Begrenzung des Kostenrisikos des Versorgungsträgers zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1996, 9 RV 11/95), entspricht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2002 - L 7 V 5/02

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen

    Für die Beschränkung auf eine Krankenhausbehandlung nach den allgemeinen Pflegesatzkosten spricht der Sinn und Zweck des Sachleistungsprinzips, das einerseits dazu dient, dem Berechtigten den ihm zuständigen Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende Krankenhausbehandlung ohne Aufwendung eigener Mittel zu erfüllen, andererseits aber auch eine wirtschaftliche Versorgung und Begrenzung des Kostenrisikos des Versorgungsträgers zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 06.03.1996, 9 RV 11/95).
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