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   BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88   

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https://dejure.org/1989,7834
BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88 (https://dejure.org/1989,7834)
BSG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 9 RVi 2/88 (https://dejure.org/1989,7834)
BSG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 9 RVi 2/88 (https://dejure.org/1989,7834)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 31.05.1989 - 9 RVg 3/89

    Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG gilt auch für Gewaltopfer

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88
    Nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), das nach § 55 Abs. 2 BSeuchG entsprechend gilt, können die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sonstige Beweismittel ohne sein Verschulden nicht beizubringen sind und die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl dazu Urteil des Senats vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.06.1988 - 9a RVg 3/87

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Beweis - Feindselige Haltung

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88
    Ein Verhalten des Beklagten, das für den Beweisnotstand des Klägers verantwortlich wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich (zur sog Beweisvereitelung vgl BSGE 24, 25, 28 f = SozR Nr. 75 zu § 128 SGG; zum Beweisnotstand bei der Gewaltopferentschädigung vgl Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1988 - BSGE 63, 270 = SozR 1500 § 128 Nr. 34).
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88
    Diese Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges kann im Impfschadensrecht wie in der Kriegsopferversorgung allerdings nur bejaht werden, wenn die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen sind (BSGE 60, 58, 59 f = SozR 3850 § 51 Nr. 9).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVi 1/81

    Impfempfehlung - Besondere Härte - Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88
    Härteausgleich ist zu gewähren, wenn wegen der Umstände des Einzelfalles, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat, die Auswirkung der Gesetzesanwendung dem Zweck der begehrten, aber abgelehnten Versorgung widerspricht und dies besonders unbillig ist (BSG SozR 3850 § 54 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 61/60

    Beweiswürdigung - Beweislast des Versicherungsträgers - Feststellungslast - Nicht

    Auszug aus BSG, 06.09.1989 - 9 RVi 2/88
    Ein Verhalten des Beklagten, das für den Beweisnotstand des Klägers verantwortlich wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich (zur sog Beweisvereitelung vgl BSGE 24, 25, 28 f = SozR Nr. 75 zu § 128 SGG; zum Beweisnotstand bei der Gewaltopferentschädigung vgl Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1988 - BSGE 63, 270 = SozR 1500 § 128 Nr. 34).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 7/93

    Tätlicher Angriff im Sinne des OEG

    Härteausgleich ist nur dann zu gewähren, wenn wegen der Umstände des Einzelfalles, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat, die Auswirkung der Gesetzesanwendung dem Zweck der begehrten, aber abgelehnten Versorgung widerspricht und dies besonders unbillig ist (BSG SozR 3850 § 54 Nr. 1; SozR 3100 § 89 Nr. 11).
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 V 33/97 R

    Besatzungspersonenschaden - sowjetische Besatzungsmacht - Geheimpolizei NKWD -

    Die Vorschrift des § 15 KOVVfG kommt ihr nur deswegen nicht zugute, weil sie über die mit dem behaupteten schädigenden Vorgang zusammenhängenden Tatsachen, insbesondere die Täter, keine Angaben aus eigenem Wissen machen kann (vgl das zuvor zitierte und die weiteren Urteile des Senats SozR 3100 § 89 Nr. 11 S 51 und BSGE 77, 151, 153 = SozR 3-3100 § 1 Nr. 18 S 54).
  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

    Gleiches gilt, wenn der Geschädigte infolge unzureichender Gesundheitsfürsorge und -dokumentation (zB in der früheren DDR) den Eintritt einer behaupteten Schädigung nicht nachweisen oder den Kausalzusammenhang mit einer bestehenden Gesundheitsstörung nicht ausreichend wahrscheinlich machen kann (BSG, SozR 3100 § 89 Nr. 11; Fischer, aaO, Rn 181).
  • BSG, 18.06.1996 - 9 RV 6/94

    Versorgung für Soldaten der NVA

    Härteausgleich ist nur dann zu gewähren, wenn sich wegen der Umstände des Einzelfalles, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat, die Gesetzesanwendung in einer dem Zweck der begehrten aber abgelehnten Versorgung widersprechenden Weise auswirkt und dies besonders unbillig ist (BSG SozR 3850 § 54 Nr. 1; SozR 3100 § 89 Nr. 11; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 9 RVg 7/93 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.11.2011 - L 4 VJ 2/10

    Impfschadensrecht - Kausalitätsbeurteilung - Kannversorgung - Mehrfachimpfung -

    Die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs kann nur angenommen werden, wenn die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen sind (BSG, Urteil vom 6.9.1989, Az.: 9 RVi 2/88 mwN; Urteil des Senats vom 18.04.1997, Az.: L 4 Vi 2/96).
  • BSG, 18.06.1996 - 9 RVg 2/95

    Entschädigung für Opfer von Gewalttaten auf dem Gebiet der DDR

    Für eine nicht vorauszusehende, atypische Härte bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte (vgl dazu BSG SozR 3100 § 89 Nr. 11).
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VJ 1/97 R

    Impfschaden - Schutzimpfung - Auslandsimpfung - dienstlich angeordneter

    Ein Härteausgleich setzt vom Gesetzgeber nicht bedachte Umstände des Einzelfalles voraus, derentwegen die Auswirkung der Gesetzesanwendung dem Zweck der begehrten, aber als Regelleistung ausgeschlossenen und deshalb abgelehnten Versorgung mit dem Ergebnis widerspricht, daß dies besonders unbillig ist (BSG SozR 3100 § 89 Nr. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2000 - L 6 VJ 9/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) wegen eines

    Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) innerhalb der Inkubationszeit und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) müssen nachgewiesen sein (vgl. BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1999 - L 6 VJ 39/96

    Schaden durch Polio Schluckimpfung; Anhaltspunkte für die ärztliche

    Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) innerhalb der Inkubationszeit und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) müssen nachgewiesen sein (vgl. BSGE 60, 58, 59f = SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 11).
  • LSG Sachsen, 13.12.2001 - L 1 VJ 3/00

    Anspruch auf Versorgung wegen eines Impfschadens ; Feststellung des Vorliegens

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