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   BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R   

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BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R (https://dejure.org/2014,19653)
BSG, Entscheidung vom 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R (https://dejure.org/2014,19653)
BSG, Entscheidung vom 06. August 2014 - B 11 AL 2/13 R (https://dejure.org/2014,19653)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - verfassungskonforme Auslegung

  • openjur.de

    Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2; Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind; verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a SGB 2 vom 20.07.2006, § 34b SGB 2 vom 24.03.2011, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 33b SGB 1
    Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 - Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 - Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - verfassungskonforme Auslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach dem SGB II ; Erstattungspflicht des Leistungsberechtigten für rechtswidrig erhaltene Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind

  • rechtsportal.de

    Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach dem SGB II ; Erstattungspflicht des Leistungsberechtigten für rechtswidrig erhaltene Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitsförderungsrecht

  • bista.de (Kurzinformation)

    Verrechnung von Arbeitslosengeld mit Hartz IV begrenzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 116, 267
  • NZS 2014, 952
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 79/88

    Arbeitslosenhilfe - Rechtskraft

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R
    Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht aus § 104 Abs. 1 S 1 SGB X, weil es bereits an der erforderlichen Personenidentität zwischen den von der zur Erstattung angemeldeten Leistung Begünstigten - hier der Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter - und dem Leistungsberechtigten - hier dem Kläger - mangelt (vgl zum Erfordernis der Personenidentität Urteile des Senats vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr. 3, und vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 4) .

    Soweit der Senat zum früheren Recht entschieden hat, dass bei Erstattungsansprüchen infolge des sich überschneidenden Bezugs von Sozialhilfe und vorrangiger Arbeitslosenhilfe (Alhi) in analoger Anwendung des § 140 BSHG auch Lebensgefährten zu erfassen sind (Urteil vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr. 3) , berührt dies die vorliegende Entscheidung nicht.

  • BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 24/10 R

    Rückwirkende Insolvenzgeldbewilligung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R
    Dass damit dem Erfordernis einer zeitlichen Kongruenz zwischen zu erstattender und ersetzender Leistung (vgl hierzu Urteil des Senats vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 4) nicht Rechnung getragen ist, hat die Beklagte später erkannt und insoweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Regelungen der Ausgangsbescheide beruhten lediglich auf technischen Gründen, beträfen aber der Sache nach den Ausgleich von im Januar 2010 erbrachten Leistungen.

    Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht aus § 104 Abs. 1 S 1 SGB X, weil es bereits an der erforderlichen Personenidentität zwischen den von der zur Erstattung angemeldeten Leistung Begünstigten - hier der Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter - und dem Leistungsberechtigten - hier dem Kläger - mangelt (vgl zum Erfordernis der Personenidentität Urteile des Senats vom 8.8.1990 - 11 RAr 79/88 - SozR 3-1300 § 104 Nr. 3, und vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 4) .

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R
    Denn die Alhi beruhte als steuerfinanzierte Leistung vorwiegend auf staatlicher Gewährung und nahm nicht am grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG teil (BVerfGE 128, 90 = SozR 4-1100 Art. 14 Nr. 23) .
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R
    Es bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Beschwer und damit die Rechtsmittelberechtigung des Beigeladenen (vgl etwa BSGE 81, 207, 208 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 mwN) .
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R
    Zu bedenken ist dabei, dass der Anspruch auf Alg durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützt ist (vgl BVerfGE 72, 9 = SozR 4100 § 104 Nr. 13) .
  • SG München, 04.05.2018 - S 46 EG 25/17

    Betreuungsgeld als Einkommen nach SGB II

    Der Einbehalt wegen einer Erstattung wird durch Verwaltungsakt geregelt (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 2/13 R, dort Juris-Rn. 14; BayLSG, Urteil vom 27.07.2017, L 13 R 171/15, dort Rn. 26 ff).
  • SG Duisburg, 22.01.2016 - S 14 KN 42/12

    Anspruch auf Auszahlung einer Rentennachzahlung nach der Bewilligung einer

    Nachdem der Beigeladene im Hinblick auf das BSG-Urteil vom 06.08.2014, Az.: B 11 AL 2/13 R in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2016 seine Erstattungsforderung gegenüber der Beklagten um 1.742,12 EUR reduziert und die Beklagte im Hinblick auf die Leistungsklage ein Höhe von 1.742,12 EUR ein Teilanerkenntnis, das der Kläger angenommen hat, abgegeben hatte, beantragt der Kläger zuletzt noch, die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2011 und 14.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger einbehaltene Rentenversicherungsleistungen in Höhe von 15.274,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 auszuzahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.274,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2011 zahlen.
  • SG Berlin, 11.05.2017 - S 2 EG 33/15

