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   BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R   

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BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R (https://dejure.org/2001,2052)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R (https://dejure.org/2001,2052)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2001 - B 12 KR 5/01 R (https://dejure.org/2001,2052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Ertragsanteil - Zahlbetrag - Versicherungsvertrag - Versicherungsverein - Versorgungsbezüge - Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG - Kassensatzung - Erfassung - beitragspflichtige Einnahmen - ...

  • Wolters Kluwer

    Beiträge zur Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Beitragsunterschied - Beitragsbemessung - Versorgungsbezug - Einnahmen - Altersrente

  • Judicialis

    SGB V § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Einnahmen aus Vermietung

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Der Senat hat auf deren Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19) und Vermietung (SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) als beitragspflichtige Einnahmen gebilligt.

    Im Einzelfall muß dann geprüft werden, inwieweit eine "Brutto"einnahme zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann, insbesondere ob die mit der Einnahmeerzielung notwendig verbundenen Aufwendungen die beitragspflichtigen Einnahmen mindern (vgl dazu bei Einkünften aus Vermietung SozR 3-2500 § 240 Nr. 31).

    Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die der Beitragsbemessung unterliegenden Einnahmen aus Arbeitseinkommen und Einkünften aus Vermietung unter Beachtung der Vorgaben des Einkommensteuerrechts festgestellt werden (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 und BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 2001, 1 BvL 4/96, zum Arbeitseinkommen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 zu Einkünften aus Vermietung) und dies deshalb auch für Leibrenten wie die hier zu beurteilende gelten müsse.

    Gleiches gilt für Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des vermieteten Objekts stehen, dh Werbungskosten iS des EStG sind (SozR 3-2500 § 240 Nr. 31).

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 40/94

    Krankenversicherung; Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Gleichfalls Leibrenten sind aber auch Versorgungsbezüge, soweit sie als Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, wie etwa Renten der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen iS des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 für eine Versicherung der Steuerberater) oder Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V), die von Pensionskassen oder anderen privaten Versicherungsunternehmen gezahlt werden.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht verfassungswidrig (SozR 3-2500 § 229 Nr. 6, 7, 8 und 13).

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die der Beitragsbemessung unterliegenden Einnahmen aus Arbeitseinkommen und Einkünften aus Vermietung unter Beachtung der Vorgaben des Einkommensteuerrechts festgestellt werden (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 und BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 2001, 1 BvL 4/96, zum Arbeitseinkommen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 zu Einkünften aus Vermietung) und dies deshalb auch für Leibrenten wie die hier zu beurteilende gelten müsse.

    Grund dafür ist, daß einerseits beim Arbeitseinkommen weder der Umsatz noch die Bruttoeinnahmen unkorrigiert für die Beitragsbemessung herangezogen werden können, weil dann Betriebsausgaben, die mit der Einkunftserzielung zwangsläufig verbunden sind, unberücksichtigt blieben, andererseits aber ein von den Vorschriften des EStG unabhängiges System der Einkommensermittlung bei selbständig Tätigen nicht zur Verfügung steht (BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 103/104).

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 17/96

    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als berufsständische

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Die PKB ist keine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V und die von ihr gezahlte Rente keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 15).
  • BSG, 23.02.1995 - 12 RK 66/93

    Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung - Beitragspflichtige Einnahmen

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Der Senat hat auf deren Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19) und Vermietung (SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) als beitragspflichtige Einnahmen gebilligt.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die der Beitragsbemessung unterliegenden Einnahmen aus Arbeitseinkommen und Einkünften aus Vermietung unter Beachtung der Vorgaben des Einkommensteuerrechts festgestellt werden (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 und BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 2001, 1 BvL 4/96, zum Arbeitseinkommen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 zu Einkünften aus Vermietung) und dies deshalb auch für Leibrenten wie die hier zu beurteilende gelten müsse.
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rentnerkrankenversicherung vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) künftig eine Angleichung der Beitragsbemessung bei freiwilligen und versicherungspflichtigen Rentnern vornimmt, bleibt abzuwarten.
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 29/94

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß für die versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentner die Beschränkung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V und die Beitragsfreiheit anderer Renten, auch soweit sie auf privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen beruhen, durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S 35, 36 mwN).
  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Deshalb wurde von der Rechtsprechung eine Veräußerungsleibrente zum Teil nicht dem beitragspflichtigen Grundlohn zugerechnet (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12).
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 28/85

    Beitragsrecht - Ersatzkasse - Beitragsbemessung - Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R
    Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem privaten Versicherungsvertrag gehörte dagegen schon unter Geltung des § 180 Abs. 4 RVO mit dem Zahlbetrag zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, weil sie Arbeitsentgelt ersetzen sollte und auf einer Risikoversicherung beruhte (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 32).
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist.
  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R

    Freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - beitragspflichtige Einnahmen -

    Unter der Geltung des § 240 SGB V (ab 1989) sind nunmehr Versicherungsrenten als "Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können", bei freiwilligen Mitgliedern allgemein beitragspflichtig, denn der Zahlbetrag dieser Renten bestimmt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Urteil vom 6. September 2001 - B 12 KR 5/01 R, zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen).

    Eine Aufzählung einzelner privater Rentenarten in der Satzung ist nicht notwendig (vgl Urteil vom 6. September 2001 - B 12 KR 5/01 R).

  • BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Kapitalzahlung aus einem

    Zu den nach der Satzung einer Krankenkasse beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, gehört auch eine Kapitalzahlung aus einem Rentenversicherungsvertrag (Anschluss an BSG vom 6.9.2001 - B 12 KR 5/01 R = SozR 3-2500 § 240 Nr. 40).

    Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reicht eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl Urteile des Senats vom 23.2.1995, 12 RK 66/93 , BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19, vom 23.9.1999, B 12 KR 12/98 R , SozR 3-2500 § 240 Nr. 31, vom 6.9.2001, B 12 KR 14/00 R , SozR 3-2500 § 240 Nr. 41, sowie, B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 40, und vom 22.3.2006, B 12 KR 8/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr. 6) .

    Für Renten aus privaten Versicherungsverträgen hat es der Senat ausreichen lassen, sie aufgrund einer entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Rentenarten in der Satzung bedurfte (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 zu einer Unfallrente aus einem Versicherungsvertrag unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 180 Nr. 32 zu einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einnahme iS von § 180 Abs. 4 RVO und BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 zur Altersrente aus einem Rentenversicherungsvertrag) .

    Auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist nicht entscheidend (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 sowie Urteil vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 mwN).

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