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   BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R   

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BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R (https://dejure.org/2003,1748)
BSG, Entscheidung vom 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R (https://dejure.org/2003,1748)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R (https://dejure.org/2003,1748)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrklassenveranlagung in der Versicherungswirtschaft durch die Berufsgenossenschaft; Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebungen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuschlags-Nachlass-Verfahren der Berufsgenossenschaften; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur Herabsetzung der Gefahrklasse - Beitragsausgleichsverfahren

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGG § 168

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 725 Abs. 1; RVO § 725 Abs. 2; RVO § 734 Abs. 1; SGB VII § 162 Abs. 1; SGB VII § 159 Abs. 1
    Gefahrklasse zur Beitragsbemessung einer Berufsgenossenschaft ist für Direktversicherer nicht generell herabsetzbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzliche Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 161
  • VersR 2004, 1580
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Entscheidend sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 1967 (BSGE 27, 237) vielmehr eine nicht unerheblich abweichende Betriebsweise und eine nicht unwesentlich geminderte Gefahrenlage.

    Im Teil II Sonstige Bestimmungen sieht der Gefahrtarif 1995 der Beklagten unter Nr. 2 vor: "Ergibt sich in Einzelfällen, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen ..., so kann die Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse ... herabsetzen oder heraufsetzen." Diese Regelung der Beklagten steht, wie auch schon in früheren Entscheidungen (vgl BSGE 27, 237, 242; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f) inzident festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII sowie deren Auslegung in Einklang.

    Zur Auslegung dieser bzw ähnlicher Regelungen wie in dem Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs 1995 der Beklagten hat der Senat unter Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes wiederholt entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung erfüllt sind, wenn in Abweichung von der für "normale" Unternehmen geltenden regelrechten Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorhanden ist, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt (vgl BSGE 27, 237, 242; BSG Urteil vom 21. August 1991 aaO).

    Entscheidend für die Anwendung dieser Regel über die Herabsetzung der Gefahrklassen ist, dass bei einem bestimmten Unternehmen besondere betriebliche Gegebenheiten vorliegen und deshalb eine von der im Teil I des Gefahrtarifs vorgesehenen Gefahrklasse abweichende Veranlagung dieses Unternehmens durch die Berufsgenossenschaft als gerechtfertigt angesehen wird (BSGE 27, 237, 242).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Im Teil II Sonstige Bestimmungen sieht der Gefahrtarif 1995 der Beklagten unter Nr. 2 vor: "Ergibt sich in Einzelfällen, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen ..., so kann die Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse ... herabsetzen oder heraufsetzen." Diese Regelung der Beklagten steht, wie auch schon in früheren Entscheidungen (vgl BSGE 27, 237, 242; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 f) inzident festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII sowie deren Auslegung in Einklang.

    Zur Auslegung dieser bzw ähnlicher Regelungen wie in dem Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs 1995 der Beklagten hat der Senat unter Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes wiederholt entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung erfüllt sind, wenn in Abweichung von der für "normale" Unternehmen geltenden regelrechten Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorhanden ist, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt (vgl BSGE 27, 237, 242; BSG Urteil vom 21. August 1991 aaO).

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (BSG vom 21. August 1991 aaO).

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 31/83

    Arbeitsunfall - Zuschläge - Durchschnittsunfallbelastungsziffer

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Das Verfahren muss Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht vorsehen (BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10).

    Grenzen sind das Versicherungsprinzip und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) (BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10).

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nach der sog "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichtes gegeben, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu andern Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 348, 357; 76, 256, 329 f; 105, 73, 110 f).
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe ("Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle") ist das tatsächliche objektive Unfallgeschehen als Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage ausschlaggebend (BSGE 42, 129, 134 = SozR 2200 § 548 Nr. 22).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nach der sog "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichtes gegeben, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu andern Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 348, 357; 76, 256, 329 f; 105, 73, 110 f).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nach der sog "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichtes gegeben, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu andern Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 348, 357; 76, 256, 329 f; 105, 73, 110 f).
  • BSG, 24.04.1985 - 9a RVs 11/84

