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   BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R   

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https://dejure.org/2022,15083
BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R (https://dejure.org/2022,15083)
BSG, Entscheidung vom 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R (https://dejure.org/2022,15083)
BSG, Entscheidung vom 06. April 2022 - B 6 KA 7/21 R (https://dejure.org/2022,15083)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 1 S 5 SGB 5, § 95 Abs 2 S 5 SGB 5, § 95 Abs 2 S 7 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erteilung einer Zulassung oder Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf - Versorgungslücke im Umfang von mindestens einem halben Versorgungsauftrag - Deckung durch mehrere Anstellungsgenehmigungen im Umfang ...

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in einem Medizinischen Versorgungszentrum durch Sonderbedarfsfeststellung â€" hier in einem Umfang von zehn Wochenarbeitsstunden; Deckung des Versorgungsbedarfs ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in einem Medizinischen Versorgungszentrum durch Sonderbedarfsfeststellung - hier in einem Umfang von zehn Wochenarbeitsstunden Deckung des Versorgungsbedarfs durch ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    MVZ O. GmbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der KÄV Baden-Württemberg und 9 Beigeladene

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Anstellungsgenehmigung - Sonderbedarf - 10 Wochenarbeitsstunden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 11/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften,

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    In dieser Konstellation kann die Klägerin ihr Begehren von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides hat (vgl BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 17 f mwN) .

    Die kleinste "Einheit" im Zulassungsrecht - und hieran anknüpfend im Recht der Sonderbedarfszulassung - ist somit weiterhin grundsätzlich der halbe Versorgungsauftrag, was auch die Vorgaben zur partiellen Entsperrung eines Planungsbereichs (BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 22 ff) bestätigen.

    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Deckung eines festgestellten Sonderbedarfs durch mehrere Anstellungen aufgrund der Personengebundenheit der Anstellungsgenehmigung (zur Ausrichtung der Anstellung auf die anzustellende Person vgl BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 11/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 30 RdNr 17 mwN; vgl auch § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BedarfsplRL zum Verbot, die Tätigkeit im Sonderbedarf auf andere Ärzte des MVZ zu übertragen) zu praktischen Problemen führen kann, insbesondere im Rahmen der Nachbesetzung.

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Mit der Bezugnahme auf den (zusätzlichen) Vertragsarztsitz, der untrennbar nicht nur mit der Zulassung, sondern auch mit dem Versorgungsauftrag verbunden ist (BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 34; BSG Urteil vom 27.1.2021 - B 6 KA 27/19 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 31 RdNr 44 ) , hat der Gesetzgeber auch die Mindestanforderungen an den Umfang des Versorgungsauftrags eines niedergelassenen Vertragsarztes in den Blick genommen (zur grundsätzlichen Wirkkraft der für Zulassungen getroffenen Regelungen auch für Sonderbedarfszulassungen vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 20) .

    c) Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung über das Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs hinaus voraussetzt, dass der Bedarf für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis - je nach Umfang des begehrten Versorgungsauftrags - ausreicht (vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 21 mwN) , stützt dieses Ergebnis (vgl auch Gemke, MedR 2022, 247, 248) .

    Das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Praxis führt der Senat zurück auf das normative Nebeneinander von Zulassung und Ermächtigung im SGB V, dem die Vorstellung zugrunde liegt, dass Zulassungen - einschließlich Sonderbedarfszulassungen als eine Sonderform einer Zulassung - zur vertragsärztlichen Versorgung stets auf einen gewissen Mindestumfang an vertragsärztlicher Tätigkeit ausgerichtet sein müssen, während Ermächtigungen auf die Behebung oder jedenfalls die Reduzierung lediglich punktuell bestehender Versorgungslücken gerichtet sind, die nicht ausreichen, um auf diese Leistungen eine Vertragsarztpraxis zu gründen (BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 20) .

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 2/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Ohne Bedeutung ist im Rahmen der hier vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage, ob der Beklagte möglicherweise in Ausübung des ihm bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale zustehenden Beurteilungsspielraumes (stRspr; vgl BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242, 250 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 S 34 = juris RdNr 34; zuletzt BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 21 RdNr 24 mwN) die Erteilung der Anstellungsgenehmigung aus anderen Gründen - etwa im Hinblick auf die nur um eine Stunde wöchentlich reduzierte Arbeitszeit des Beigeladenen zu 8. - hätte ablehnen dürfen.

    Maßgebend sind hier die §§ 36, 37 BedarfsplRL in der seit dem 30.6.2019 geltenden Neufassung (vgl Abschnitt V des Beschlusses des GBA vom 16.5.2013, BAnz vom 3.7.2013, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.5.2019 idF des Änderungsbeschlusses vom 20.6.2019, BAnz AT vom 28.6.2019 B6; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Anträgen auf Sonderbedarfszulassungen vgl BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 21 RdNr 22, hier begrenzt auf den Zeitraum bis zur Erledigung des ablehnenden Bescheides durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen zu 7. zum 31.8.2020, vgl BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R - BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 24 mwN) .

    Unabhängig davon, dass sich im Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 8 BedarfsplRL kein Hinweis auf eine entsprechende Einschränkung findet, verweisen die Ausführungen des GBA selbst damit allenfalls darauf, dass die Zulassungsgremien bei der Bewertung der konkreten Versorgungssituation im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes (vgl hierzu erneut BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242, 250 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 S 34 = juris RdNr 34; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 21 RdNr 24 mwN) sich im Zweifel gegen eine Viertel- bzw Dreiviertelstelle entscheiden sollen.

