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   BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R   

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https://dejure.org/2003,2416
BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R (https://dejure.org/2003,2416)
BSG, Entscheidung vom 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R (https://dejure.org/2003,2416)
BSG, Entscheidung vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R (https://dejure.org/2003,2416)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Entzugs von monatlichen Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines anspruchsvernichtenden Übersicherungseinwandes wegen eines Hinzuverdienstes; Gruppen von individuellen Hinzuverdienstgrenzen ; Änderung der Rechtslage bezüglich des ...

  • Judicialis

    SGB VI § 313; ; GG Art 14

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsvernichtender Übersicherungseinwand bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 606 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R
    Der materiell-rechtliche Übersicherungseinwand, der stets von Amts wegen zu prüfen ist, ermächtigt und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zugleich, diesen Einwand geltend zu machen, nämlich ggf durch teilweise Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte und durch Feststellung des völligen oder anteiligen Untergangs des jeweiligen Zahlungsanspruchs (vgl insoweit bezüglich der Rente wegen BU den inhaltlich vergleichbaren § 43 Abs. 5 SGB VI und dazu Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Danach werden für jeden Versicherten drei Gruppen von individuellen Hinzuverdienstgrenzen festgelegt (siehe schon Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diesen Erfordernissen werden die Regelungen des § 313 SGB VI gerecht (näher zur Verfassungsmäßigkeit des Übersicherungseinwandes: Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R
    Anders als die Regelungen über die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres in § 34 Abs. 2 SGB VI (dazu Urteil des Senats vom 4. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1 ) und über die Verdienstgrenze im Tatbestandsmerkmal der EU in § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF bleibt in den Fällen des § 313 SGB VI das subjektive Recht (Stammrecht) und dessen Wert von den Hinzuverdienstregelungen unberührt (BT-Drucks 13/3150 S 42 Nr. 15a).
  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Der materiell-rechtliche Übersicherungseinwand, der stets von Amts wegen zu prüfen ist, ermächtigt und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zugleich, diesen Einwand geltend zu machen, nämlich ggf durch teilweise Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte und durch Feststellung des völligen oder anteiligen Untergangs des jeweiligen Zahlungsanspruchs (vgl bereits BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 22) .

    Die Regelung verhindert vielmehr in Fällen der vorliegenden Art typisierend jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Rentenbezug fortgeführt/aufgenommen wird, obwohl hierdurch gerade die entfallene Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und der unterstellte Verlust an sonst beitragsbelastetem Erwerbseinkommen nach Maßgabe des relativen Werts der Vorleistung für die Versicherung in vollem Umfang kompensiert werden soll (vgl zur EU-Rente BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 - Juris RdNr 50) .

    b) Eine exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltungen ist jedoch erforderlich, wo es um den die im Rahmen von § 96a SGB VI ausdrücklich ("im Monat") gebotene exakte monatliche Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen geht (vgl bereits BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 - Juris RdNr 36 f).

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist (vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs. 2 SGB VI) .
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitseinkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 21/09 R - RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; entsprechend zB zum Arbeitsentgelt BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; SozR 4-2600 § 313 Nr. 4).
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