    Freifahrtberechtigung nach dem SchwbG - Rechtsentziehung kraft Gesetzes -

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Eine Anhörung der Klägerinnen durch die Beklagte gemäß § 24 SGB X vor Erlass der neuen Veranlagungsbescheide war nicht notwendig, weil durch den neuen ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif 1995 die Tarifzeit des vorherigen Gefahrtarifs und die aufgrund desselben eingeräumten Rechte oder Rechtspositionen ähnlich wie bei einer Gesetzesänderung (vgl dazu BSGE 58, 72 = SozR 3870 § 58 Nr. 1) endeten.
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus der Entscheidung des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - nichts anderes, weil in jenem Verfahren neben der Herabsetzung der Gefahrklasse die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle von Anfang an ebenfalls umstritten war.
  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 61/81

    Beitragsbemessung; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Arbeitsbedarf

    Auszug aus BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R
    Ob das beschlossene Verfahren die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung ist, ist von den Gerichten nicht zu entscheiden (BSGE 54, 232, 235 = SozR 2200 § 809 Nr. 1).
  • BSG, 27.06.1974 - 2 RU 39/72

    Rechtsverordnung - Erforderlichkeit - Feuerwehr-Unfallkasse - Versicherungsträger

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 02.05.1979 - 2 RU 95/78

    Wegeunfall - Arbeitsunfall - Beitragsnachlaß

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Voraussetzungen der

    Der Senat hat bereits ua in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) und - B 2 U 17/02 R - klargestellt, dass durch das SGB VII keine grundlegende Neuregelung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt ist, sondern dass es im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110, 112).

    In den genannten Entscheidungen vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - hat der Senat auch klargestellt, dass entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 725 Abs. 2 RVO auch für die Auslegung des § 162 Abs. 1 SGB VII an Folgendem festzuhalten ist: Ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches ist zwingend vorgeschrieben.

    Diese Regelung in den Gefahrtarifen der Beklagten steht, wie schon in früheren Entscheidungen des BSG (zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und - B 2 U 17/02 R - sa BSGE 27, 237 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f) festgestellt, mit § 725 Abs. 2 RVO und nun mit § 162 Abs. 1 SGB VII in Einklang.

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (vgl BSG Urteile vom 6. Mai 2003 aaO und vom 21. August 1991 aaO).

    Ob das LSG mit den von ihm verwendeten Begriffen "außergewöhnliche, für die betreffende Unternehmensart atypische Betriebsweisen" und "außergewöhnlicher Einzelfall" von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, kann - wie bereits bei den oben angeführten Urteilen des Senats vom 6. Mai 2003 aaO - dahinstehen.

    Wollte man den Mitgliedsunternehmen mit dieser Betriebsvariante eine Herabsetzung der Gefahrklasse zubilligen, würde dies im Kern die Schaffung einer neuen, im Gefahrtarif bisher nicht vorgesehenen Gefahrklasse für eine bestimmte Art von Unternehmen, die einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet sind, bedeuten; eine solche Möglichkeit wird durch Teil II Nr. 2 der Gefahrtarife aber gerade nicht eröffnet (vgl BSG Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - und vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f).

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Dies folgte für das BSG insbesondere daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten (vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 15) .
  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 15/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsbemessung -

    Die Vorschrift des § 162 Abs. 1 SGB VII entspricht damit im Wesentlichen der Regelung in § 725 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des § 15 Nr. 5 des 19. Rentenanpassungsgesetzes (19. RAG) vom 3. Juni 1976 (BGBl I 1373, 1377; vgl BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 162 RdNr 4; vgl auch die amtliche Begründung zu § 162 Abs. 1 SGB VII, BT-Drucks 13/2204 S 112).

    Dementsprechend kann - soweit nicht gerade diese Änderungen von Bedeutung sind - weiterhin auf die zu § 725 Abs. 2 RVO idF des 19. RAG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden (vgl BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - aaO).

    Der Senat hat bereits entschieden (BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 mwN), dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 725 Abs. 2 RVO auch für die Auslegung des § 162 Abs. 1 SGB VII an Folgendem festzuhalten ist: Ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches ist zwingend vorgeschrieben.

