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   BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B   

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https://dejure.org/2017,39505
BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B (https://dejure.org/2017,39505)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B (https://dejure.org/2017,39505)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2017 - B 13 R 177/17 B (https://dejure.org/2017,39505)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 2 S 1 DRiG, § 45 Abs 2 S 2 DRiG, § 45 Abs 3 DRiG, § 3 SGG, § 33 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Mitwirkung an einem Verhandlungstermin ohne Vereidigung

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch einen nicht vereidigten ehrenamtlichen Richter

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Mitwirkung an einem Verhandlungstermin ohne Vereidigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch einen nicht vereidigten ehrenamtlichen Richter

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Mitwirkung an einem Verhandlungstermin ohne Vereidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 920
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.11.2004 - 10 B 6.04

    Vereidigung; ehrenamtlicher Richter; Besetzungsmangel; vorschriftsmäßige

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B
    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 2; BGH Urteil vom 22.5.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 - Juris RdNr 5 zu § 338 Nr. 1 StPO; BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 13 ff) .

    Dies entspricht dem Zweck der Eidesleistung, die den ehrenamtlichen Richter in feierlicher Form in die Pflicht nehmen und ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst machen soll, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts zu unterziehen hat (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Juris RdNr 2) .

    Der eingetretene Besetzungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Vereidigung am 27.4.2017 nachgeholt worden ist; die spätere Vereidigung deckt nur die künftige, aber nicht die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 5) .

  • BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64

    Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B
    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 2; BGH Urteil vom 22.5.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 - Juris RdNr 5 zu § 338 Nr. 1 StPO; BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 13 ff) .

    Zwar wird der Status als ehrenamtlicher Richter bereits mit der das Berufungsverfahren abschließenden Zustellung des Berufungsschreibens erlangt (vgl BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 14) , sodass das LSG hier formal zutreffend nach § 153 Abs. 5 iVm § 33 Abs. 1 S 2, § 3 SGG mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt war.

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B
    Es kann dahinstehen, ob eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts schon allein deshalb vorliegen kann, wenn eine - zusätzliche - Vereidigung auf die Niedersächsische Landesverfassung nach der Kann-Vorschrift des § 45 Abs. 7 DRiG iVm § 15 des Niedersächsischen Richtergesetzes fehlt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - Juris RdNr 21).
  • BVerwG, 21.10.1980 - 2 WD 17.80

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Soldaten - Strafgerichtliche

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B
    Dabei wiegt allerdings nicht jeder formale Verstoß bei der Vereidigung so schwer, dass ein absoluter Revisionsgrund anzunehmen ist (vgl BVerwG Urteil vom 21.10.1980 - 2 WD 17/80 - BVerwGE 73, 78; BFH Beschluss vom 28.8.2007 - VII B 68/06 - Juris RdNr 5 zum Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot bzw die Protokollierungspflicht bei der Vereidigung) .
  • BFH, 28.08.2007 - VII B 68/06

    Besetzungsrüge

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B
    Dabei wiegt allerdings nicht jeder formale Verstoß bei der Vereidigung so schwer, dass ein absoluter Revisionsgrund anzunehmen ist (vgl BVerwG Urteil vom 21.10.1980 - 2 WD 17/80 - BVerwGE 73, 78; BFH Beschluss vom 28.8.2007 - VII B 68/06 - Juris RdNr 5 zum Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot bzw die Protokollierungspflicht bei der Vereidigung) .
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 177/17 B
    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41 - Juris RdNr 2; BGH Urteil vom 22.5.2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48, 290 - Juris RdNr 5 zu § 338 Nr. 1 StPO; BAG Urteil vom 11.3.1965 - 5 AZR 129/64 - BAGE 17, 114 - Juris RdNr 13 ff) .
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZN 1389/19

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Ohne Vereidigung fehlt es aber an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung, sodass in der mündlichen Verhandlung keine "vorschriftsmäßige" Besetzung gegeben ist (BSG 6. September 2017 - B 13 R 177/17 B - Rn. 6 f.) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2022 - 7 Sa 374/21

    Scheinurteil - Besetzung des Gerichts - nicht vereidigter ehrenamtlicher Richter

    Ohne Vereidigung fehlt es aber an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung, sodass in der mündlichen Verhandlung keine "vorschriftsmäßige" Besetzung gegeben ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZN 1389/19 - Rn. 3; BSG 6. September 2017 - B 13 R 177/17 B - Rn. 6 mwN.).

    Dies entspricht dem Zweck der Eidesleistung, die den ehrenamtlichen Richter in feierlicher Form in die Pflicht nehmen und ihm auf diese Weise eindrücklich bewusstmachen soll, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts zu unterziehen hat (BSG 6. September 2017 - B 13 R 177/17 B - Rn. 8 mwN.).

  • BSG, 24.10.2023 - B 12 KR 28/23 B
    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist (§ 45 Abs. 2 DRiG) , ist das daraufhin erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr. 1 ZPO (vgl BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 177/17 B - SozR 4-1750 § 547 Nr. 4 RdNr 6 mwN; Bergner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 45 SGG RdNr 16) .
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