    Elterngeld - Auszahlungsanspruch - Unzulässigkeit der Einbehaltung von laufendem

    Bei der Mitteilung eines Einbehalts bewilligter Leistungen aufgrund der aus einem 1. Erstattungsanspruch eines anderen Trägers resultierenden Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB 10 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass die statthafte Klage zur Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist (Anschluss an BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R = BSGE 116, 267 = SozR 4-4200 § 34a Nr. 1).

    Zwar hätte die von der Klägerin als echte Leistungsklage erhobene Klage sachgerecht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben werden müssen, da es sich bei dem vom Beklagten mit Schreiben vom 17.4.2015 mitgeteilten endgültigen Einbehalt der Leistungen in Höhe von 1.845,00 ? um eine Regelung und somit um einen anzufechtenden Verwaltungsakt handelte (vgl. BSG v. 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R, RdNr. 14 "Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ausgegangen.

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 203/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4

    Die Ausführungen des SG zur personellen Kongruenz und der Hinweis auf § 104 Abs. 2 SGB X seien im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 6.8.2014 (B 11 AL 2/13 R - SozR 4-4200 § 34a Nr. 1) unzutreffend.
  • BSG, 03.07.2017 - B 13 R 34/16 BH

    SGB-II -Leistungen; Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehepartners;

    Das LSG nimmt ausdrücklich auf die Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 6.8.2014 (B 11 AL 2/13 R - BSGE 116, 267 = SozR 4-4200 § 34a Nr. 1) Bezug, der eine Erstattungspflicht eines Grundsicherungsberechtigten nach § 34a SGB II verneint hat, soweit rechtswidrig erhaltene Leistungen seine mit ihm in einem Haushalt lebende Lebensgefährtin und deren Tochter, deren Vater er nicht ist, betreffen.
  • BSG, 14.07.2020 - B 5 R 81/20 B

    Auszahlung einer nachträglich bewilligten Rente

    Die Klägerin benennt eine Reihe von Entscheidungen, in denen vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen wurde (ua BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und Urteil vom 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R - BSGE 116, 267 = SozR 4-4200 § 34a Nr. 1 sowie Urteil vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr. 1) sowie andere, in denen dies nicht der Fall war (ua BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - juris sowie BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr. 5) .
  • BSG, 02.11.2021 - B 14 AS 48/21 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 45/21 BH v. 02.11.2021

    Es ist nicht erkennbar, dass sich zur Auslegung des § 34a SGB II , auf dessen Grundlage der Kläger für die an seine Frau vom 1.1.2005 bis 31.10.2014 rechtswidrig erbrachten Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen wird, vor dem Hintergrund der dazu bestehenden Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R - BSGE 116, 267 = SozR 4-4200 § 34a Nr. 1; zuletzt BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 66/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen.
  • BSG, 02.11.2021 - B 14 AS 50/21 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 45/21 BH v. 02.11.2021

    Es ist nicht erkennbar, dass sich zur Auslegung des § 34a SGB II , auf dessen Grundlage die Klägerin für die an ihren Ehemann und die beiden Söhne rechtswidrig erbrachten Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen wird, vor dem Hintergrund der dazu bestehenden Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 11 AL 2/13 R - BSGE 116, 267 = SozR 4-4200 § 34a Nr. 1; zuletzt BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 66/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2016 - L 11 AL 38/14
    Dies hält der Senat jedoch, da es sich nur um ein Berechnungs- und Begründungselement handelt - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 2/13 R, juris Rn 16) - für unschädlich.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2015 - L 8 AL 449/15
    So hat das BSG (BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 11 AL 2/13 R - SozR 4-4200 § 34a Nr. 1 = SozR 4-4200 § 34b Nr. 1 = juris RdNR. 18) entschieden, dass es an der erforderlichen Personenidentität fehle im Verhältnis von Alg-Anspruchsinhaber (hier: Kläger) und sonstigen Mitgliedern der SGB II-Bedarfsgemeinschaft (hier: Ehefrau und Kinder).
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