    Ob die Vertreterversammlung in diesem Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat, ist von den Gerichten nicht zu entscheiden (vgl BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 70/84 = HV-Info 1986, 283; SozR 3-2200 § 725 Nr. 2; SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 30; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2003 - L 4 (2) U 65/01

    Herabsetzung der Gefahrklasse für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung;

    Ergänzend trägt sie vor, dass auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R, je ein Beitragsnachlass nach § 162 Abs. 1 SGB VII zu gewähren.

    Das in diesen Satzungsbestimmungen geregelte Verfahren zur Herauf- oder Herabsetzung der Gefahrklasse stellt eine Beitragsausgleichsmaßnahme i.S.v. § 162 Abs. 1 SGB VII dar (vgl. BSG, Urteile vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R; Beschluss vom 24.06.2003, B 2 U 91/03 B).

    Ob das beschlossene Verfahren die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung ist, ist von den Gerichten nicht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R).

    Deshalb ist bei den im Gesetz vorgesehenen Kriterien für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe, nämlich die Zahl, die Schwere oder die Aufwendungen für die Versicherungsfälle - das tatsächliche objektive Unfallgeschehen als Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R m.V.N.).

    Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach § 162 Abs. 1 SGB VII sind allerdings nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R m.b.N.), der sich der Senat anschließt, nur dann erfüllt, wenn in Abweichung von der für "normale" Unternehmen geltenden regelrechten Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschrift angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelenen Unternehmen eine Betriebsweise vorhanden ist, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt.

    Sie enthält keine Bindungswirkung für die nachfolgenden Zeiträume, in denen ein neuer Gefahrtarif gilt (BSG, Urteile vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R und B 2 U 17/02 R; Beschluss vom 24.06.2003, B 2 U 91/03 B).

  • SG Reutlingen, 05.06.2007 - S 2 U 1791/06

    Gewährung von Nachlässen und Auferlegung von Zuschlägen in der gesetzlichen

    Zweck der Regelung ist es, mit Mitteln des Beitragsrechtes positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung durch den Unternehmer in seinen Betrieben zu bewirken (BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R).

    Allerdings findet sich in dessen Rechtsprechung wiederholt der Satz, dass das in der Satzung geregelte Verfahren "Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichen Gewicht vorsehen" muss (BSG, Urteil vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 15/04 R; BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2005, Az.: L 17 U 156/04; Burchardt, in: Brackmann [Begr.], Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung, § 162 [2004] Rdnr. 16 - Hervorhebung nicht in den Originalen) und die Feststellung, dass mit § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches zwingend vorgeschrieben ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 15/04 R; BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2005, Az.: L 17 U 156/04; LSG Berlin, Beschluss vom 04.05.2004, Az.: L 2 U 7/03).

    (3) Richtig ist, dass die Berufsgenossenschaften bei der näheren Ausgestaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlags- bzw. Nachlassverfahren einen weiten Gestaltungsspielraum haben (BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2005, Az.: L 2 U 39/04; LSG Berlin, Beschluss vom 04.05.2004, Az.: L 2 U 7/03; SG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2006, Az.: S 1 U 4141/04).

    Ob das beschlossene Verfahren die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung ist, ist von den Gerichten nicht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 15/04 R; BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2005, Az.: L 2 U 39/04; LSG Berlin, Beschluss vom 04.05.2004, Az.: L 2 U 7/03; SG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2006, Az.: S 1 U 4141/04).

    Die hier entscheidende Regelung des § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist aber im wesentlichen (vgl. auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 15/04 R; BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R) mit derjenigen des § 725 Abs. 2 Satz 1 RVO identisch.

    In teleologische Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Möglichkeit, ein reines Zuschlagsverfahren durchzuführen, dem Zweck, die Unternehmer zu Bemühungen um Unfallsicherheit anzuhalten (vgl. den Ausschussbericht zu § 722 - dem späterem § 725 RVO - auf Bundestags-Drucksache IV/938 [neu], S. 23 f.; BSG, Urteil vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 15/04 R; BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 7/02 R) und "durch finanzielle Be- und Entlastung auf eine verstärkte Unfallverhütung durch die Unternehmer hinzuwirken" (so zu § 725 Abs. 2 RVO BSG, Urteil vom 18.10.1984, Az.: 2 RU 31/83, m.w.N. - Hervorhebung nicht im Original) nicht gerecht würde.