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 1/19 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Das nach dem Vorbild der früheren Polikliniken der DDR eingeführte MVZ verfügt sogar regelmäßig über mehrere Versorgungsaufträge, auch wenn die Vorgabe, nach der MVZ "fachübergreifend" mit Ärzten besetzt sein müssen, aufgehoben wurde (Änderung von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015, BGBl I 1211; vgl BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 1/19 R - BSGE 130, 51 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 3, RdNr 30) .

    a) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem in § 36 Abs. 8 BedarfsplRL enthaltenen Wort "eines" ("eines weiteren Arztes"; vgl insofern auch § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BedarfsplRL) um ein Zahlwort (wie zwei oder drei) und nicht um einen unbestimmten Artikel handelt (vgl zu diesem Aspekt BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 1/19 R - BSGE 130, 51 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 3, RdNr 18 ff zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - L 14 KR 218/18

    Frühe Nutzenbewertung - Erstattungsbetrag - Schiedsspruch - Bindungswirkung von

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Denn die Tragenden Gründe nehmen nicht an dem Normcharakter der BedarfsplRL (§ 91 Abs. 6 SGB V) teil (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.4.2021 - L 14 KR 218/18 KL - juris RdNr 72; Bäune in Festschrift Dahm, 2017, 17, 25) .

    Der hierin zum Ausdruck gekommene sogenannte Wille des Normgebers bzw der am Normsetzungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl BVerfG Urteil vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 - BVerfGE 62, 1, 45 = juris RdNr 124 mwN; BSG Urteil vom 6.4.2022 - B 6 KA 6/21 R - juris RdNr 24 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.4.2021 - L 14 KR 218/18 KL - juris RdNr 75 zu den tragenden Gründen des GBA) .

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    c) Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung über das Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs hinaus voraussetzt, dass der Bedarf für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis - je nach Umfang des begehrten Versorgungsauftrags - ausreicht (vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 19; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 21 mwN) , stützt dieses Ergebnis (vgl auch Gemke, MedR 2022, 247, 248) .

    Erreicht der Versorgungsbedarf diese Schwelle nicht, könnte zur Bedarfsdeckung die Erteilung einer Ermächtigung in Betracht kommen (gemäß § 116 SGB V iVm § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV an entsprechend qualifizierte Krankenhausärzte oder - bei Unterversorgung - gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV auch an andere Ärztinnen bzw Ärzte) , evtl auch die Genehmigung einer Zweigpraxis (gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V iVm § 24 Abs. 3 Satz 1 ff Ärzte-ZV; vgl BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr 21 mwN) .

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Ohne Bedeutung ist im Rahmen der hier vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage, ob der Beklagte möglicherweise in Ausübung des ihm bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale zustehenden Beurteilungsspielraumes (stRspr; vgl BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242, 250 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 S 34 = juris RdNr 34; zuletzt BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 21 RdNr 24 mwN) die Erteilung der Anstellungsgenehmigung aus anderen Gründen - etwa im Hinblick auf die nur um eine Stunde wöchentlich reduzierte Arbeitszeit des Beigeladenen zu 8. - hätte ablehnen dürfen.

    Unabhängig davon, dass sich im Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 8 BedarfsplRL kein Hinweis auf eine entsprechende Einschränkung findet, verweisen die Ausführungen des GBA selbst damit allenfalls darauf, dass die Zulassungsgremien bei der Bewertung der konkreten Versorgungssituation im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes (vgl hierzu erneut BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242, 250 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 S 34 = juris RdNr 34; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 21 RdNr 24 mwN) sich im Zweifel gegen eine Viertel- bzw Dreiviertelstelle entscheiden sollen.

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Der hierin zum Ausdruck gekommene sogenannte Wille des Normgebers bzw der am Normsetzungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl BVerfG Urteil vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 - BVerfGE 62, 1, 45 = juris RdNr 124 mwN; BSG Urteil vom 6.4.2022 - B 6 KA 6/21 R - juris RdNr 24 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.4.2021 - L 14 KR 218/18 KL - juris RdNr 75 zu den tragenden Gründen des GBA) .
  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anerkennung als Belegarzt - Entfernung zwischen

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Die Sonderbedarfsanstellung ist vielmehr rein personengebunden zu prüfen (vgl zu einer ähnlichen Situation im Belegarztrecht BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 6/20 R - SozR 4-5540 § 39 Nr. 1 RdNr 36) .
  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

    Auszug aus BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG beschränken die Regelungen zur Anordnung von Zulassungssperren wegen Überversorgung insbesondere deshalb die Berufsausübung nicht unverhältnismäßig, weil sie den Zulassungsgremien abweichende Entscheidungen im Rahmen von Sonderbedarfszulassungen ermöglichen (vgl BVerfG Beschluss vom 27.4.2001 - 1 BvR 1282/99 - MedR 2001, 639 = juris RdNr 10) .
  • BSG, 17.09.2013 - B 1 KR 54/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss muss Zweifeln an der Willkürfreiheit ermittelter

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 25/15 R

    Krankenversicherung - Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige

  • BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 1/17 R

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 148/88

    Berechtigtes Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung einer

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

    Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R

    Ermächtigung - Krankenhausarzt

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung

  • SG München, 27.09.2023 - S 20 KA 103/22

    Vertragsärztliche Versorgung - Antrag auf hälftige Sonderbedarfszulassung

    Weniger als eine hälftige Sonderbedarfszulassung sei nach BSG, Az. B 6 KA 7/21 R nicht möglich.
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