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BSG, 06.05.1969 - 9 RV 394/66 |
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- BSG, 21.01.1969 - 9 RV 470/66
Ausgleichsrente - Berücksichtigungsfähige Einkünfte - Hausbesitzeinkünfte - …
Auszug aus BSG, 06.05.1969 - 9 RV 394/66
erkennenden Senats vom-24° Januar 4969 - 9 RV 470/66 - verwiesen, wo dargelegt worden ist, daß 5 42 DVD die Einkünfte aus Grundstücken - abweichend von dem EStG-einer besonderen Einkunftsart zugewiesen hat, die sich von den in 5 2 Abso 5 Nr° 6 EStG genannten "Einküâ- äen aus Vermietung und Verpachtung" unterscheidet" Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß unter dem in 5 42 Abs° 4 DVG verwendeten Begriff "Hausbesitz" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht der Fremd-" sondern nur der Eigenbesitz im Sinne des 5 872 BGB gemeint sein kann° Jedenfalls gilt dies dann? wenn 4 wie hier Zusätze aus denen sich.unstreitig nicht vorliegt (vgl° hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24° Januar 4969 - 9 RV 470/66 -)" Da die Entscheidungen der Vorinstanzen nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden sind" mußte die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden° Die Kostenentsoheidung beruht auf 5 195 SGG° .
- BFH, 13.06.1960 - VI 225/59
Auszug aus BSG, 06.05.1969 - 9 RV 394/66
wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichstehen muß" so ergibt sich daraus" daß "die bürgerlichrechtlichen Nuancen dieser Rechtsform nicht allzusehr betont werden dürfen" (vgl° Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6° Mai 4960 VI 225/59 U und vom 140'September 4964 VI 56/65 U in BStBl Teil III 4960 S0 289, 290 bzw° 4965 so 8 und 40)0 Das eigentumähnliche Dauerwohnrecht im Sinne des 5 20 Abs° 4 IG WoBauG erfordert somit nicht die Befugnis zur unbeschränkten Verfügung über den Sachuert° Es setzt im wesentlichen nur voraus, daß der Berechtigte die Wohnung selbst auf lange 'Dauer nutzt und die auf ihr ruhenden laufenden Lasten wie " ein Eigentümer trägt° Demnach stellt sich der Nießbrauch, wenn er langfristig eingeräumt ist, als ein Rechteinstitut dar, das dem"eigentumähnlichen Dauerwohnrecht noch näher " steht als dem Dauerwohnrecht des WoEigG; denn der Nießbraucher, der nach 55 4056 Abs" 4, 4050 Abs° 4 BGB zum Besitz und zur Nutzung der Sache berechtigt und nach @ 4044 BGB zur Erhaltung der Sache verpflichtet ist" muß keinen Mietzins zahlen, sondern gemäß 5 1047 BGB - wie ein Eigentümer -die auf der Sache ruhenden öffentlichen und diejenigen privatrechtlichen Lasten tragen" die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere Hypotheken und Grundschuldzinsen" Darüber hinaus ' muß aber der Nießbraucher jedenfalls dann dem Inhaber eines eigentumähnlichen Dauerwohnrechts gleichgestellt werden? wenn ihm" wie dies bei der Klägerin der-Fall ist" ein lebenslängliches Wohn- und Nutznießungsrecht eingeräumt ist -- hier wurde der Nießbrauch sogar bis zum Tode des Letztlebenden der 5 Berechtigten bestellt - und er die vorerwähnten Lasten (einschlo Hypothekenzinsenä trägt und ihm damit in Ansehung der Wohnung zu seinen Lebzeiten wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers eingeräumt ist° ' Auch wenn die Klägerin als Nießbraucherin mit der Sache "nicht "schalten und walten" kann, wie sie will, ("gl° .5 ?057 BGB), 30 besitzt sie nach alledem doch eine Rechts-' stellung, die der eines eigentumähnlichen Dauerwohnrechts ' im Sinne des 5 42 Abso 9 DVO entsprichto 15 -.