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Rechtsgrundlage der Veranlagung sind, wie sich aus der Übergangsregelung in § 219 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ergibt, für das Jahr 1996 noch die Bestimmungen der RVO, für die Jahre 1997 bis 2000 dagegen die Vorschriften des SGB VII. Da das Beitragsrecht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII jedoch weitgehend unverändert geblieben ist (siehe dazu die Urteile des Senats vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5 und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -), ist es unschädlich, dass sich die Revisionsbegründung der Beklagten allein auf die einschlägigen Regelungen der RVO bezieht.

    Das folgt daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 734 Abs. 1 RVO und § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten (vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 39/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrklasse - Herabsetzungsverfahren -

    Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) durch die Urteile vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff) entschieden.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und - B 2 U 17/02 R - HVBG-Info 2003, 2003 ff), beruht die Regelung im Gefahrtarif 95 der Beklagten in Teil II Nr. 2, wonach die BG die Gefahrklasse herabsetzen oder heraufsetzen kann, wenn sich in Einzelfällen ergibt, dass wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise die Unternehmen geringeren oder höheren Gefahren unterliegen, auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und steht mit dieser in Einklang.

    Denn bei dem von der Klägerin selbst dargestellten prozentualen Anteil von Betrieben, die diese Betriebsweise eingeführt haben, handelt es sich nicht mehr um Einzelfälle iS der zitierten Bestimmung des Gefahrtarifs 98. In den Entscheidungen vom 6. Mai 2003 (aaO) hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Einzelfälle" sowohl zahlenmäßig als auch qualitativ zu verstehen ist.

    Die Korrekturmöglichkeit soll auf einzelne aus dem Rahmen fallende Betriebe beschränkt bleiben, die wegen spezifischer Besonderheiten ein vom Durchschnitt ihrer Unternehmensart erheblich nach oben oder unten abweichendes Unfallrisiko aufweisen; sie darf dagegen nicht dazu führen, dass für eine größere Zahl von Unternehmen, die sich durch eine bestimmte gemeinsame Betriebsweise von den anderen der Gefahrtarifstelle zugeordneten Unternehmen unterscheiden, über den Weg der Herabsetzung eine eigene Gefahrklasse festgesetzt und damit im Ergebnis die vom Gesetz in § 157 Abs. 2 SGB VII vorgeschriebene Gliederung in ausreichend große, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich gewährleistende Gefahrgemeinschaften unterlaufen wird (BSG, Urteile vom 6. Mai 2003, aaO; BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-Info 2004, 62 ff).

    Ebenso (keine Einzelfälle) hat der Senat in dem Verfahren von drei Niederlassungen eines Unternehmens der privaten Versicherungswirtschaft, die über keinen eigenen Außendienst verfügten, entschieden (BSG Urteile vom 6. Mai 2003, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2005 - L 17 U 156/04

    Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Antrag auf Herabsetzung

    Das SGB VII hat das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundlegend geändert, sondern das zuvor geltende Recht der RVO im Wesentlichen übernommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110, 112), wie auch das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat (BSG, Urteile vom 06. Mai. 2003, B 2 U 7/02 R, SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 und B 2 U 17/02 R , HVBG-Info 2003, 2003ff. sowie vom 22. Juni 2004, B 2 U 39/03 R, ZfS 2004, 238).

    Der Neuregelung, dass das Nähere über das Zuschlags-Nachlass-Verfahren in "der" oder, da BGen nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mehrere Satzungen erlassen dürfen, "einer" Satzung zu erfolgen hat, wird durch eine Regelung in dem als Satzung beschlossenen Gefahrtarif Rechnung getragen (BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; BSG, HVBG-Info 2003, 2003ff.).

    Diese Regelung in den Gefahrtarifen der Beklagten ist sowohl mit § 725 Abs. 2 RVO als auch mit § 162 Abs. 1 SGB VII vereinbar, wie das BSG mehrfach entschieden hat (zuletzt Urteil vom 11. November 2003, Az: B 2 U 55/02 R, HVBG-Info 2004, 62, 68 ff.; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; BSG, HVBG-INFO 2003, 2003 ff.; s. BSG, Urteile vom 21. August 1991, Az: 2 RU 54/90, NZA 1992, 335 f. und vom 14. Dezember 1967, Az: 2 RU 60/65, SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).

