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   BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R   

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BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R (https://dejure.org/2013,9803)
BSG, Entscheidung vom 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R (https://dejure.org/2013,9803)
BSG, Entscheidung vom 06. März 2013 - B 11 AL 12/12 R (https://dejure.org/2013,9803)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 129 SGB 3 vom 16.02.2001, § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 130 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 131 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003
    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Ausbildung - Berücksichtigung von nur abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen - Abschaffung der fiktiven Bemessung ab 1.1.2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundlage für die Berechnung von Arbeitslosengeld I für den Eintritt der Arbeitslosigkeit direkt nach Ausbildungsende

  • rewis.io

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Ausbildung - Berücksichtigung von nur abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen - Abschaffung der fiktiven Bemessung ab 1.1.2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Leistungsberechnung nach einem fiktiven Bemessungsentgelt bei Ausbildungsvergütung in einer betrieblichen Ausbildung ab 1.1.2005

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld für betrieblich Auszubildenden ist anhand der Ausbildungsvergütung zu bemessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 100
  • NZS 2013, 633
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung bei fehlendem Arbeitsentgeltanspruch durch

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Dagegen sind die §§ 130 ff SGB III aF nicht mehr anzuwenden (vgl zum Fehlen einer Übergangsregelung: BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4, jeweils RdNr 12) .

    Zur Bemessung des Alg bei Arbeitslosen, die während einer außerbetrieblichen Ausbildung kein "Arbeitsentgelt" erzielt haben, hat der Senat bereits entschieden, dass das Fehlen einer Sonderregelung für diesen Personenkreis nicht den Schluss auf eine planwidrige Regelungslücke zulässt (Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4 RdNr 16 ff) .

    Ziel der Reform des Bemessungsrechts ab 1.1.2005 war es ua, die Vielfalt und Komplexität der bisherigen Regelungen zurückzuführen und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung detaillierte Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierung zu ersetzen und Ausnahmeregelungen zu beschränken (BT-Drucks 15/1515 S 85, zu Nr. 71; Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4, RdNr 18) .

    Diese Zielsetzungen sprechen dagegen, dass es sich bei dem Wegfall der Sonderregelung zur Bemessung des Alg für betrieblich ausgebildete Berufsanfänger um ein Versehen des Gesetzgebers handeln könnte, zumal er bestimmte andere Sonderregelungen beibehalten hat, was auf eine bewusste Auswahl schließen lässt (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4, RdNr 18 bis 20).

    Denn das führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des Personenkreises, dem der Kläger angehört (offen gelassen im Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4, RdNr 23) .

    Dass nach diesen Maßstäben die zum 1.1.2005 eingeführte fiktive Bemessung in den Fällen, in denen es an einem ausreichenden Bemessungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungsrahmens fehlt, weder im allgemeinen noch in der Anwendung auf außerbetrieblich ausgebildete Arbeitslose gegen Verfassungsrecht verstößt, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 4, RdNr 22 f mwN).

    Denn sie üben weder eine bei der Regelbemessung vorausgesetzte Beschäftigung aus noch erhalten sie Arbeitsentgelt im Sinne des Bemessungsrechts (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - aaO RdNr 14) .

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Bemessung des Alg grundsätzlich zu typisierenden, generalisierenden und pauschalierenden Regelungen berechtigt und darf dabei auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele berücksichtigen, um den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen (vgl ua Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 mwN) .

    Der Gesetzgeber versprach sich dadurch die Freisetzung großer Personalkapazitäten bei der Beklagten, die dann zur Verstärkung der Vermittlung und Eingliederung von Arbeitslosen zur Verfügung stünden (vgl Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 51) .

    Wegen seines bereits erwähnten Gestaltungsspielraums bei der Ordnung von Massenerscheinungen, der das Recht zur Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität einschließt, verstößt der Gesetzgeber nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er sich für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen entscheidet, die mit gewissen Härten verbunden sind und ggf nicht die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung darstellen (stRspr, zB BVerfGE 84, 348, 359; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3; BVerfGE 117, 272, 300 f; Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 38 f und 50) .

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (stRspr, zB BVerfGE 128, 90 = SozR 4-1100 Art. 14 Nr. 23 mwN RdNr 47) .

