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   BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R   

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https://dejure.org/1998,5181
BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R (https://dejure.org/1998,5181)
BSG, Entscheidung vom 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R (https://dejure.org/1998,5181)
BSG, Entscheidung vom 06. August 1998 - B 3 KR 8/97 R (https://dejure.org/1998,5181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber der Krankenkasse - Behinderungsgerechte Ausstattung eines KFZ

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterschied zwischen Besteigen und selbständigem Führen eines Kraftfahrzeuges - Verpflichtung zur Vorabklärung - Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger wegen der Erbringung einer Sozialleistung (behindertengerechte Umrüstung eines ...

  • Judicialis

    SGB V § 33; ; SGB X § 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel iS der KV angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/ Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 16. April 1998, B 3 KR 9/97 R mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nrn 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden: So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 1998 (B 3 KR 9/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt; das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase zugesprochen worden.

  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der KK gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl zum Ganzen die stRspr: BSG, aaO; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 Nrn 7, 13, 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37).
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Ganz ähnlich war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979, 11 RK 7/78 (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 7/77

    Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Blindenführhund als

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Bereits für diese Vorschrift hatte der erkennende Senat (BSGE 45, 133, 134 = SozR 2200 § 182b Nr. 4) entschieden, daß der vom Gesetzgeber angestrebte Leistungsumfang nicht aus dem (zu weiten) Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift abgelesen, sondern nur unter Berücksichtigung seiner Einbettung in das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit bestimmt werden kann.
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Die Entscheidung des 8. Senats vom 26. Februar 1991, 8 RKn 13/90 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 3) bejahte allerdings auch die mitfahrende Benutzung eines Personenkraftwagens als Grundbedürfnis wegen dessen Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; ob sich der Senat dem anschließen würde, kann dahinstehen.
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Ganz ähnlich war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979, 11 RK 7/78 (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994, 3/1 RK 13/93 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 ) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Dennoch ist dies nur Ausdruck des inzwischen erlangten allgemeinen Wohlstandsniveaus; zum Existenzminimum, das notfalls durch die Sozialhilfe gewährleistet wird, gehört der Besitz eines Kfz aber nicht (BVerwG NJW 1998, 1967).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel iS der KV angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/ Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 16. April 1998, B 3 KR 9/97 R mwN - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nrn 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).
  • BSG, 10.10.1979 - 3 RK 30/79

    Ausgleich körperlicher Behinderungen - Bedeutung des Versehrtenschwimmsportes

    Auszug aus BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R
    Die Rechtsprechung zu § 182b RVO und § 33 SGB V hat dies so konkretisiert, daß bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ohne weiteres anzunehmen ist, daß eine medizinische Rehabilitation vorliegt (vgl etwa BSG SozR 2200 § 182 Nr. 55 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - L 5 KR 74/98

    Krankenversicherung

    Soweit überhaupt das Einkaufen des täglichen Bedarfs als (eigenes) Grundbedürfnis anzuerkennen ist (in diesem Sinne offenbar BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R, S. 7 des Urteils; anders wohl LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.1997 - L 1 KR 85/96, S. 9 des Urteils) kann es nur darum gehen, daß die entsprechenden Geschäfte erreicht werden können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2001 - L 5 KR 156/00

    Krankenversicherung

    Zur Begründung trägt der Kläger vor: Zwar habe das Bundessozialgericht mit zwei Urteilen vom 06.08.1998 - Az.: B 3 KR 3/97, B 3 KR 8/97 - klargestellt, dass das Autofahren als solches nicht zu den Grundbedürfnissen eines Menschen zähle.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - L 5 KR 47/98

    Krankenversicherung

    Soweit überhaupt das Einkaufen des täglichen Bedarfs als (eigenes) Grundbedürfnis anzuerkennen ist (in diesem Sinne offenbar BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 8/97 R, S. 7 des Urteils; anders wohl LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.1997 - L 1 KR 85/96, S. 9 des Urteils) kann es nur darum gehen, daß die entsprechenden Geschäfte erreicht werden könnten.
  • SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04

    Keine Kostenübernahme für ein Bildtelefon

    Ein Hilfsmittel ist dann erforderlich, wenn es der Sicherung der Grundbedürfnisse dient, wenn es somit dazu dient, ein selbstständiges Leben zu führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.1998, B 3 KR 8/97 R).
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