    Sie darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die einer bestimmte Gefahrtarifstelle zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (vgl. BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1; BSG, HVBG-Info 2003, 2003 ff. sowie HVBG-Info 2004, 62 ff.).

    Eine solche Möglichkeit eröffnet Teil II Nr. 2 des GT 1995 aber gerade nicht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2004 - L 7 U 2068/01

    Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise in der

    Die Herabsetzungsregelung gem. Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs sei als Beitragsausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 162 des SGB VII anzusehen, wie das BSG in seinem Urteil vom 06.05.2003 (B 2 U 7/02 R) entschieden habe.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 06.05.2003 (- B 2 U 7/02 R = Breith. 2003, 736ff) darauf hingewiesen, dass § 162 Abs. 1 SGB VII im Wesentlichen das bisher geltende HVBG-INFO 006/2004 vom 13.08.2004 - Rechtsprechungsreport - DOK 533.4:523.43 Recht des § 725 Abs. 2 RVO übernommen hat.

    Zur Auslegung ähnlicher Regelungen wie in dem Teil II Nr. 2a des Gefahrtarifs 1998 der Beklagten hat das BSG unter Anknüpfung an die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes wiederholt entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung erfüllt sind, wenn in Abweichung von der für "normale" Unternehmen geltenden regelrechten Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorhanden ist, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt (vgl. Urteil vom 06.05.2003, aaO, mwH).

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (BSG vom 06.05.2003, aaO).

    Deshalb scheiden ein Vertrauenstatbestand oder eine Selbstbindung über einen Gefahrtarifzeitraum hinweg in Fällen der vorliegenden Art aus (vgl. zum Ganzen BSG vom 06.05.2003, aaO).

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 1616/03

    Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die

    Dabei steht den Berufsgenossenschaften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund ihrer Sachkunde und Sachnähe ein weiter, nur durch das Versicherungsprinzip und das Übermaßverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, NZS 2004, S. 161 ).

    Als Prüfungsmaßstab für solche Herabsetzungsregelungen zieht das Bundessozialgericht § 162 Abs. 1 SGB VII heran (vgl. BSG, NZS 2004, S. 161 ).

    Das Bundessozialgericht habe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 7/02 R) hingewiesen und keine Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gegeben.

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R

    Von Bäckereien und Konditoreien dürfen in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.08.2005 - L 2 U 39/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Gefahrtarif

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 U 1680/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem §

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 2/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 1995 -

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2006 - L 8 U 60/05

    gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Zuschlags-Nachlass-Verfahren -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - L 3 U 3466/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2008 -

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 - L 1 U 1345/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - rechtmäßige Veranlagung -

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 17/03 R

    Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - L 17 U 128/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zuschlägen zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • BSG, 12.05.2022 - B 2 U 170/21 B

    Veranlagung eines Unternehmens zu einer Gefahrklasse; Grundsatzrüge im

  • LSG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - L 6 U 207/21
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2010 - L 3 U 549/08

    VBG, Gefahrtarif 2007, Veranlagungsbescheid, Unternehmensart, Gefahrtarifstelle

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - L 1 U 4484/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

  • LSG Hessen, 28.01.2014 - L 3 U 180/10
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 - L 8 U 840/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragssatzung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2015 - L 17 U 114/12

    Streit über die Eingruppierung der Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - L 17 U 84/09

    Veranlagung zu einem Gefahrtarif; Abstufung der Beiträge nach dem Grad der

  • LSG Hessen, 17.02.2014 - L 9 U 273/09

    Gefahrtarif; Wohnungs- und Siedlungsunternehmen

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4676/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2006 - L 3 U 90/05

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Unternehmens für die Tarifzeit nach dem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2007 - L 3 U 189/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung der Gefahrklasse -

  • BSG, 20.05.2008 - B 2 U 61/08 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - L 3 U 246/08

    Veranlagungsbescheid; Gefahrentarif 2007; Gefahrtarifstelle; Versicherungmakler

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2003 - L 9 U 145/01

    Einstufung eines Versicherten in einen Gefahrtarif ; Übernahme des Beitragsrechts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2005 - L 6 U 374/03
  • SG Osnabrück, 14.10.2005 - S 19 U 314/01
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