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   BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R   

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https://dejure.org/2006,3228
BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R (https://dejure.org/2006,3228)
BSG, Entscheidung vom 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R (https://dejure.org/2006,3228)
BSG, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - B 9a V 5/05 R (https://dejure.org/2006,3228)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - KZ-Wachmann - Waffen-SS - Angriffskrieg - völkerrechtswidrig - Völkerstrafrecht - Befehlsnotstand - Gewissensentscheidung

  • openjur.de

    Kriegsopferversorgung; Versorgungsleistung; teilweiser Entzug; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; KZ-Wachmann; Waffen-SS; völkerrechtswidriger Angriffskrieg; Völkerstrafrecht; Befehlsnotstand; Gewissensentscheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entzug der Beschädigtengrundrente und des Anspruchs auf Heilbehandlung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit wegen Anstellung in einem Konzentrationslager; Nachweis einer Beteiligung am konkreten ...

  • Judicialis

    BVG § 1a; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 103 Abs 2; ; StGB § 35; ; VStGB § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgungsleistung der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemaligem KZ-Wachmann kann Kriegsopferversorgung entzogen werden - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtfertigt Streichung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.7.2006)

    Auschwitz-Wächter kann Kriegsopferrente eventuell behalten // Keine Kürzung bei "Befehlsnotstand"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R
    Der Senat hat zu dieser Vorschrift in seinem grundsätzlichen Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Juris; Anm Luthe in juris PR-SozR 16/2006) bereits entschieden: Die "Grundsätze der Menschlichkeit" sind als Tatbestandsmerkmal hinreichend bestimmt.

    Wie der Senat im grundsätzlichen Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; juris) ausgeführt hat, bedarf es zur Feststellung der subjektiven Seite eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit keines Verschuldens im strafrechtlichen Sinne.

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R
    Der Eingriffstatbestand setzt somit einen konkreten, sachlich und zeitlich eingegrenzten und dem Beweis zugänglichen Lebenssachverhalt voraus, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1 jeweils RdNr 28 zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes).
  • BGH, 29.03.1963 - 4 StR 500/62

    Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den

    Auszug aus BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R
    Vielmehr bemessen sich nach dem Gewicht der Tat nur die Anforderungen, die an die Bemühungen des Klägers um einen Ausweg aus seiner Lage zu stellen sind (vgl dazu allg BGHSt 18, 311).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Schließlich habe das BSG bereits entschieden (vgl Urteil vom 6.7. 2006, B 9a V 5/05 R), dass sich aus einer undifferenzierten Erstreckung des Wortlauts des § 1a BVG auf alle denkbaren Fallgestaltungen eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergeben könne, die durch eine verfassungskonforme Auslegung zu vermeiden sei.

    Voraussetzung dafür ist ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter und dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSG, Urteil vom 6.7. 2006 - B 9a V 5/05 R - BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 16; so im Übrigen auch schon das BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1, jeweils RdNr 28, zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes).

    Dass gegen die Grundsätze der Menschlichkeit auch verstößt, wer in diesem Sinne arbeitsteilig an der Tötung von Menschen (hier: durch Massenerschießungen) mitwirkt, hat das BSG bereits grundlegend entschieden (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 19 ff).

    Die Vornahme von Massenerschießungen und damit auch die Unterstützung einer solchen Gräueltat als Absperrposten war nämlich offensichtlich schwerstes Unrecht (vgl mit diesem Maßstab BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 23 ff).

    Wesentlich ist daher, dass die Ausweglosigkeit der Situation der Grund für die Begehung der Unrechtstat ist (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 28; vgl auch Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung, 1. Aufl 2003, S 214).

    Wie der erkennende Senat bereits angesprochen hat (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 38), kann insoweit auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG entscheidend sein, wie der individuelle Tatbeitrag des Beschädigten in Abstufung gegenüber den Beiträgen anderer zu qualifizieren und entsprechend zu gewichten ist.

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