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   BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R   

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BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R (https://dejure.org/2003,3220)
BSG, Entscheidung vom 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R (https://dejure.org/2003,3220)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R (https://dejure.org/2003,3220)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Anspruch auf erneute Wohnungshilfe - Wohnungshilferichtlinie des Unfallversicherungsträgers

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Anspruch auf erneute Wohnungshilfe - Wohnungshilferichtlinie des Unfallversicherungsträgers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf erneute Gewährung von Wohnungshilfe; Sicherstellung der Rehabilitation als Zweck der Wohnungshilfe; Erneute Wohnungshilfe im Falle einer vorherigen Aufgabe der behindertengerechten Wohnung; Ermessensspielraum des Unfallversicherungsträgers

  • Judicialis

    SGG § 62; ; SGG § 103; ; SGG § 128 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 41 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 41 Abs. 4
    Anspruch auf Wohnungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Zuschuss für behindertengerechtes Wohnen auch bei mehrfachem Unzug // Wohnungshilfe nach Arbeitsunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 78
  • NZS 2004, 136
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Bayern, 25.11.1998 - L 2 U 232/98

    Unfallversicherung - Betriebskosten - Hilfsmittel - kein Ermessen des

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 1998 - L 2 U 232/98 = HVBG-Info 1999, 1670; Brackmann/Krasney, aaO RdNr 15; Kater/Leube, SGB VII, § 41 RdNr 1; aA offenbar Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 41 RdNr 4).

    Durch die Bezeichnung der zu schaffenden Regelungen als "Richtlinien" und durch die Benennung der Verbände der Unfallversicherungsträger als Erlassberechtigte macht das Gesetz deutlich, dass § 41 Abs. 4 SGB VII keine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern lediglich von Verwaltungsvorschriften darstellt (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 1998 - L 2 U 232/98 = HVBG-Info 1999, 1670 zu den ab dem 1. Januar 1981 geltenden Richtlinien; allgemein zu Verwaltungsvorschriften Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 54 RdNr 109 mwN).

  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in der nachfolgenden Beratung des Gerichts erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BSG Beschluss vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B = HVBG-Info 1999, 3700).
  • BSG, 17.02.1999 - B 2 U 141/98 B

    Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in der nachfolgenden Beratung des Gerichts erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BSG Beschluss vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B = HVBG-Info 1999, 3700).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allein die Verwaltung, grundsätzlich - abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Selbstbindung - aber nicht die Gerichte (vgl BVerfGE 78, 214, 227; Hommel, aaO mwN; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 40 RdNr 57 zu den Richtlinien zur Kraftfahrzeughilfe nach § 40 Abs. 5 SGB VII).
  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 13/86

    Rehabilitation - berufsfördernde Leistung - ergänzende Leistung - sonstige

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Der Anspruch auf Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII enthält weder einen im Einzelnen gekennzeichneten Leistungsrahmen noch eine zeitliche oder zahlenmäßige Begrenzung, nach der eine erneute Leistungsgewährung der hier streitigen Art auszuschließen wäre (vgl BSG Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 = USK 87131 zu §§ 13, 14a des Angestelltenversicherungsgesetzes; s auch Nr. 4.3 Satz 1 der Wohnungshilfe-Richtlinien).
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Allenfalls könnte sich - wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts neben speziellen Missbrauchsregelungen, etwa § 223 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl BSG Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 65, 272, 277 = SozR 4100 § 78 Nr. 8) ergeben, wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen.
  • BSG, 19.09.2002 - B 11 AL 83/01 R

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - Beweiswürdigung - Bemessung der

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Ein Beteiligter darf deshalb nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (BSG Urteil vom 19. September 2002 - B 11 AL 83/01 R).
  • BSG, 18.12.2001 - B 2 U 315/01 B

    Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Ein Hinweis ist lediglich dann geboten, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (BSG Beschluss vom 18. Dezember 2001 - B 2 U 315/01 B = HVBG-Info 2002, 2198 mwN).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R
    Allenfalls könnte sich - wofür jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts neben speziellen Missbrauchsregelungen, etwa § 223 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl BSG Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 65, 272, 277 = SozR 4100 § 78 Nr. 8) ergeben, wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - L 3 U 299/08

    Wohnungshilfe; wertsteigerungsbedingter Eigenanteil des Versicherten; Ermessen;

    Hierzu beziehe sie sich auf die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R -.

    Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 m. w. N.).

    Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allein die Verwaltung, grundsätzlich - abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Selbstbindung - aber nicht die Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 214, 227; Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - a. a. O.; Urteil des LSG für das Saarland vom 24. Februar 2005 - L 4 KN 11/03 U -, zitiert nach Juris).

    Zwar stand der Beklagten im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - a. a. O.), was nicht zu trennen ist von einem Ermessen hinsichtlich der Höhe der gewährten Wohnungshilfe.

    Grundsätzlich liegt der Ausgleich des der Klägerin durch den Arbeitsunfall vom 18. September 2001 eingetretenen Schadens im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (vgl. das Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - a. a. O.).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das BSG in seinem Urteil von 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - nicht entschieden, dass im Falle einer durch die behinderungsbedingten Umbauten eingetretenen Wertsteigerung des Eigentums eines Versicherten bei der Entscheidung über die Höhe der Wohnungshilfe vom Unfallversicherungsträger ein Eigenanteil des Versicherten zu berücksichtigen ist.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2018 - L 5 U 44/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - ergänzende Leistung gem § 26 Abs 2 Nr 4 SGB 7 -

    Dies schließe jedoch nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - die Gewährung erneuter Wohnungshilfe für den behinderungsgerechten Umbau von Wohnraum nicht aus, wenn der Wohnsitzwechsel aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich sei.

    Nach dem Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - seien anzuerkennende Gründe für die Gewährung einer erneuten Wohnungshilfe berufliche Gründe, familiäre Gründe und sonstige berechtigte Gründe.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - entschieden, dass solange der anspruchsbegründende Umstand des § 41 Abs. 1 SGB VII vorliegt, nämlich ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechten Wohnraum der Versicherte dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe hat (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 19).

    Allenfalls könnte sich eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe durch den auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben (vgl. Urteil des BSG vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 38/02 R), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., juris Rdnr. 23; Padé in jurisPK-SGB VII, a.a.O., § 41 Rdnr. 23).

    Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allerdings allein die Verwaltung, grundsätzlich aber nicht die Gerichte (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003, a.a.O., Juris Rdnr. 21).

  • SG Berlin, 12.03.2012 - S 25 U 521/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - berufliche Rehabilitation - Bereitstellung eines

    Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (BSG, Urteil vom 6. Mai 2003, Az. B 2 U 22/02 R; Juris, m.w.N.).

    Durch die Bezeichnung der zu schaffenden Regelungen als "Richtlinien" und durch die Benennung der Verbände der Unfallversicherungsträger als Erlassberechtigte macht das Gesetz deutlich, dass § 41 Abs. 4 SGB VII keine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern lediglich von Verwaltungsvorschriften darstellt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 1998 - L 2 U 232/98 = HVBG-Info 1999, 1670 zu den ab dem 1. Januar 1981 geltenden Richtlinien; BSG, Urteil vom 6. Mai 2003, a.a.O.).

    Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des § 41 SGB VII binden die Richtlinien allein die Verwaltung, grundsätzlich - abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Selbstbindung - aber nicht die Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 214, 227; BSG, Urteil vom 6. Mai 2003, a.a.O., m.w.N.).

    Der Anspruch auf Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII enthält jedoch weder einen im Einzelnen gekennzeichneten Leistungsrahmen, noch eine zeitliche oder zahlenmäßige Begrenzung (BSG, Urteil vom 6. Mai 2003, a.a.O., m.w.N.).