    Die bloße Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung noch kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht (BVerfG, Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 = SozR 4-1100 Art. 14 Nr. 23, Juris RdNr 43, 48 f) .

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Das kann zwar ua zutreffen, wenn eine Rechtsänderung Anwartschaften aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis betrifft, die mangels Eintritt eines Versicherungsfalls noch nicht zum Entstehen eines Anspruchs geführt haben, und sich die Rechtsänderung nachteilig auf die Höhe der künftigen Leistung auswirken wird (vgl aus jüngster Zeit: Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - veröffentlicht in Juris, RdNr 27) .

    Abgesehen davon, dass in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Juris RdNr 30 mwN) , hatte der Kläger bei Rechtsänderung noch nicht "die Ausbildung fast beendet".

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Der Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8.2005 bis 31.8.2005 gehört aber gleichwohl nicht zum Bemessungszeitraum, weil die Abrechnung des Lohns für August 2005 nach den bindenden Feststellungen des LSG erst am 7.9.2005 erfolgte (vgl Senatsurteile vom 29.6.2000 - B 11 AL 89/99 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 12; vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 22 ff) .

    Das betrifft aber allein die Frage, welches Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum "erzielt" worden ist, und modifiziert nicht die den Bemessungszeitraum selbst betreffenden Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 S 1 SGB III (Senatsurteil vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr. 6 RdNr 26).

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, weil die Situation von Teilnehmern an Ausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen nicht vergleichbar ist mit derjenigen von Auszubildenden in der betrieblichen Berufsbildung (zu allem: BAGE 125, 285 mwN, insbes RdNr 35 ff und 60 ff) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 13/10 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - berufliche Ausbildung in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Ob bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts an eine zuletzt ausgeübte entgeltliche Beschäftigung angeknüpft werden kann oder nicht, stellt einen zu einer Differenzierung berechtigenden Unterschied dar (vgl Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 13/10 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 6 RdNr 21) .
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Wegen seines bereits erwähnten Gestaltungsspielraums bei der Ordnung von Massenerscheinungen, der das Recht zur Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität einschließt, verstößt der Gesetzgeber nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er sich für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen entscheidet, die mit gewissen Härten verbunden sind und ggf nicht die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung darstellen (stRspr, zB BVerfGE 84, 348, 359; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3; BVerfGE 117, 272, 300 f; Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 38 f und 50) .
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Wegen seines bereits erwähnten Gestaltungsspielraums bei der Ordnung von Massenerscheinungen, der das Recht zur Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität einschließt, verstößt der Gesetzgeber nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er sich für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen entscheidet, die mit gewissen Härten verbunden sind und ggf nicht die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung darstellen (stRspr, zB BVerfGE 84, 348, 359; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3; BVerfGE 117, 272, 300 f; Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 38 f und 50) .
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 12/12 R
    Wegen seines bereits erwähnten Gestaltungsspielraums bei der Ordnung von Massenerscheinungen, der das Recht zur Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität einschließt, verstößt der Gesetzgeber nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er sich für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen entscheidet, die mit gewissen Härten verbunden sind und ggf nicht die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung darstellen (stRspr, zB BVerfGE 84, 348, 359; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3; BVerfGE 117, 272, 300 f; Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 38 f und 50) .
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

  • BSG, 21.04.1993 - 11 BAr 143/92

    Anspruch auf Eingliederungsgeld - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 89/99 R

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei fehlerhaftem Bemessungsentgelt

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Ausbildungsvergütung bei

    Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend (unter Hinweis auf BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9) .

    Diese und weitere in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Fragen hat der Senat bereits mit Urteil vom 6.3.2013 (B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9) beantwortet (die für diesen Fall maßgeblichen Passagen des Urteils finden sich unter den RdNr 15 bis 17, RdNr 22 und RdNr 28 bis 31).

    Diese Frage hat der Senat verneint (BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 RdNr 28 f) .

    Es handelt sich schon deshalb nicht um Sachverhalte, die in Bezug auf die Bemessung des Alg aus Gründen der Gewährleistung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gleich zu behandeln wären (vgl dazu im Einzelnen BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 RdNr 28 f) .

    Die daraus resultierenden Härten sind hinzunehmen (BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9; Fischinger aaO) .

  • BSG, 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Ziel der Reform des Bemessungsrechts ab 1.1.2005 war es ua, die Vielfalt und Komplexität der bisherigen Regelungen zurückzuführen, um ein Interesse der Verwaltungsvereinfachung detaillierte Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierung zu ersetzen und Ausnahmeregelungen zu beschränken (BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9, RdNr 25 mwN) .

    Ohne verfassungsrechtliche Bedeutung ist im Hinblick auf den "fließenden Charakter" der arbeitsförderungsrechtlichen Anwartschaft (dazu nur BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 RdNr 23 ff mwN) der Vortrag der Klägerin zur Rechtsänderung ab 1.1.2005 (vgl dazu nur BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9, RdNr 30 mwN) .

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Dabei wird hingenommen, dass diejenigen Teile des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 RdNr 20 mwN ) .
  • BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Nach diesen nationalen Regelungen wäre auf eine fiktive Bemessung zurückzugreifen, weil ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraums nicht festgestellt werden kann und das Entgelt aus der Tätigkeit in Deutschland der Bemessung nach nationalem Recht zudem deshalb nicht zugrunde gelegt werden kann, weil es - anders als dies § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangt (vgl nur BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9, RdNr 20) - nicht bereits mit dem Ausscheiden des Klägers abgerechnet war.
  • LSG Sachsen, 13.02.2018 - L 3 AL 94/17
    Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. März 2013 (Az. B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 ff. = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 = juris Rdnr. 20) unter Verweis auf frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass die Berücksichtigung nur abgerechneter Entgeltabrechnungszeiträume gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. auch sachgerecht ist.

    Dieser ist vorliegend, wie bereits unter Nummer 2 Buchst. a Punkt 1 ausgeführt wurde, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013, a. a. O., BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O.).

  • BSG, 11.12.2017 - B 11 AL 56/17 B

    Arbeitslosengeld; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung; Nichtübereinstimmung im

    Bezogen auf die Divergenzrüge hat die Beklagte mit Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 6.3.2013 (B 11 AL 12/12 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 9) in der Beschwerdebegründung zwar ein Urteil des BSG benannt, von dem das Urteil des LSG abweichen soll, und ausgeführt, worin die Abweichung zu sehen sein soll.

    Dem stellt sie einen aus dem Urteil des BSG vom 6.3.2013 (B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 ff = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9) entnommenen Rechtssatz folgenden Inhalts gegenüber: "Die gesetzliche Regelung über die fiktive Bemessung des Alg ist nicht auch dann anzuwenden, wenn zwar ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens festgestellt werden kann, das Arbeitsentgelt jedoch aus einem atypischen Beschäftigungssachverhalt herrührt.".

  • BSG, 20.06.2017 - B 11 AL 28/17 B

    Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und

    Insoweit hätte er sich mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen, wonach die fiktive Bemessung in hohem Maße vom förmlichen Berufsabschluss bestimmt ist und sich danach richtet, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten "in erster Linie" zu erstrecken haben (vgl BSG vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R - RdNr 14; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 RdNr 23; BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R).
  • BSG, 30.09.2014 - B 11 AL 43/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen liegt auch nicht auf der Hand; denn die Rechtsprechung des BSG hat sich mit der Frage der Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung von Alg mit Verfassungsrecht bereits wiederholt beschäftigt (vgl BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9, RdNr 28 f; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 12/13 R - NZS 2014, 672; Fischinger, SGb 2013, 645).
  • BSG, 30.09.2014 - B 11 AL 42/14 B
    Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen liegt auch nicht auf der Hand; denn die Rechtsprechung des BSG hat sich mit der Frage der Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung von Alg mit Verfassungsrecht bereits wiederholt beschäftigt (vgl BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9, RdNr 28 f; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 12/13 R - NZS 2014, 672; Fischinger, SGb 2013, 645).
  • LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 3 AL 42/19
    Eine förmliche Abrechnung durch den Arbeitgeber ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der monatliche Lohn immer standardmäßig abzurechnen war (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 ff. = SozR 4-4300 § 132 Nr. 9 = juris Rdnr. 21).
  • LSG Sachsen, 09.08.2018 - L 3 AL 150/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2019 - L 7 AL 2/18
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