    Zwar stand der Beklagten im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu (vgl. Urteil des BSG vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - a. a. O.), was nicht zu trennen ist von einem Ermessen hinsichtlich der Höhe der gewährten Wohnungshilfe.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 - L 3 U 84/16

    Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer Heilbehandlung; Keine

    Demgegenüber kommt ihnen weder unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Versicherte zu noch haben sie bindende Wirkung für die Gerichte (vgl BSG SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 zu den auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 SGB VII erlassenen Wohnungshilfe-Richtlinien; ferner SozR 2200 § 1241g Nr. 1 zu den Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sowie von zusätzlichen Leistungen; Römer aaO, K § 43 Rn 28, K § 39 Rn 38 und K § 40 Rn 57) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 - L 29 AL 337/09

    Erstattung der Kosten für Tiefgarage - des behindertengerechten Umbaus der Außen-

    Er verweise außerdem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 22/02 R); die dort aufgestellten Grundsätze zum Anspruch auf erneute Wohnungshilfe seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen, obwohl es sich dort um einen Fall aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe.

    Zwar hat der 2. Senat des BSG in einem Wohnungshilfe nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII) betreffenden Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 22/02 R - in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 und juris sowie SGb 2004, 132 mit zustimmender Anm. von Holtstraeter in SGb 2004, 136) die Auffassung vertreten, Wohnungshilfe für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum sei erneut zu gewähren, wenn dieser aufgrund eines Wohnsitzwechsels aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich ist.

  • SG Hildesheim, 24.07.2012 - S 11 U 129/11

    Erstattung von aufgewendeten Kosten für das Parken eines Autos im Zusammenhang

    Durch die Bezeichnung der zu schaffenden Regelungen als "Richtlinien" durch die Benennung der Verbände der Unfallversicherungsträger als Erlassberechtigte macht das Gesetz deutlich, dass § 43 Abs. 5 SGB VII keine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern lediglich von Verwaltungsvorschriften darstellt (vgl zu § 41 Abs. 4 Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R mwN [Rn 21]).
  • BSG, 27.05.2011 - B 11 AL 151/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Bindung an die

    Dies bezieht sich allerdings (nur) auf erhebliche Tatsachen, die den Betroffenen bislang unbekannt waren, und auf neue rechtliche Gesichtspunkte, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BSGE 91, 78 = SozR 4-2700 § 41 Nr. 1, jeweils RdNr 15 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 10 U 3763/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein im Rahmen des Verkaufs einer behindertengerechten Immobilie erzielter Gewinn bei erneuten Wohnungshilfeleistungen berücksichtigt werden (Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1).

    Über die tatsächliche Berücksichtigung, die vom Bundessozialgericht nur in den Fällen, in denen eine besondere Wertsteigerung durch den Umbau wesentliche Bedingung des erzielten höheren Kaufpreises war, im Rahmen der Ermessensausübung für zulässig erachtet wurde (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 22/02 R in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1), ist nicht entschieden worden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2023 - L 6 U 78/21

    Wohnungshilfe-Richtlinien; Heizung; Heizungsanlage; Wohnungshilfe

    Die Wohi-RL haben nicht den Charakter eines nach außen hin verbindlichen Rechtssatzes, sondern binden die Verwaltung, nicht aber die Gerichte (BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R -, juris Rn 21; Padé in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl (Stand: 15.01.2022), § 41 Rn 8 mwN).

    Dies setzte ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach einer behindertengerechten Anpassung des Wohnraums voraus (vgl BSG, Urteil 6. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R -, juris Rn 19) .

  • LSG Sachsen, 17.09.2020 - L 2 U 98/15
    Erst wenn ein solcher Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall konkret auszuführenden Maßnahmen in einem zweiten Schritt der Prüfung ein Auswahlermessen zu (BSG Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R - juris Rn. 19 f.).

    Eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe findet sich aber in dem auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - juris Rn. 23 f.), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., juris Rn. 23; und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 - juris Rn. 55).

  • LSG Saarland, 24.02.2005 - L 4 KN 11/03

    Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, Zumutbarkeit

  • BSG, 31.05.2010 - B 13 R 37/10 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2014 - L 3 U 156/13
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 10 U 177/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 3 U 40/14
  • SG Osnabrück, 25.06.2008 - S 17 U 312/06
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